Indisches Gerichtsurteil: Uber haftet als E-Commerce-Betreiber für GST

Die Karnataka's Authority for Advance Ruling (KAAR) hat ein Urteil über die Verpflichtungen von Uber im Rahmen des indischen Waren- und Dienstleistungsgesetzes (GST) gefällt. Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf Uber und die Fahrer, die Fahrten über die Uber-App anbieten. Diese Entscheidung folgt auf die Entscheidung der KAAR, dass das Ride-Sharing-Unternehmen Rapido zur Zahlung der GST für die von den Fahrern über seine App erbrachten Dienstleistungen verpflichtet ist.
Auswirkungen des Urteils
Die KAAR stellte fest, dass Uber ein E-Commerce-Betreiber ist und als solcher die GST auf die von den Fahrern über die App erbrachten Dienstleistungen erheben und abführen muss. Darüber hinaus ist die GST auch dann anwendbar, wenn die App nur Fahrer und Nutzer mit den Fahrern verbindet, die Dienstleistungen erbringen.
Uber erklärte, diese Entscheidung sei nicht korrekt und könne nicht als E-Commerce-Betreiber behandelt werden, da Uber keine Gebühren für Fahrten erhebe; dies geschehe durch die Fahrer, die diese Gebühren direkt von den Kunden verlangten.
Die KAAR stellte jedoch fest, dass Uber alle Kriterien erfüllt, um als E-Commerce-Betreiber zu gelten, und dass es nach dem GST-Gesetz nicht verpflichtet ist, Gebühren zu erheben, um als E-Commerce-Betreiber zu gelten. Wie die KAAR feststellte, ist Uber der Dienstleistungsanbieter, und die Fahrer erbringen die Dienstleistungen für die Verbraucher. Daher ist Uber als Betreiber des elektronischen Geschäftsverkehrs und Anbieter von Dienstleistungen für die Erhebung und Abführung der GST verantwortlich.
Schlussfolgerung
Die Entscheidungen zu Rapido und Uber KAAR sind von größter Bedeutung, da sie die Verantwortung für die Erhebung und Abführung der GST auf die Technologieunternehmen hinter den Ridesharing-Apps verlagern. Was Uber als nächstes tun wird, um diese Entscheidung anzufechten und zu kippen, bleibt abzuwarten.
Nach dem genannten Urteil ist jedoch klar, dass alle Ride-Sharing-Apps wie Autorikschas, Funktaxis, Motor-Taxis, Maxi-Taxis und Motorräder, die lediglich Fahrer und Kunden miteinander verbinden, für die GST haftbar gemacht werden können, auch wenn sie keine Fahrtgebühren erheben.
Quelle: Business Line, The Economic Times, Sag Info Tech - Vorabentscheidungsersuchen

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