Litauische Einkommensteuer: Abzüge, Entlastungen und die unsichtbare Hand der Wirtschaftstätigkeit

Zusammenfassung
Taxpayers can deduct property acquisition and sale costs from taxable income if the expenses were actually incurred and substantiated with relevant supporting documents. Failure to meet these conditions results in income tax being calculated on the total amount received for the property sold.
The Supreme Administrative Court of Lithuania emphasizes that the tax administrator is not obligated to collect additional evidence during an audit if the taxpayer fails to properly exercise their right to deduct expenses as outlined in Article 16(3) of the Income Tax Act.
The State Tax Inspectorate (STI) can deny tax relief, such as that provided in Article 17(1)(54) of the Income Tax Act, if the applicant is found not to be acting as a taxable person or has abused their rights, particularly regarding the formal declaration of residence.
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Persönliche Einkommensteuer und wirtschaftliche Tätigkeit.
Bedingungen für den Abzug der Kosten für den Erwerb und die Veräußerung von Immobilien
Das Oberste Verwaltungsgericht Litauens erinnert daran, dass ein Steuerzahler gemäß Artikel 19 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 Nummer 4 und Artikel 16 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes die Kosten für den Erwerb (die Herstellung) von Immobilien und die Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Immobilien vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen kann, wenn zwei wesentliche Bedingungen erfüllt sind: 1) diese Beträge (Aufwendungen) sind tatsächlich entstanden, 2) der Steuerpflichtige kann sie mit entsprechenden Belegen nachweisen. Ist mindestens eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, verliert der Steuerpflichtige das Recht, die genannten Beträge vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen; in diesem Fall muss die Einkommensteuer auf den Gesamtbetrag berechnet werden, den er für die verkaufte Immobilie erhalten hat (diese Praxis wurde vom Obersten Verwaltungsgericht Litauens festgelegt). Artikel 19 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes legt die Anforderungen an die Nachweise fest, auf deren Grundlage einkommensmindernde Aufwendungen anerkannt werden können, und zwar: Es können nur Beträge abgezogen werden, die durch Dokumente belegt sind, die alle im Buchhaltungsgesetz der Republik Litauen und in anderen Rechtsakten festgelegten obligatorischen Angaben zu den Buchhaltungsunterlagen enthalten, und, wenn die Regierung der Republik Litauen entsprechende Anforderungen an die Dokumentenformulare festgelegt hat, - die Erfüllung der Anforderungen und/oder gültige Transaktionen und/oder Dokumente, die von ausländischen Unternehmen und Gebietsansässigen ausgestellt wurden, wenn der Inhalt des wirtschaftlichen Vorgangs aus diesen Dokumenten ermittelt werden kann (.
Bewertung der Unterlagen und Nachweis der Ausgaben
Bei der Prüfung wurden alle vom Antragsteller im Rahmen der Prüfung zum Nachweis der Kosten für den Erwerb von Immobilien vorgelegten Unterlagen sowie die vom Antragsteller im Rahmen der Prüfung von Stellungnahmen zusätzlich vorgelegten Unterlagen bewertet. Außerdem. Der Fall erwähnt, dass nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses des Steuerverwalters der Beurteilungsbericht der Kommission für Steuerstreitigkeiten vorgelegt wurde, die nach eingehender Prüfung des Dokuments zu der begründeten Schlussfolgerung gelangte, dass es sich nicht um ein Buchhaltungsdokument, eine gültige Transaktion oder ein von einem Gebietsansässigen erstelltes Dokument handelte, aus dem sich der Inhalt des wirtschaftlichen Vorgangs, d. h. die Höhe der dem Steuerpflichtigen tatsächlich entstandenen Kosten, ermitteln lässt.
Fristen des Steuerverwalters und nicht eingereichte Dokumente
Im vorliegenden Fall hat der Steuerverwalter dem Steuerpflichtigen während der Prüfung Fristen für die Vorlage der oben genannten Unterlagen gesetzt, aber für einige der Transaktionen wurden diese Unterlagen überhaupt nicht vorgelegt. Die Argumente des Klägers, das erstinstanzliche Gericht habe sich in seiner Entscheidung nicht zu dem betreffenden Fall geäußert und festgestellt, dass alle vom Kläger während der Prüfung vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Kosten für den Erwerb von Immobilien geprüft worden seien, sind daher nach Ansicht des Gerichts unbegründet.
Recht des Steuerpflichtigen auf Abzug von Aufwendungen und Steuerverwaltungsgesetz
Nach Artikel 16 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes kann das Recht eines Steuerpflichtigen, die in Absatz 1 Nummer 4 dieses Artikels genannten Ausgaben nicht abzuziehen, nicht mit der Verpflichtung der Steuerverwaltung verknüpft werden, im Rahmen der Steuerprüfung zusätzliche Nachweise zu erheben, wenn der Steuerpflichtige dieses Recht nicht oder nicht ordnungsgemäß ausübt. Das Oberste Verwaltungsgericht Litauens stellt fest, dass aus Artikel 70 des Steuerverwaltungsgesetzes keine andere Auslegung abgeleitet werden kann, wenn die Steuer nach der Einschätzung des Steuerverwalters berechnet wird, weil auf dieser Grundlage (ein bestimmtes Beweismittel in einer Steuersache) die Steuer berechnet wird, so dass keine Entscheidung über einzelne unzulässige Handlungen oder nicht ausgeübte Rechte des Steuerzahlers getroffen wird, wenn die Steuer ohne Bezugnahme auf Artikel 70 des Steuerverwaltungsgesetzes berechnet wird.
Anwendung von Rechtsbehelfen und Rechtsmissbrauch
Das Oberste Verwaltungsgericht Litauens stellte fest, dass die Staatliche Steuerinspektion im vorliegenden Fall während der Prüfung genügend Fakten gesammelt hatte, um die Möglichkeit der Anwendung der in Artikel 17 Absatz 1 Nummer 54 des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Erleichterung auf den Antragsteller (außer in einem Fall) zu widerlegen. Der Prüfbericht beschrieb und bewertete die relevanten faktischen Umstände im Detail, und die in der Entscheidung des STI genannten Schlussfolgerungen wurden bestätigt. Der STI kam zu dem Schluss, dass es keinen Grund für die Anwendung der genannten Erleichterung gibt, da der Antragsteller nicht als Steuerpflichtiger gehandelt und seine Rechte missbraucht hat. In allen Fällen (mit einer Ausnahme) meldete der Antragsteller sowohl für die verkaufte als auch für die erworbene Wohnung nur formell seinen Wohnsitz an, was nicht als Wohnsitz im Sinne der Rechtsvorschriften angesehen werden konnte (Wohnsitz - der Ort, an dem eine Person die meiste Zeit tatsächlich lebt und mit dem sie am engsten verbunden ist). Daher kam die STI zu dem Schluss, dass die Erleichterung, deren Anwendung mit der Bereitstellung von Wohnraum für Einwohner verbunden ist, nicht auf den Antragsteller angewandt werden kann.
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