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Ägypten - Aktueller Stand des Rahmens für gebietsfremde Anbieter digitaler Dienste

June 20, 2024
Ägypten - Aktueller Stand des Rahmens für gebietsfremde Anbieter digitaler Dienste
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Im Jahr 2023 änderte das ägyptische Finanzministerium (MoF) das Mehrwertsteuergesetz, um die Registrierung von Nichtansässigen, Projekte in Sonderwirtschaftszonen, die mehrwertsteuerliche Behandlung von Geräten und Maschinen, die Liste der Steuerpositionen und die Befreiungslisten usw. zu vereinfachen. Darüber hinaus hat die ägyptische Regierung Durchführungsverordnungen veröffentlicht, in denen die geänderten Bestimmungen näher erläutert werden.

Mit dem Erlass des Finanzministeriums wurden einfache Richtlinien für ausländische Anbieter von digitalen und Ferndienstleistungen für ägyptische Kunden eingeführt.

Entwicklung eines Steuerrahmens für digitale Dienstleistungen

Die genannten Richtlinien gelten für ausländische Online-Anbieter und digitale Plattformen, die digitale und Remote-Dienste für in Ägypten ansässige Kunden anbieten. Ausländische Anbieter digitaler Dienstleistungen, die digitale und Ferndienstleistungen für Kunden in Ägypten erbringen, sollten Mehrwertsteuer erheben.

In diesen Leitlinien werden Ferndienstleistungen als Dienstleistungen definiert, bei denen keine notwendige Verbindung zwischen dem Empfänger und dem Vorhandensein eines physischen Ortes als notwendige Voraussetzung für die entsprechende Erbringung besteht. Zu diesen Dienstleistungen gehören verschiedene Leistungen wie digitale Inhalte (E-Books, Filme und Shows), professionelle Dienstleistungen (Rechts-, Buchhaltungs- oder Beratungsleistungen) und Online-Angebote von Spielen, Apps und Software.

Die mehrwertsteuerlichen Pflichten der Verkäufer unterscheiden sich je nach Kunde, ob er mehrwertsteuerlich registriert ist (B2B-Umsätze) oder nicht (B2C-Umsätze). Für B2B-Umsätze gilt das Reverse-Charge-Verfahren, bei dem gebietsansässige Unternehmen die Mehrwertsteuer melden und abführen müssen, während gebietsfremde Verkäufer von dieser Verpflichtung befreit sind.

Bei B2C-Umsätzen können dagegen zwei unterschiedliche Regeln gelten, je nachdem, wie die Dienstleistungen erbracht werden:

  1. Die Dienstleistungen werden vom Gebietsfremden über sein Portal oder eine mobile Anwendung erbracht;

  2. Die Dienstleistungen werden von dem Gebietsfremden über eine gebietsfremde EDV-Anlage erbracht.

Im ersten Fall müssen sich die Dienstleistungserbringer im Rahmen einer vereinfachten Registrierungsregelung registrieren lassen und die Mehrwertsteuer abführen. Im zweiten Fall hingegen muss sich die EDV-Anlage im Rahmen eines vereinfachten Registrierungsverfahrens registrieren lassen und die Mehrwertsteuer abführen.

Sobald Unternehmen eine Umsatzschwelle von 500.000 EGP in 12 Monaten überschreiten, sollten sie sich im Rahmen einer vereinfachten Registrierung registrieren lassen, indem sie ein Konto auf der ETA-Website anlegen. Dieser Schwellenwert gilt nicht für Erbringer von Fach- und Beratungsdienstleistungen, die den ermäßigten Mehrwertsteuersätzen unterliegen; sie sind verpflichtet, sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit registrieren zu lassen.

Schlussfolgerung

Nicht gebietsansässige Anbieter digitaler Dienstleistungen sollten das in den vom Finanzministerium herausgegebenen Leitlinien beschriebene Verfahren einhalten und die Anforderungen an die Rechnungsstellung, die Aufbewahrung von Unterlagen und die Einreichung der Mehrwertsteuererklärung verstehen. Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen kann dazu führen, dass die ägyptischen Steuerbehörden (ETA) gebietsfremde Dienstleister in ihrem Namen online für die ägyptische Mehrwertsteuer registrieren und ihnen einen auf der ETA-Berechnung basierenden Steuerbescheid mit zusätzlichen Strafen zukommen lassen oder die Schuld vor einem Gericht im Land des gebietsfremden Dienstleisters eintragen lassen.

Quelle: Ägyptische Steuerbehörde

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