Benins digitale Steuerschockwelle: Sind Sie bereit für die 18%ige Mehrwertsteuer?

Zusammenfassung
Benin is actively enforcing VAT obligations for non-established digital platforms, requiring them to register, collect, and remit VAT on digital services to Benin consumers.
The e-commerce VAT regime applies from the very first transaction, with no registration threshold, and the standard VAT rate is 18%.
A simplified VAT regime exists for foreign businesses, but non-compliance can lead to significant penalties.
Benin is a pioneer in West Africa for actively taxing the digital economy.
In einem bedeutenden Schritt zur Angleichung an die weltweiten Bemühungen zur Steuermodernisierung haben die beninischen Steuerbehörden die Mehrwertsteuerpflichten für nicht etablierte digitale Plattformen proaktiv durchgesetzt. Im Juni 2025 wurde eine Reihe von förmlichen Mahnungen an diese Unternehmen verschickt, in denen ihre Verantwortung für die Registrierung, Erhebung und Abführung der Mehrwertsteuer auf die Erbringung digitaler Dienstleistungen an in Benin ansässige Verbraucher hervorgehoben wurde. Diese Aufforderung zur Einhaltung der Vorschriften ist ein Eckpfeiler der sich entwickelnden Mehrwertsteuerregelung des Landes für den elektronischen Handel, die einen strategischen Schwenk darstellt, um Einnahmen aus der aufkeimenden digitalen Wirtschaft zu erzielen.
Rechtlicher Rahmen
Die rechtliche Grundlage für diese Verpflichtungen ist in der Mehrwertsteuergesetzgebung im Rahmen des Allgemeinen Steuergesetzes von Benin verankert. Konkret wurden diese Regeln durch die Notiz Nr. 0426/DC/SGM/DGI/DLC/DCFR, die vom Generaldirektor für Steuern am 22. März 2023 veröffentlicht wurde, präzisiert und umgesetzt. Dieses Gesetz schreibt vor, dass alle über elektronische Plattformen abgewickelten Transaktionen in Benin steuerpflichtig sind, wenn der Begünstigte in Benin ansässig ist oder dort eine ständige Niederlassung hat. Der Schritt ist ein Beleg für die langfristige Vision der Regierung, ihre Agenda zur digitalen Transformation für wirtschaftliches Wachstum und eine verbesserte Steuerverwaltung zu nutzen. Der Rechtsrahmen soll gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und sicherstellen, dass sowohl einheimische als auch internationale Anbieter digitaler Dienstleistungen den gleichen Steuerbelastungen unterliegen.
Steuerpflichtige digitale Dienstleistungen
Nach dem beninischen Steuergesetzbuch unterliegt eine breite Palette von Ferndienstleistungen der Mehrwertsteuer, wenn sie an Verbraucher außerhalb des Unternehmens erbracht werden. Diese werden als Dienstleistungen definiert, die automatisiert und digital erbracht werden und nur ein minimales menschliches Eingreifen seitens des Anbieters erfordern. Die Liste der steuerpflichtigen Dienstleistungen ist umfassend und umfasst unter anderem
Digitale Produkte: Dazu gehören Software, Software-Updates, mobile Anwendungen und Plug-ins.
Website- und Hosting-Dienstleistungen: Dazu gehören Website-Hosting, Cloud-Speicher, Fernwartung und Data Warehousing.
Online-Marktplätze und Werbung: Dienstleistungen von Online-Plattformen, die eine Provision auf Verkäufe erheben, sowie Suchmaschinen- und Werbedienste.
Digitale Inhalte: Die Bereitstellung von Inhalten wie das Streaming oder Herunterladen von Musik, Filmen, Spielen und Fernseh- oder Radiosendungen.
Veröffentlichungen: Zugang zu Online-Publikationen, einschließlich E-Books, Nachrichten und Statistiken.
Bildungsinhalte: Fernunterricht und andere automatisierte Bildungsinhalte und Kurse.
Die Definition dieser Dienste ist absichtlich weit gefasst, um sicherzustellen, dass die Regelung an neue digitale Angebote angepasst werden kann und Einnahmen aus einer breiten Palette von Online-Aktivitäten erfasst werden können.
Umfang der Besteuerung und wichtige Punkte zur Einhaltung der Vorschriften
Die beninische Mehrwertsteuerregelung für den elektronischen Handel gilt für nicht-etablierte Plattformen ab der ersten Transaktion. Im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsordnungen gibt es keine Registrierungsschwelle. Diese "Erstverkaufs"-Regel bedeutet, dass selbst eine Plattform mit minimalen Verkäufen an in Benin ansässige Kunden gesetzlich verpflichtet ist, die Vorschriften zu erfüllen.
Mehrwertsteuersatz: Der Standard-Mehrwertsteuersatz für digitale Dienstleistungen beträgt 18 %. Derzeit gibt es keine ermäßigten Steuersätze oder Steuerbefreiungen speziell für digitale Dienstleistungen, die von Gebietsfremden erbracht werden, obwohl einige Dienstleistungen, wie z. B. bestimmte Bildungs- oder medizinische Dienstleistungen, nach dem allgemeinen Mehrwertsteuerrecht befreit sein können.
Bestimmung des Kundenstandorts: Einer der wichtigsten Aspekte bei der Einhaltung der Vorschriften ist die genaue Bestimmung des Kundenstandorts. Ein Lieferant muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um festzustellen, ob ein Kunde in Benin ansässig ist. Dies geschieht in der Regel durch eine Kombination von Beweisen, einschließlich der Rechnungsadresse des Kunden, der IP-Adresse und des Landes der Kreditkarte. Von den Plattformen wird erwartet, dass sie eine überprüfbare Aufzeichnung der für diese Feststellungen verwendeten Daten führen.
Business-to-Consumer (B2C)- und Business-to-Business (B2B)-Transaktionen.
B2C: Bei Lieferungen an Endverbraucher ist die nicht etablierte digitale Plattform zur Erhebung und Abführung der Mehrwertsteuer verpflichtet.
B2B: Für Lieferungen an ein mehrwertsteuerlich registriertes Unternehmen in Benin gilt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft. Dadurch wird die Mehrwertsteuerschuld vom ausländischen Lieferanten auf den lokalen Geschäftskunden verlagert, der die Mehrwertsteuer selbst veranschlagen und in seiner Steuererklärung ausweisen muss. Die Plattformen müssen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ihrer Geschäftskunden aufbewahren und bereit sein, diese Liste den Steuerbehörden auf Anfrage vorzulegen.
Vereinfachtes Regime: In Anbetracht der administrativen Herausforderungen für ausländische Unternehmen hat die beninische Steuerverwaltung eine vereinfachte Mehrwertsteuerregelung eingeführt. In diesem Rahmen sind nicht etablierte Plattformen von der inländischen Rechnungsstellung und den lokalen Aufzeichnungspflichten befreit. Dieser gestraffte Ansatz, einschließlich eines unkomplizierten Online-Registrierungsverfahrens, soll die Einhaltung der Vorschriften erleichtern und die Belastung für ausländische Anbieter verringern.
Einreichung, Zahlung und Sanktionen bei Nichteinhaltung
Die Einhaltung der beninischen Mehrwertsteuerregelung für den elektronischen Handel erfordert ein einfaches, wenn auch strenges Verfahren.
Registrierung und Portal: Nicht etablierte Anbieter digitaler Dienstleistungen müssen sich über ein vereinfachtes Online-Verfahren registrieren lassen und erhalten eine Steueridentifikationsnummer (TIN). Die Steuererklärungen werden digital über das offizielle beninische E-Steuerportalhttps://e-services.impots.bj eingereicht.
Häufigkeit der Einreichung: Die Mehrwertsteuererklärungen sind vierteljährlich bis zum letzten Tag des Monats nach dem Ende des jeweiligen Kalenderquartals einzureichen.
Zahlungswährung: Um internationalen Lieferanten entgegenzukommen, können Mehrwertsteuerzahlungen in beninischen CFA-Francs (XOF), Euro (EUR), US-Dollars (USD) oder chinesischen Yuan (CNY) geleistet werden. Die Zahlungen werden in der Regel per Banküberweisung getätigt.
Sanktionen: Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann erhebliche Strafen nach sich ziehen. Dazu können Geldstrafen und Verzugszinsen sowie das Risiko von Prüfungen gehören. Bei erheblicher Nichteinhaltung können die Steuerbehörden Geldstrafen verhängen, die sich erheblich auf die Geschäftstätigkeit und den Ruf eines Unternehmens auswirken können. Dies unterstreicht, wie wichtig es für alle nicht etablierten digitalen Plattformen ist, der Einhaltung von Vorschriften von Anfang an Priorität einzuräumen.
Schlussfolgerung
Diese Initiative festigt die Position Benins als einer der Vorreiter in Westafrika bei der aktiven Besteuerung der digitalen Wirtschaft. Es ist ein strategischer Schritt, der nicht nur dazu beiträgt, ein faires und gerechtes steuerliches Umfeld für lokale Unternehmen zu schaffen, sondern auch ein wichtiger Schritt zur Verbreiterung der Steuerbasis des Landes in einer zunehmend digitalen Welt ist.
Die wichtigste Erkenntnis ist, dass das Land es mit der Besteuerung seiner digitalen Wirtschaft ernst meint, und da es keine Registrierungsschwelle gibt, ist die Einhaltung der Vorschriften bereits beim ersten B2C-Verkauf erforderlich. Der vereinfachte Registrierungsprozess ist ein begrüßenswerter Schritt, aber die Verantwortung für die genaue Erfassung und Berichterstattung liegt ganz klar beim Anbieter. Für Unternehmen ist es kein Luxus mehr, mit den sich ändernden Vorschriften Schritt zu halten, sondern ein zentraler Bestandteil des internationalen Geschäftsrisikomanagements.

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