Die norwegische Steuerverwaltung (Norwegian Tax Administration, NTA) hat eine verbindliche Auskunft zur Umsatzsteuer beim Verkauf von Gebrauchtwagen veröffentlicht. Ausgelöst wurde dieses Verfahren durch das Unternehmen X im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Gebrauchtwagen auf Kommissionsbasis. Neben dem Einzelhandel mit Fahrzeugen bietet das Unternehmen X in Zusammenarbeit mit seinen Geschäftspartnern weitere Dienstleistungen wie Versicherungen und Finanzierungen an.
Da es die Notwendigkeit eines neuen Standardvertrags für den Verkauf von Gebrauchtwagen erkannte, ergriff das Unternehmen X die Initiative und bat die NTA um eine offizielle Auskunft zur Behandlung der Unternehmensumsätze aus dem Gebrauchtwagenverkauf unter dem neuen Vertrag.
Beurteilung der Steuerbehörde
Die zentrale Frage war, ob die Provision aus dem Verkauf von Gebrauchtwagen nach den Artikeln 6-7 und 3-1 des norwegischen Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit ist.
Die NTA führte aus, dass zur Bestimmung der anzuwendenden Regel drei Verkaufsmodelle zu unterscheiden sind. Das erste ist der Verkauf im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, also der gewöhnliche Weiterverkauf; das zweite ist die Vermittlung, also der Verkauf im fremden Namen und auf fremde Rechnung; und das dritte ist der Kommissionsverkauf, bei dem der Verkauf im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung erfolgt.
Beim Kommissionsverkauf gibt es zwei gleichermaßen wichtige Parteien: die Person, der das Fahrzeug gehört – in diesem Fall der Auftraggeber – und den Vermittler, auch Kommissionär genannt.
Nach Prüfung des Entwurfs des neuen Vertrags von Unternehmen X gelangte die NTA zu der Einschätzung, dass nach der neuen Vereinbarung der Auftraggeber für Reklamationen zum Fahrzeug verantwortlich ist und das Unternehmen X somit nicht als Kommissionär angesehen werden kann.
Die Beurteilung der NTA kam zu dem Schluss, dass das Unternehmen X nach den neuen Vertragsbedingungen keine Gebrauchtwagen auf Kommissionsbasis verkauft und seine Umsätze daher nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Für umsatzsteuerliche Zwecke werden jedoch nur die an das Unternehmen X gezahlten Entgelte erfasst und berechnet.
Fazit
Diese Beurteilung liefert nicht nur eine wichtige Klarstellung zu den in diesem konkreten Fall geltenden Umsatzsteuerregeln, sondern zeigt auch, wie Unternehmen auf die Expertise und die Dienstleistungen der Steuerbehörden zurückgreifen können, um mögliche Probleme bei der Einziehung und Abführung der Umsatzsteuer zu vermeiden.
Darüber hinaus verdeutlicht diese Auskunft, wie Unternehmen und staatliche Stellen zusammenarbeiten können, um mögliche praktische Fragen zu klären, die die Gesetze nicht ausdrücklich abdecken.
Quelle: The Norwegian Tax Administration

