Österreich: Schwellenwert für Mehrwertsteuerregistrierung angehoben

Am 19. Juli 2024 wurde das Österreichische Abgabenänderungsgesetz 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dieses Gesetz führt wesentliche Änderungen ein, darunter Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Mindeststeuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes 1994 und der Bundesabgabenordnung.
Einige der wichtigsten Änderungen betreffen die Festlegung der Anforderungen für alle Unternehmen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten tätig sind, sowie die Verfahren und Kriterien für die Sonderregelung für Kleinunternehmen in den Mitgliedstaaten.
Auswirkungen auf kleine Unternehmen
Mit den Änderungen, die am 20. Juli 2024 in Kraft traten, wurde der Schwellenwert für die Mehrwertsteuerregistrierung von 35.000 EUR auf 42.000 EUR für den Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres erhöht, der im laufenden Jahr nicht überschritten wurde. Diese Grenze umfasst nicht die Umsätze aus Nebengeschäften, einschließlich der Veräußerung von Unternehmen und steuerfreien Umsätzen.
Für die Anwendung dieser Regel gibt es zusätzliche Bedingungen, wenn das Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist:
Der EU-weite Jahresumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr die Schwelle von 100.000 Euro nicht überschreiten und wird auch im laufenden Jahr nicht überschritten, und
die Unternehmen haben die Befreiung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt.
Überschreitet ein in einem anderen Mitgliedstaat tätiges Kleinunternehmen den Schwellenwert für den EU-weiten Jahresumsatz, ist die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Wird der Schwellenwert für Kleinunternehmen jedoch um nicht mehr als 10 % überschritten, kann die Steuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.
Kleinunternehmen, die eine Sonderregelung für EU-Kleinunternehmen in Anspruch nehmen wollen und ihr Unternehmen in Österreich betreiben, können nach vorheriger Anmeldung über das dafür eingerichtete Portal des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) für das Verfahren identifiziert werden. Voraussetzung dafür ist, dass der EU-weite Jahresumsatz des Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr noch nicht über 100.000 Euro liegt. Darüber hinaus bestätigt mindestens ein Mitgliedstaat den Antrag auf stufenweise Steuerermäßigung.
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, erhalten Kleinunternehmen innerhalb von 35 Arbeitstagen nach Erhalt des Vorbescheids eine Identifikationsnummer für Kleinunternehmen, es sei denn, eine längere Frist ist erforderlich, um Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung zu verhindern.
Kleinunternehmen müssen den in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Umsatz für jedes Kalenderquartal über das FMoF-Portal melden. Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderquartals erfolgen. Wird der Schwellenwert überschritten, müssen Kleinunternehmen innerhalb von 15 Arbeitstagen die Überschreitung sowie die Anzahl der Lieferungen und sonstigen Leistungen seit Beginn des laufenden Kalenderquartals bis zum Überschreiten des Schwellenwertes melden.
Schlussfolgerung
Diese Änderungen im österreichischen Recht stehen im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen EU-weiten KMU-Regelung, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird. Immer mehr EU-Mitgliedstaaten ändern ihre nationalen Rechtsvorschriften, um sich auf die neue KMU-Regelung vorzubereiten.
Quelle: Bundesgesetzblatt I Nr. 113/2024

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