Norwegen: Mehrwertsteuer auf Gebrauchtwagenverkäufe

Die norwegische Steuerverwaltung (NTA) hat einen verbindlichen Vorabbescheid über die Mehrwertsteuer auf Gebrauchtwagenverkäufe veröffentlicht. Unternehmen X hat dieses Verfahren für den Kauf und Verkauf von Gebrauchtwagen auf Provisionsbasis eingeleitet. Neben dem Einzelhandel mit Autos bietet Unternehmen X in Zusammenarbeit mit seinen Geschäftspartnern auch andere Dienstleistungen wie Versicherung und Finanzierung an.
Da das Unternehmen X die Notwendigkeit eines neuen Standardvertrags für den Gebrauchtwagenverkauf erkannt hat, hat es einen proaktiven Schritt unternommen und die NTA um eine offizielle Stellungnahme zur Behandlung des Unternehmensumsatzes im Zusammenhang mit dem Gebrauchtwagenverkauf im Rahmen des neuen Vertrags gebeten.
Bewertung der Steuerbehörde
Die Hauptfrage war, ob die Provision für den Verkauf von Gebrauchtwagen gemäß Artikel 6-7 und 3-1 des norwegischen Mehrwertsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer befreit ist.
Die NTA erklärte, dass drei Verkaufsmodelle unterschieden werden müssen, um die anwendbare Regel zu bestimmen. Das erste ist ein Verkauf in eigenem Namen und auf eigene Rechnung oder ein gewöhnlicher Wiederverkauf; das zweite ist die Vermittlung, die sich auf Verkäufe in fremdem Namen und auf fremde Rechnung bezieht; und das dritte ist der Verkauf auf Kommission, bei dem der Verkauf in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung erfolgt.
Beim Verkauf auf Kommission gibt es zwei gleichberechtigte Parteien: die Person, der das Auto gehört, in diesem Fall der Kunde, und der Vermittler, auch Kommissionär genannt.
Nach Prüfung des von Unternehmen X vorgelegten Entwurfs eines neuen Vertrags stellte die NTA fest, dass nach der neuen Vereinbarung der Kunde für Beschwerden über das Fahrzeug verantwortlich ist und dass Unternehmen X nicht als Kommissionär angesehen werden kann.
Die NTA kam zu dem Schluss, dass Unternehmen X nach den neuen Vertragsbedingungen keine Gebrauchtwagen auf Provisionsbasis verkauft und dass sein Umsatz daher nicht von der Mehrwertsteuer befreit ist. Allerdings werden nur die an Unternehmen X gezahlten Gebühren erfasst und für Mehrwertsteuerzwecke berechnet.
Schlussfolgerung
Neben einer wichtigen Klärung der auf diesen speziellen Fall anwendbaren MwSt-Vorschriften zeigt diese Beurteilung auch, wie Unternehmen sich auf das Fachwissen und die Dienstleistungen der Steuerbehörden verlassen können, um mögliche Probleme bei der Erhebung und Abführung der MwSt zu vermeiden.
Darüber hinaus zeigt diese Stellungnahme, wie Unternehmen und staatliche Stellen zusammenarbeiten können, um potenzielle Probleme zu lösen, die in den Gesetzen nicht ausdrücklich geregelt sind.
Quelle: Die norwegische Steuerverwaltung
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