Griechenland will elektronische B2B-Rechnungsstellung bis 2025 verbindlich einführen - EU VAT Compliance Update
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Am 13. Januar 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss des Rates zur Ermächtigung Griechenlands zur Einführung einer von den Artikeln 218 und 232 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie abweichenden Sondermaßnahme (Durchführungsbeschluss). Der Durchführungsbeschluss geht auf den Antrag Griechenlands zurück, von den genannten Artikeln abzuweichen und die elektronische Rechnungsstellung für B2B-Umsätze verbindlich einzuführen.
Auswirkungen des Durchführungsbeschlusses
Gemäß dem Durchführungsbeschluss kann Griechenland die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich für gebietsansässige Steuerpflichtige verbindlich einführen. Dies bedeutet, dass gebietsfremde Steuerpflichtige davon nicht betroffen sind, selbst wenn sie in Griechenland für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind.
Die obligatorische B2B-Rechnungsstellung ist eine Erweiterung der myDATA-Plattform, die von mehrwertsteuerlich registrierten Privatpersonen und Unternehmen für die Übermittlung von Daten über Einnahmen und Ausgaben genutzt wird. Wie im Durchführungsbeschluss angegeben, werden elektronische Rechnungen direkt über die myDATA-Plattformen übermittelt, was bedeutet, dass alle Daten in Echtzeit an die Steuerbehörde gemeldet werden, was die Genauigkeit und Aktualität der MwSt-Meldungen verbessert.
Darüber hinaus dürfte dieses System der Steuerbehörde helfen, Fälle von Nicht- oder Mindererklärungen effizienter zu erkennen. Letztlich dürfte dies zu einer erfolgreicheren Bekämpfung des Karussellbetrugs beitragen, der nicht nur in Griechenland, sondern auch auf EU-Ebene erheblich zur Mehrwertsteuerlücke beiträgt.
Die griechische Regierung erklärte, dass die obligatorische elektronische Rechnungsstellung keine übermäßige Belastung für die Steuerpflichtigen darstellen würde, da sie in vielen Wirtschaftszweigen oder im öffentlichen Auftragswesen weit verbreitet ist. Durch die Ermöglichung vorausgefüllter MwSt-Erklärungen und die gleichzeitige Erfüllung mehrerer Meldepflichten sollten die Verwaltungskosten, Fehler im Verfahren und die Einhaltung der Vorschriften insgesamt verringert und vereinfacht werden.
Die obligatorische elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich darf jedoch nicht das Recht der Verbraucher beeinträchtigen, bei innergemeinschaftlichen Umsätzen Rechnungen in Papierform zu erhalten.
Schlussfolgerung
Nach dem von der Europäischen Kommission vorgesehenen Zeitrahmen könnte die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich bereits am 1. Juli 2025 beginnen und bis zum 30. Juni 2026 dauern. Unternehmen sollten mit den Vorbereitungen für die Umsetzung dieser Vorschriften beginnen und alle erforderlichen Systeme anpassen, um die Anforderungen zu erfüllen.
Außerdem sollten alle Steuerpflichtigen, die diesen Vorschriften unterliegen, die weitere Entwicklung der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung verfolgen. Es wird erwartet, dass die griechische Regierung bald die entsprechenden Rechtsvorschriften veröffentlicht.
zur Quelle: Europäische Kommission - Durchführungsbeschluss des Rates

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