Monaco hat kürzlich Änderungen an seinen Schwellenwerten für die USt.-Befreiung eingeführt, die zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Unternehmen, die Waren, Hotelunterkünfte und Restaurantdienstleistungen anbieten, sind künftig von der USt. befreit, wenn ihr Umsatz im Vorjahr 85.000 EUR nicht überschritten hat – eine Senkung gegenüber 91.900 EUR. Für Anbieter anderer Dienstleistungen wurde der Schwellenwert leicht angehoben.
Wenn Ihr Unternehmen digitale Inhalte oder Dienstleistungen international anbietet, gibt es auch eine Neuerung bei der Anwendung der USt. Ab Januar 2025 gelten Dienstleistungen wie kulturelle oder bildungsbezogene Inhalte, die an nicht steuerpflichtige Personen außerhalb Monacos erbracht werden, als außerhalb Monacos erbracht und sind damit von der USt. befreit.
Wenn Sie außerdem ein Hotel betreiben oder ähnliche Beherbergungsleistungen anbieten, beachten Sie, dass solche Leistungen nicht mehr von der USt. befreit sind, wenn sie für weniger als 30 Nächte angeboten werden und Zusatzleistungen wie Frühstück oder Reinigung umfassen. Diese unterliegen künftig einem USt.-Satz von 10 %. Zudem gelten neue Regelungen für Plattformen, die den Verkauf von Waren innerhalb Monacos ermöglichen und ihnen unter bestimmten Bedingungen die USt.-Verantwortung übertragen.
Einen vollständigen Überblick über diese Änderungen finden Sie in der offiziellen Verordnung:
Souveräne Verordnung Nr. 10.832

