Die saudi-arabische Steuer- und Zollbehörde (ZATCA) hat bekannt gegeben, dass die am 19. November 2024 vorgeschlagenen Änderungen an der Durchführungsverordnung zur Umsatzsteuer am 18. April 2025 genehmigt wurden.

Zusätzlich zur Bekanntmachung veröffentlichte die ZATCA den geänderten Wortlaut der Durchführungsverordnung zum Umsatzsteuergesetz sowie einen Leitfaden zur Erläuterung der Änderungen an der Durchführungsverordnung zur Umsatzsteuer, der durch Beschluss des Vorstands der Behörde erlassen wurde (Leitlinien).

Auswirkungen der Änderungen auf Steuerpflichtige

Die geänderten USt.-Regelungen definieren strengere Voraussetzungen für die Bildung von Umsatzsteuergruppen und legen fest, dass nunmehr jedes Unternehmen eigenständig einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen und für seine USt.-Registrierung in Betracht kommen muss. Die Änderungen markieren eine Abkehr von der bisherigen Regelung, nach der es ausreichte, wenn nur ein einziges Gruppenmitglied diese Anforderungen erfüllte. Darüber hinaus sind bestimmte Unternehmen vom Beitritt zu einer Umsatzsteuergruppe ausgeschlossen, darunter solche, die für den Betrieb in Sonderzonen mit ausgesetztem Zollstatus zugelassen sind.

Ferner verlangen die Änderungen, dass Steuerpflichtige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit einstellen, ihre Rechnungen, Mitteilungen, Bücher und Aufzeichnungen dennoch für einen bestimmten Zeitraum aufbewahren müssen. Zudem entbindet die Abmeldung Steuerpflichtige nicht von der Verpflichtung, sämtliche gegenüber der ZATCA offenen Beträge zu begleichen, die vor ihrem Abmeldedatum entstanden sind.

Darüber hinaus stellen die Änderungen klar, dass Zuschüsse, die staatlichen Stellen an Steuerpflichtige für Gegenstände und Dienstleistungen gewährt werden und dem Staat zugutekommen, als Gegenleistung oder Entgelt für steuerpflichtige Leistungen behandelt werden. Diese Zuschüsse sind somit nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Eine der wichtigsten Klarstellungen betrifft die Definition digitaler Marktplätze, die als Plattformen definiert werden, die es Anbietern ermöglichen, ihre Produkte darzustellen und zu verkaufen. Zudem wird betont, dass Online-Plattformen, um als digitale Marktplätze zu gelten, Transaktionen aktiv erleichtern müssen. Die bloße Abwicklung von Zahlungen oder die Weiterleitung von Kunden reicht nicht aus, um sie als digitale Marktplätze einzustufen.

Neben den genannten Änderungen definieren und erläutern die Durchführungsverordnung zur Umsatzsteuer und die Leitlinien neue Regelungen zu den für USt.-Erstattungen berechtigten Personen, zur Verrechnung erstattungsfähiger Beträge mit anderen gegenüber der ZATCA geschuldeten Beträgen, zu Fristen bei USt.-Fehlern, zur Aussetzung der Umsatzsteuer und zu vielen weiteren wesentlichen Aspekten.

Fazit

Die geänderte Durchführungsverordnung zur Umsatzsteuer bringt zahlreiche bedeutende Änderungen mit sich, die Steuerpflichtige betreffen. Steuerpflichtige müssen diese Änderungen daher verstehen und ihre Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb analysieren. Zudem sollten alle Steuerpflichtigen diese Änderungen sorgfältig prüfen, um festzustellen, welche Regelungen für sie gelten und welche neuen Anforderungen oder Bedingungen sie erfüllen müssen.

Quelle: EY