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Österreich: Schwellenwert für Mehrwertsteuerregistrierung angehoben

August 4, 2024
Österreich: Schwellenwert für Mehrwertsteuerregistrierung angehoben

Am 19. Juli 2024 wurde das Österreichische Abgabenänderungsgesetz 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dieses Gesetz führt wesentliche Änderungen ein, darunter Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Mindeststeuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes 1994 und der Bundesabgabenordnung.

Einige der wichtigsten Änderungen betreffen die Festlegung der Anforderungen für alle Unternehmen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten tätig sind, sowie die Verfahren und Kriterien für die Sonderregelung für Kleinunternehmen in den Mitgliedstaaten.

Auswirkungen auf kleine Unternehmen

Mit den Änderungen, die am 20. Juli 2024 in Kraft traten, wurde der Schwellenwert für die Mehrwertsteuerregistrierung von 35.000 EUR auf 42.000 EUR für den Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres erhöht, der im laufenden Jahr nicht überschritten wurde. Diese Grenze umfasst nicht die Umsätze aus Nebengeschäften, einschließlich der Veräußerung von Unternehmen und steuerfreien Umsätzen.

Für die Anwendung dieser Regel gibt es zusätzliche Bedingungen, wenn das Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist:

  • Der EU-weite Jahresumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr die Schwelle von 100.000 Euro nicht überschreiten und wird auch im laufenden Jahr nicht überschritten, und

  • die Unternehmen haben die Befreiung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt.

Überschreitet ein in einem anderen Mitgliedstaat tätiges Kleinunternehmen den Schwellenwert für den EU-weiten Jahresumsatz, ist die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Wird der Schwellenwert für Kleinunternehmen jedoch um nicht mehr als 10 % überschritten, kann die Steuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.

Kleinunternehmen, die eine Sonderregelung für EU-Kleinunternehmen in Anspruch nehmen wollen und ihr Unternehmen in Österreich betreiben, können nach vorheriger Anmeldung über das dafür eingerichtete Portal des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) für das Verfahren identifiziert werden. Voraussetzung dafür ist, dass der EU-weite Jahresumsatz des Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr noch nicht über 100.000 Euro liegt. Darüber hinaus bestätigt mindestens ein Mitgliedstaat den Antrag auf stufenweise Steuerermäßigung.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, erhalten Kleinunternehmen innerhalb von 35 Arbeitstagen nach Erhalt des Vorbescheids eine Identifikationsnummer für Kleinunternehmen, es sei denn, eine längere Frist ist erforderlich, um Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung zu verhindern.

Kleinunternehmen müssen den in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Umsatz für jedes Kalenderquartal über das FMoF-Portal melden. Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderquartals erfolgen. Wird der Schwellenwert überschritten, müssen Kleinunternehmen innerhalb von 15 Arbeitstagen die Überschreitung sowie die Anzahl der Lieferungen und sonstigen Leistungen seit Beginn des laufenden Kalenderquartals bis zum Überschreiten des Schwellenwertes melden.

Schlussfolgerung

Diese Änderungen im österreichischen Recht stehen im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen EU-weiten KMU-Regelung, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird. Immer mehr EU-Mitgliedstaaten ändern ihre nationalen Rechtsvorschriften, um sich auf die neue KMU-Regelung vorzubereiten.

Quelle: Bundesgesetzblatt I Nr. 113/2024

Welche Änderungen gibt es bei den Schwellenwerten für die Mehrwertsteuerregistrierung in Österreich?
Am 19. Juli 2024 wurde das österreichische Änderungsgesetz 2024 im Amtsblatt veröffentlicht, mit dem der Schwellenwert für die Mehrwertsteuerregistrierung von 35.000 EUR auf 42.000 EUR angehoben wurde. Diese Änderung trat am 20. Juli 2024 in Kraft.
Wie wird dieser neue Schwellenwert auf kleine Unternehmen angewandt, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig sind?
Bei Kleinunternehmen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig sind, darf der EU-weite Jahresumsatz sowohl im vorangegangenen als auch im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschreiten, um die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Außerdem müssen diese Unternehmen die Befreiung in einem anderen Mitgliedstaat beantragen.
Was passiert, wenn ein kleines Unternehmen die EU-weite Umsatzschwelle überschreitet?
Überschreitet ein Kleinunternehmen die EU-weite Umsatzschwelle von 100.000 EUR, so entfällt ab diesem Zeitpunkt die Mehrwertsteuerbefreiung. Wird der Schwellenwert jedoch um nicht mehr als 10 % überschritten, kann die Steuerbefreiung noch bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.
Wie können sich Kleinunternehmen für die spezielle EU-Kleinunternehmerregelung in Österreich anmelden?
Kleine Unternehmen, die die EU-Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten, müssen dies zuvor über das entsprechende Portal des Bundesfinanzministeriums anmelden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der EU-weite Jahresumsatz des Unternehmens im Vorjahr 100.000 EUR nicht überschritten hat und auch im laufenden Jahr nicht übersteigt. Mindestens ein Mitgliedstaat muss den Antrag auf stufenweise Steuerermäßigung bestätigen.
Welche Meldepflichten bestehen für kleine Unternehmen im Rahmen dieser Regelung?
Die förderfähigen Kleinunternehmen müssen den in jedem Mitgliedstaat erzielten Umsatz vierteljährlich über das Portal des Bundesfinanzministeriums melden, wobei die Meldungen innerhalb eines Monats nach Quartalsende erfolgen müssen. Wird die Umsatzschwelle überschritten, müssen die Unternehmen die Überschreitung innerhalb von 15 Arbeitstagen melden und dabei auch Angaben zu den Lieferungen und Leistungen seit Beginn des Quartals bis zur Überschreitung der Schwelle machen.
Wie lassen sich diese Änderungen mit der EU-weiten KMU-Regelung in Einklang bringen?
Mit diesen Gesetzesänderungen werden die österreichischen Mehrwertsteuervorschriften an die künftige EU-weite KMU-Regelung angepasst, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten soll. Diese Harmonisierung ermöglicht einen einheitlichen steuerlichen Rahmen in allen EU-Mitgliedstaaten und vereinfacht die Einhaltung der Vorschriften für international tätige Kleinunternehmen.
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Mehrwertsteuer-Forscher, spezialisiert auf die Bereitstellung klarer, aktueller Erkenntnisse über indirekte Steuervorschriften und deren Einhaltung für unsere Website. Rasmus Laan

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