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Mehrwertsteuer in Luxemburg: Tarife, Registrierung und Berichterstattung erklärt

December 8, 2024
Mehrwertsteuer in Luxemburg: Tarife, Registrierung und Berichterstattung erklärt
Standard VAT RateReporting FrequencyVAT Rate for ESSDigital ReportingReporting Currency
17%Monthly/Quarterly/Annual17%ResidentB2G/SAF-TEUR
Non-ResidentB2G/SAF-T

Mehrwertsteuer in Luxemburg - Vier Arten von Sätzen

In Luxemburg gibt es vier Arten von Mehrwertsteuersätzen:

  1. Normaler Mehrwertsteuersatz,

  2. Mittlerer Mehrwertsteuersatz,

  3. Ermäßigter Mehrwertsteuersatz, und

  4. Superreduzierter Mehrwertsteuersatz.

Luxembourg VAT RateTypeApplicability
17%Standard VAT Rate Applies to all taxable supplies in the country besides those subject to intermediate and reduced rates or which are VAT-exempted;
14%Intermediate VAT Rate Applies to printed advertising material, solid mineral fuels, and the supply of wine under certain conditions.
8%Reduced VAT Rate Applies to intra-Community acquisition of works of art, intra-Community supply of works of art, bicycle repairs, and electrical energy.
3%Super Reduced VAT Rate Applies to food products. books, newspapers, and periodicals.

Wie hoch ist die Mehrwertsteuer in den luxemburgischen Regionen?

Obwohl die luxemburgische Mehrwertsteuerregelung leicht unterschiedlich definiert ist MEHRWERTSTEUER Sätze als in anderen EU-Mitgliedstaaten, aber es gibt keine spezifischen Mehrwertsteuersätze, die nur für einen Teil des Hoheitsgebiets gelten.

Schwellenwert für die MwSt-Registrierung

Der rechtliche Rahmen für die Mehrwertsteuer, mit offiziellen Leitlinien und Erläuterungen der Finanzamtenthält alle relevanten Informationen über die Schwellenwerte für die Mehrwertsteuer in Luxemburg.

In den Rechtsvorschriften sind unterschiedliche Schwellenwerte für die MwSt-Registrierung für gebietsansässige und gebietsfremde Steuerpflichtige festgelegt. Der Schwellenwert für inländische Steuerpflichtige beträgt 35.000 EUR, während es für nicht gebietsansässige Steuerpflichtige keinen solchen Schwellenwert gibt.

Als EU-Mitgliedstaat hat Luxemburg die EU-weiten Vorschriften für den Schwellenwert für die MwSt-Registrierung bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Gegenständen, bei B2C-Dienstleistungen und bei nicht in der EU ansässigen Erbringern von elektronisch erbrachten Dienstleistungen übernommen. Während der Schwellenwert für den innergemeinschaftlichen Fernabsatz von Waren und B2C-Dienstleistungen auf 10.000 EUR festgelegt ist, gibt es auf EU-Ebene keinen definierten Schwellenwert für Anbieter von elektronisch erbrachten Dienstleistungen.

Arten von steuerpflichtigen Tätigkeiten in Luxemburg

Nach dem luxemburgischen MwSt.-Gesetz gilt jede Person, ob juristische oder natürliche Person, die selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von Zweck oder Ergebnis dieser Tätigkeit, als steuerpflichtig.

Die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt innerhalb der luxemburgischen Grenzen, der innergemeinschaftliche Erwerb von Waren und neuen Transportmitteln gegen Entgelt oder die Einfuhr von Waren sind Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der luxemburgischen Mehrwertsteuer fallen.

MwSt.-Registrierungsverfahren

Im Allgemeinen muss jedes Unternehmen oder jede Privatperson, die steuerpflichtige Tätigkeiten ausübt, eine Registrierung für die Mehrwertsteuer in Luxemburg vornehmen. Das Verfahren ist für inländische und ausländische Steuerpflichtige, wie z. B. Unternehmen, ähnlich, mit kleinen Unterschieden.

Luxemburgische Mehrwertsteuerregistrierung für inländische Unternehmen

Inländische Unternehmen, die den luxemburgischen MwSt.-Schwellenwert überschreiten, müssen eine MwSt.-Registrierung vornehmen. Eine freiwillige Registrierung ist jedoch auch dann möglich, wenn der Schwellenwert nicht überschritten wird. Die für die Registrierung erforderlichen Schritte und Unterlagen sind jedoch dieselben.

Zunächst müssen die Unternehmen ein Bankkonto oder ein Postgirokonto bei einer Bank eröffnen lassen. Der Antragsteller muss eine Erstanmeldung einreichen. Für Unternehmen ist dies eine Erstanmeldung für juristische Personen. Die Erklärung kann online über das Regierungsportal MyGuichet.lu oder per Post unter Verwendung entsprechender Formulare eingereicht werden.

Zu den Unterlagen, die für die MwSt-Registrierung benötigt werden, gehören eine Kopie der Gründungsunterlagen in französischer oder deutscher Sprache sowie eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses der Gründer oder Eigentümer.

Sobald das Verfahren abgeschlossen ist, wird den Steuerpflichtigen eine 8-stellige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für den innergemeinschaftlichen Handel und eine 13-stellige Nummer als nationale Identifikationsnummer zugeteilt.

Luxemburgische Mehrwertsteuerregistrierung für ausländische Unternehmen

Nicht in Luxemburg ansässige Unternehmen, die steuerpflichtige Tätigkeiten ausüben, müssen sich innerhalb von 15 Tagen nach der ersten steuerpflichtigen Lieferung für die Mehrwertsteuer registrieren lassen. Wenn das ausländische Unternehmen in einem anderen EU-Land ansässig ist, wird es beim Finanzamt 10. In der EU ansässige Unternehmen müssen keinen Steuervertreter benennen. Sie können dies jedoch tun, wenn sie es für geeigneter oder effizienter halten.

Für nicht in der EU ansässige Unternehmen, die sich in Luxemburg für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen müssen, ist die Bestellung eines Steuervertreters hingegen obligatorisch.


Mehrwertsteuererklärungen in Luxemburg

Steuerpflichtige, ob aus dem Ausland oder aus dem Inland, müssen monatlich, vierteljährlich oder jährlich eine MwSt-Erklärung abgeben, die auch als Mehrwertsteuererklärung bezeichnet wird. Die Häufigkeit der Einreichung hängt vom Jahresumsatz ab, und die Erklärungen müssen elektronisch eingereicht werden.

Jährliche Mehrwertsteuererklärungen sind fällig, wenn der Jahresumsatz unter 112.000 EUR liegt. Bei einem Umsatz zwischen 112.000 und 620.000 EUR müssen vierteljährliche und jährliche MwSt-Erklärungen abgegeben werden. Monatliche und jährliche MwSt-Erklärungen sind einzureichen, wenn der Umsatz 620.000 EUR übersteigt.

Jährliche MwSt.-Erklärungen müssen bis zum 1. März des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres eingereicht werden, monatliche und vierteljährliche Erklärungen müssen bis zum 15. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats eingereicht werden.

Strafen für die Nichtabgabe von Steuererklärungen

Die Nichteinhaltung der Vorschriften und Verpflichtungen zur Abgabe der Mehrwertsteuererklärung führt letztlich zu Strafen und Bußgeldern. Steuerpflichtige sollten daher alles daran setzen, nicht gegen die MwSt-Vorschriften zu verstoßen, um zusätzlichen finanziellen und administrativen Aufwand zu vermeiden.

Versäumt es der Steuerpflichtige jedoch, sich registrieren zu lassen, eine MwSt-Erklärung abzugeben, die fällige MwSt rechtzeitig zu entrichten oder eine fehlerhafte MwSt-Erklärung einzureichen, können Strafen zwischen 250 und 10.000 EUR verhängt werden.

Besteht die Absicht oder das Ergebnis der Nichteinhaltung der Mehrwertsteuervorschriften darin, die Zahlung der Mehrwertsteuer zu vermeiden und somit einen Mehrwertsteuerbetrug zu begehen, kann außerdem eine Strafsteuer in Höhe von 10 % bis 50 % der fälligen Mehrwertsteuer erhoben werden.

MwSt-Vorschriften für elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Gemäß der EU-Mehrwertsteuerrichtliniesind elektronisch erbrachte Dienstleistungen (ESS) Dienstleistungen, die automatisch, ohne oder mit minimaler menschlicher Beteiligung, über das Internet oder ein ähnliches digitales Netzwerk erbracht werden. Dienstleistungen, die in hohem Maße von menschlichem Engagement abhängen und über nicht-digitale Kanäle oder Medien erbracht werden, fallen nicht unter diese Definition.

Als EU-Mitgliedstaat hat Luxemburg die EU-weiten ESS-Vorschriften in seinen nationalen Rechtsrahmen übernommen und damit die EU-Mehrwertsteuerlandschaft harmonisiert und vereinheitlicht. Dies erleichtert die Einhaltung der EU- und nationalen Vorschriften und sorgt für ein transparenteres System.

In der Praxis können andere Begriffe wie digitale Dienstleistungen, digitale Produkte und elektronische Dienstleistungen verwendet werden, wenn auf das ESS Bezug genommen wird, was die Steuerpflichtigen manchmal verwirrt. Alle diese Begriffe haben jedoch die gleiche Bedeutung wie das ESS.

Besteuerungsregeln für ESS:

Mit dem Mehrwertsteuerreformpaket 2021 wurden einige bestehende Mehrwertsteuervorschriften neu definiert und mehrere neue eingeführt. Einige der wichtigsten Aspekte des ESS sind die Besteuerungsregeln für B2B- und B2C-Lieferungen von ESS und Fernverkäufe von Waren und ESS.

Für die B2B-Lieferungen von ESS gelten die allgemeinen Vorschriften über den Ort der Lieferung. Bei B2C-Lieferungen von ESS bestimmt das Bestimmungsortprinzip den Ort der Lieferung. Das bedeutet, dass der Standort des Kunden ausschlaggebend dafür ist, welche Vorschriften für die Lieferung von ESS gelten.

Der kritischste Aspekt bei der Bestimmung, welche Regeln für den Fernabsatz von Waren und ESS gelten, ist der Schwellenwert von 10.000 EUR. Liegt der Jahresumsatz des Lieferanten unter dem EU-weiten Schwellenwert von 10.000 EUR, kann er die inländischen Vorschriften auf seine Lieferungen anwenden. Wenn er dies für geeigneter hält, kann er sich außerdem freiwillig für den OSS registrieren lassen und diese Regeln befolgen.

Das Bestimmungslandprinzip bestimmt die anwendbaren Regeln, wenn der Jahresumsatz die Schwelle überschreitet. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass der Mehrwertsteuersatz dort gilt, wo der Verbraucher ansässig ist, z. B. der Mehrwertsteuersatz in Luxemburg.

Wie hoch ist die Mehrwertsteuer in Luxemburg auf ESS?

Der luxemburgische Mehrwertsteuersatz für ESS beträgt 17 %.

Regeln für den elektronischen Handel

2021 ist ein wichtiges Jahr für das EU-Mehrwertsteuersystem, denn dann tritt das EU-Mehrwertsteuerpaket für den elektronischen Geschäftsverkehr in Kraft, das die Mehrwertsteuerregeln für den elektronischen Geschäftsverkehr ändert und vereinfacht. Das Reformpaket wirkte sich nicht nur auf EU-Steuerpflichtige und EU-Mitgliedstaaten aus, sondern auch auf Nicht-EU-Unternehmen, da diese EU-weite Regeln befolgen mussten.

Mit der Reform wurde der zuvor geltende Schwellenwert von 22 EUR für eingeführte Waren abgeschafft und ein neuer Schwellenwert von 150 EUR für geringwertige Waren eingeführt, die in einer einzigen Sendung aus Nicht-EU-Ländern eingeführt werden.

Bis zu dieser Reform hatte jeder EU-Mitgliedstaat seine eigene Schwelle für den innergemeinschaftlichen Fernabsatz, was zu Verwirrung und Komplexität führte. Mit der Reform wurden alle diese Schwellenwerte abgeschafft und ein einheitlicher Schwellenwert von 10.000 EUR auf EU-Ebene eingeführt.

Außerdem sind die Betreiber digitaler Plattformen in bestimmten Situationen für die Mehrwertsteuer verantwortlich und haftbar. Das bedeutet, dass die Betreiber digitaler Plattformen, wenn alle Bedingungen erfüllt sind, die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, einziehen und an die Steuerbehörden abführen müssen, und nicht der zugrunde liegende Lieferant oder ursprüngliche Verkäufer.

Die überarbeiteten und aktualisierten Mehrwertsteuervorschriften führten auch zur Ausweitung des Mini One Stop Shop (MOSS) von 2015 auf das One Stop Shop (OSS) System. Dies geschah durch die Weiterentwicklung der im Rahmen des MOSS definierten Unions- und Nicht-Unionsregelungen und die Einrichtung einer neuen Einfuhr-Einzelanlaufstelle (IOSS).

Der 2021 eingerichtete OSS besteht also aus drei Systemen:

  • Union Scheme,

  • Nicht-Unions-Regelung,

  • Einfuhr-Regelung.

MwSt.-EU-Meldung

MwSt.-registrierte Steuerpflichtige, die Waren und Dienstleistungen an MwSt.-registrierte Steuerpflichtige aus einem anderen EU-Land liefern, müssen Folgendes vorlegen Zusammenfassende Meldungen für Waren und Dienstleistungenauch bekannt als EG-Verkaufsliste, und Intrastat-Meldungen für die Lieferung von Waren.

EG-Verkaufsliste

Die EG-Verkaufsliste (ESL) ist eine Steuererklärung, die bei der Behörde für Registrierungsgebühren, Grundbesitz und Mehrwertsteuer Die ESL wird monatlich bis zum 25. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats elektronisch über die Plattform für die elektronische Erfassung von Finanzdaten (eCDF) eingereicht.

Steuerpflichtige können vierteljährliche ESL einreichen, wenn die innergemeinschaftlichen Lieferungen im laufenden Quartal oder in den vier vorangegangenen Quartalen unter 50.000 EUR ohne Mehrwertsteuer liegen.

Intrastat

Intrastat ist eine statistische Meldung über die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren, die in Luxemburg mehrwertsteuerpflichtige Steuerpflichtige vorlegen müssen, wenn sie die Eingangs- oder Versandschwellen überschreiten. Die Eingangsschwelle oder Einfuhrschwelle ist auf 200.000 EUR und die Versandschwelle oder Ausfuhrschwelle auf 150.000 EUR festgelegt. Bei Überschreitung dieser Schwellenwerte ist das vereinfachte Instrastat erforderlich.

Es sind jedoch zwei zusätzliche Schwellenwerte festgelegt. Wenn die eingeführten oder ausgeführten Lieferungen 375.000 EUR überschreiten, ist ein ausführlicheres Intrastat erforderlich. Schließlich wird ein erweitertes Intrastat eingereicht werden, wenn die Eingänge 4 Millionen EUR oder die Versendungen 8 Millionen EUR überschreiten.

Digitale Meldungen

Was die digitalen Meldepflichten betrifft, so gelten in Luxemburg bestimmte Regeln für die elektronische Rechnungsstellung und SAF-T.

Lokale Unternehmen

Was die elektronische Rechnungsstellung betrifft, so gibt es verbindliche B2G-Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung. Dies bedeutet, dass alle staatlichen Stellen elektronische Rechnungen für B2G-Transaktionen empfangen und verarbeiten müssen. Der Austausch erfolgt über das Peppol-Netz, das für die freiwillige elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich genutzt werden kann.

Die Daten im SAF-T-Format müssen der Steuerbehörde auf Anfrage oder während einer Steuerprüfung für Buchhaltungs- und Steuerberichtszwecke vorgelegt werden.

Nicht-ansässige Unternehmen

Steuerpflichtige, die nicht in Luxemburg ansässig sind, müssen wie in Luxemburg für die Mehrwertsteuer registrierte Unternehmen die gleichen Regeln für die elektronische Rechnungsstellung im B2G-Bereich und SAF-T befolgen wie die lokalen Unternehmen.


Wie bestimmt man die in Luxemburg abzugebende Mehrwertsteuererklärung?
Die Häufigkeit der Abgabe von MwSt-Erklärungen hängt vom Jahresumsatz des Steuerpflichtigen ab. Angenommen, der Jahresumsatz liegt über 620.000 EUR. In diesem Fall müssen die Steuerpflichtigen bis zum 15. des auf den Berichtsmonat folgenden Monats eine monatliche MwSt-Erklärung und bis zum 1. März des Folgejahres eine jährliche MwSt-Erklärung abgeben. Liegt der Umsatz zwischen 112.000 und 620.000 EUR, ist bis zum 15. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats eine vierteljährliche und bis zum 1. März des Folgejahres eine jährliche Mehrwertsteuererklärung abzugeben. Jährliche MwSt-Erklärungen, ohne monatliche oder vierteljährliche Erklärungen, sind fällig, wenn der Jahresumsatz unter 112.000 EUR liegt.
Wann sollten die Zusammenfassenden Meldungen eingereicht werden?
Zusammenfassende Meldungen werden in der Regel monatlich bis zum 25. des auf den Meldezeitraum folgenden Monats eingereicht. Liegt der Wert der innergemeinschaftlichen Lieferungen ohne Mehrwertsteuer jedoch unter 50.000 EUR, kann eine vierteljährliche Erklärung abgegeben werden.
Wie hoch sind die Intrastat-Schwellenwerte in Luxemburg?
Luxemburg definiert drei verschiedene Arten von Eingangs- und Versandschwellen. Wenn die Eingänge oder Versendungen die Schwellenwerte von 200.000 EUR bzw. 150.000 EUR überschreiten, muss das vereinfachte Intrastat eingereicht werden. Wenn der Wert der Eingänge oder Versendungen 375.000 EUR übersteigt, muss ein detailliertes Intrastat ausgefüllt und an das zuständige Organ geschickt werden. Kommen die Waren jedoch aus einem anderen EU-Land im Wert von mehr als 4 Mio. EUR an oder werden sie in einen anderen EU-Mitgliedstaat im Wert von mehr als 8 Mio. EUR versandt, ist die erweiterte Intrastat erforderlich.
Wie hoch ist der Schwellenwert für die Mehrwertsteuerregistrierung in Luxemburg für gebietsansässige und gebietsfremde Unternehmen?
Der Schwellenwert für die MwSt-Registrierung liegt für inländische Unternehmen in Luxemburg bei 35.000 EUR. Für gebietsfremde Unternehmen gibt es keine spezifische Schwelle; sie müssen sich registrieren lassen, wenn sie steuerpflichtige Tätigkeiten ausüben.
Welche Mehrwertsteuersätze gelten in Luxemburg für elektronisch erbrachte Dienstleistungen (ESS)?
Der Mehrwertsteuersatz für elektronisch erbrachte Dienstleistungen (ESS) beträgt in Luxemburg 17 %. Dies gilt sowohl für B2B- als auch für B2C-Leistungen, wobei für B2C-Umsätze das Bestimmungslandprinzip gilt.
Welche Sanktionen werden bei Nichteinhaltung der luxemburgischen MwSt-Vorschriften verhängt?
Die Strafen für die Nichteinhaltung der luxemburgischen MwSt-Vorschriften liegen zwischen 250 EUR und 10.000 EUR. Bei Mehrwertsteuerbetrug können die Strafen zwischen 10 % und 50 % des nicht gezahlten Mehrwertsteuerbetrags liegen.
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