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Lettland - Plan zur Einführung der elektronischen Rechnungsstellung für B2B und B2G

June 13, 2024
Lettland - Plan zur Einführung der elektronischen Rechnungsstellung für B2B und B2G

Im Januar veröffentlichte das lettische Finanzministerium einen Vierjahresplan zur Eindämmung der Schattenwirtschaft durch die Umsetzung moderner Maßnahmen, denen sich in gewissem Maße immer mehr Länder anschließen.

Ein wichtiger Teil des veröffentlichten Plans ist die Einführung eines E-Invoicing-Systems als wirksames steuertechnisches Instrument zur Schaffung eines effektiveren Rahmens für die Einhaltung der Mehrwertsteuer. Diesem Plan folgend hat das Finanzministerium am 27. Mai 2024 den Gesetzesentwurf "Amendments to the Accounting Law" zur öffentlichen Konsultation vorgelegt, der die rechtlichen Grundlagen für das neue System enthält.

Der vorgeschlagene Rahmen und die damit verbundenen Auswirkungen

Nach den vorgeschlagenen Änderungen sollen ab dem 1. Januar 2026 alle Steuerpflichtigen, die ihren Sitz in Lettland haben, für ihre B2B-Leistungen eine strukturierte Rechnung auf der Grundlage der nationalen Vorlage ausstellen.

Um jedoch einen reibungslosen Übergang von der papiergestützten zur elektronischen Rechnungsstellung zu ermöglichen, wird die erste Phase, die am 1. Januar 2025 beginnt, B2G-Transaktionen umfassen.

Um die obligatorische elektronische Rechnungsstellung im Inland (B2B) zu gewährleisten, sollte der neue Rahmen eine Lösung für den dezentralisierten elektronischen Rechnungsumlauf auf der Grundlage von drei elektronischen Übermittlungsmethoden beinhalten:

  1. PEPPOL (Pan-European Public Procurement On-Line), Anbieter oder Betreiber von Diensten (kostenpflichtiger Dienst);

  2. die kostenlose nationale Zustellungslösung (E-Mail Adresse);

  3. zwischen den Steuerpflichtigen vereinbarte Methode (z. B. per E-Mail oder über direkte Software-Integrationsschnittstellen).

Für die obligatorische elektronische Rechnungsstellung im B2G-Bereich müssen die Unternehmen die Rechnungsdaten über einen der drei zugänglichen Datenübertragungskanäle an die staatliche Steuerbehörde übermitteln:

  1. über eine elektronische Adresse;

  2. EDS API (Elektronisches Deklarationssystem) oder

  3. manuelles Hochladen der elektronischen Rechnung in das EDS.

Schlussfolgerung

Obwohl die Regierung die technische Dokumentation für den Austausch, die Lieferung und den Empfang elektronischer Rechnungen noch nicht bekannt gegeben hat, bietet der Zeitplan des Finanzministeriums einen klaren Fahrplan für Unternehmen und Haushaltsinstitutionen zur Anpassung an die neuen Vorschriften.

Quelle: Plan zur Eindämmung der Schattenwirtschaft, Finanzministerium, Änderungen des Rechnungslegungsgesetzes

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Mehrwertsteuer-Forscher, spezialisiert auf die Bereitstellung klarer, aktueller Erkenntnisse über indirekte Steuervorschriften und deren Einhaltung für unsere Website. Rasmus Laan

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