Vermeiden Sie diesen kostspieligen Irrtum: Laut Litauens oberstem Gericht die Mehrwertsteuer auf wirtschaftliche Tätigkeiten verstehen!

Zusammenfassung
The Supreme Administrative Court of Lithuania defines economic activity for VAT purposes as any permanent activity performed for remuneration, regardless of profit motive, aligning with EU Directive 2006/112/EC.
A crucial characteristic of a taxable person is the independence of their economic activity, meaning they operate in their own name, on their own account, and under their own responsibility, bearing the associated economic risk.
The court has ruled against individuals who formally declare property for personal use but engage in substantial reconstruction and sale, deeming such activities economic and subject to VAT, even when attempting to reduce personal income tax.
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Besteuerung von Einkünften aus wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Mehrwertsteuer.
Nach dem Obersten Verwaltungsgericht Litauens gilt eine Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit, wenn sie auf Dauer angelegt ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das die Person, die sie ausübt, erhält. Dementsprechend definiert Artikel 2 Absatz 8 des Mehrwertsteuergesetzes eine wirtschaftliche Tätigkeit als jede Tätigkeit (einschließlich Produktion, Handel, Erbringung von Dienstleistungen, landwirtschaftliche Tätigkeit, Fischerei, Bergbau, freiberufliche Tätigkeiten, Nutzung von Eigentum und/oder Eigentumsrechten), die mit dem Ziel der Erzielung von Einkünften ausgeübt wird (unabhängig davon, ob sie mit dem Ziel der Gewinnerzielung ausgeübt wird).
In der Regel werden Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen ausüben, als Steuerpflichtige anerkannt. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2006/112/EG gilt als Steuerpflichtiger "jede Person, die unabhängig vom Zweck oder Ergebnis ihrer Tätigkeit an einem beliebigen Ort eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt".
Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit: Einblicke in das Mehrwertsteuergesetz und den EuGH
Das Oberste Verwaltungsgericht Litauens erwähnt auch, dass der EuGH darauf hingewiesen hat, dass Artikel 9 Absatz 1 der MwSt-Richtlinie dem Begriff "Steuerpflichtiger" eine weite Bedeutung verleiht, die auf der eigenständigen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit beruht, d. h. alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und sogar Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die die in dieser Bestimmung festgelegten Kriterien objektiv erfüllen, sind für MwSt-Zwecke als Steuerpflichtige anzusehen.
Aus Artikel 9 Absatz 1 der MwSt-Richtlinie geht hervor, dass eines der obligatorischen Merkmale eines Steuerpflichtigen die Unabhängigkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit ist, was die Überprüfung erfordert, ob die betreffende Person in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung Tätigkeiten ausübt und das mit ihren Tätigkeiten verbundene wirtschaftliche Risiko trägt (dies wird in der Rechtsprechung des EuGH und des Obersten Verwaltungsgerichts Litauens erwähnt). Um die Unabhängigkeit der Tätigkeit festzustellen, wird daher berücksichtigt, dass es keine hierarchische Unterordnung zwischen den nicht in die öffentliche Verwaltung integrierten Wirtschaftseinheiten und den öffentlichen Behörden gab, sowie die Tatsache, dass sie auf eigene Kosten und Verantwortung tätig waren, ihre Arbeit frei organisierten und die Zahlungen erhielten, die ihr Einkommen ausmachten. Wie das Oberste Verwaltungsgericht Litauens erklärt hat, gelten für die Beurteilung der Voraussetzung der Unabhängigkeit der Tätigkeit dieselben Kriterien wie für Privatpersonen.
Der Grundsatz der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit bei der MwSt-Besteuerung
In Bezug auf die konkreten Umstände ist zu erwähnen, dass das Oberste Verwaltungsgericht Litauens feststellte, dass auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren gesammelten Beweise die Schlussfolgerung durchaus gerechtfertigt war, dass der Antragsteller Entscheidungen über die Finanzierung des Baus traf, den Bau des Objekts organisierte, es fertigstellte und den Verkauf unabhängig und ungehindert durchführte. Nach Ansicht des Obersten Verwaltungsgerichts Litauens ist in diesem Fall nachgewiesen, dass der Kläger das Haus in erheblichem Umfang umgebaut hat. Der Umbau wurde kurz nach dem Erwerb der Immobilie geplant, was das Argument des Klägers, die streitige Immobilie sei für den Eigenbedarf erworben worden, vollständig widerlegt. Es wurden alle Anzeichen gefunden, die den Steuerverwalter zu der Feststellung veranlassen, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit vorlag, die dazu führte, dass dem Antragsteller eine zusätzliche Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurde. Es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass dieser Teil des Einspruchs gültig ist.
Fallstudie: Selbständiger Bau und Verkauf als wirtschaftliche Tätigkeit
Im Übrigen weist das Oberste Verwaltungsgericht Litauens stets darauf hin, dass die Sechste Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (im Folgenden Sechste Richtlinie) vom 17. Mai 1977 und später die Sechste Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (im Folgenden Sechste Richtlinie) und, die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend Richtlinie 2006/112/EG genannt) regeln den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, der alle wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Herstellers, Händlers oder Dienstleisters umfasst. Damit die Tätigkeiten einer Person der Mehrwertsteuer unterliegen, müssen sie die wesentlichen Voraussetzungen für eine solche Besteuerung erfüllen, d.h. es muss nachgewiesen werden, dass diese Tätigkeiten von einem Steuerpflichtigen ausgeübt werden und dass diese Tätigkeiten unter die Kategorie der steuerbaren Umsätze fallen. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG gelten als wirtschaftliche Tätigkeiten die Tätigkeiten von Erzeugern, Händlern oder Dienstleistungserbringern, einschließlich der Tätigkeiten des Bergbaus und der Landwirtschaft, sowie die Tätigkeiten der freien Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von materiellen oder immateriellen Gütern zur Erzielung regelmäßiger Einkünfte."
Harmonisierung der Mehrwertsteuergesetze: Die Sechste Richtlinie und die Richtlinie 2006/112/EG
In einem anderen, ebenfalls völlig neuen Fall vor dem Obersten Verwaltungsgericht Litauens kam es zu einem Streit über die für den Kläger berechnete zusätzliche Einkommens- und Mehrwertsteuer, wobei der Steuerverwalter bei einer Prüfung feststellte, dass: Die Klägerin übte mehrwertsteuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten aus, berechnete und meldete jedoch die aus diesen Tätigkeiten erzielten Einkünfte nicht an und führte keine Mehrwertsteuer an den Haushalt ab. Die Situation war so, dass der Antragsteller, der Steuervorteile - keine Einkommenssteuer auf die Einkünfte aus dem Wiederverkauf von Immobilien (im Folgenden - RE) zu zahlen - anstrebte, nur formell seinen Wohnsitz in den erworbenen RE-Objekten angab, obwohl er dort nicht tatsächlich wohnte, wodurch seine einkommenssteuerpflichtigen Einkünfte und die zu zahlende Einkommenssteuer reduziert wurden.
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