Als sich die COVID-19-Pandemie ausbreitete, senkten viele Länder weltweit die Umsatzsteuersätze für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, um den Druck auf die nationale Wirtschaft und die wirtschaftlichen Einbußen für Staat und Bürger zu verringern.

Estland war eines dieser Länder und ist nun, einige Jahre später, bereit, seine Umsatzsteuersätze wieder auf das Niveau vor der COVID-Zeit zurückzuführen.

Auswirkungen der Entscheidung

Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen sowie Beherbergung mit Frühstück 13 % statt der derzeitigen 9 %. Am selben Tag steigt der Umsatzsteuersatz für gedruckte und elektronische Presseerzeugnisse von 5 % auf 9 % und hebt damit die Entscheidung aus dem Jahr 2022 auf, mit der die Sätze von 9 % auf 5 % gesenkt worden waren.

Für Nutzer der Ist-Besteuerung (Cash Accounting) der Umsatzsteuer ist eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 vorgesehen. Nutzer der Ist-Besteuerung der Umsatzsteuer dürfen für Beherbergungsleistungen sowie Beherbergung mit Frühstück bis zu dem festgelegten Datum im Jahr 2026 weiterhin einen Umsatzsteuersatz von 9 % anwenden, sofern die Rechnung für die Leistung ausgestellt und die Leistung bis zum 1. Januar 2025 erbracht wird.

Unter denselben Bedingungen darf der Lieferer der Presseerzeugnisse einen Umsatzsteuersatz von 5 % anwenden. Das bedeutet, dass die Rechnung ausgestellt und die Ware – das gedruckte Presseerzeugnis – versendet bzw. die Leistung – etwa ein elektronisches Presseerzeugnis – vor dem 1. Januar 2025 erbracht werden muss.

Fazit

Estland hat seinen Standard-Umsatzsteuersatz Anfang dieses Jahres auf 22 % angehoben und erhöht nun seine ermäßigten Umsatzsteuersätze. Unternehmen – insbesondere Anbieter von Kurzzeitvermietungen und Plattformen, die solche Leistungen vermitteln – sollten Vorsorge treffen und ermitteln, wie sich diese Erhöhung der Umsatzsteuersätze auf ihr Geschäft auswirkt.

Zudem sollten alle Unternehmen mit steuerpflichtigen Tätigkeiten, die von diesen Änderungen betroffen sind, ihre Buchhaltungssoftware, Rechnungen und Websites anpassen, sofern die ausgewiesenen Preise die Umsatzsteuer enthalten.

Quelle: Estnische Steuer- und Zollbehörde