Norwegens Oberster Gerichtshof billigt vereinfachte Mehrwertsteuerregistrierung für ausländische B2C-Verkäufe
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Das Verfahren der MwSt-Registrierung kann Steuerpflichtigen manchmal Probleme bereiten, vor allem wenn es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Nichtansässigen handelt. Einige der Hindernisse bei der Registrierung sind die Fremdsprache, die von Land zu Land unterschiedlichen Verfahren und Vorschriften, und manchmal ist die Anwendung der Vorschriften und Regelungen unklar oder uneinheitlich.
Der norwegische Oberste Gerichtshof hat sein endgültiges Urteil veröffentlicht, um die Vorschriften für die Mehrwertsteuerregistrierung zu klären und den Streit zwischen der norwegischen Steuerbehörde und einem ausländischen Online-Modeunternehmen beizulegen.
Hauptproblem und Gerichtsurteil
Ein ausländisches Online-Modeunternehmen (das Unternehmen) wollte sich im Rahmen der vereinfachten Mehrwertsteuerregistrierung, der so genannten VOEC-Registrierung, registrieren lassen. Die VOEC-Registrierung bezieht sich auf die MwSt-Registrierungsregelungen für Anbieter von aus der Ferne erbrachten Dienstleistungen und geringwertigen Waren.
Die norwegische Steuerbehörde lehnte jedoch den Registrierungsantrag des Unternehmens mit der Begründung ab, dass sie es nicht als ausländisches Unternehmen betrachte, da es eine starke Verbindung zu Norwegen habe. Diese Schlussfolgerung beruhte auf der Tatsache, dass das Unternehmen auf seiner Website die norwegische Sprache und Währung verwendet. Die Steuerbehörde kam daher zu dem Schluss, dass sich das Unternehmen im Rahmen des regulären Verfahrens für die MwSt-Registrierung in Norwegen registrieren lassen muss.
Da die VOEC-Registrierung neben einer vereinfachten Berichterstattung und einem vereinfachten Einfuhrverfahren auch die Befreiung von Zöllen auf Kleidungsstücke und andere Textilerzeugnisse im Wert von weniger als 3 000 NOK vorsieht, wollte das Unternehmen diese Vorteile in Anspruch nehmen. Daher legte es gegen die Entscheidung der Steuerbehörde Berufung ein.
Da das Berufungsgericht einstimmig zu Gunsten des Unternehmens entschied, legte die Steuerbehörde beim Obersten Gerichtshof Berufung ein. Der Oberste Gerichtshof wies die Berufung jedoch zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Schlussfolgerung
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs bestätigt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts zugunsten des Unternehmens für alle ausländischen Online-Unternehmen und -Plattformen von Bedeutung ist, die am B2C-Verkauf von Kleinsendungen und immateriellen Gütern beteiligt sind.
Da es bei internationalen Online-Verkäufern gängige Praxis ist, ihre Websites so einzurichten, dass Preise und andere Informationen in verschiedenen Sprachen angezeigt werden, trägt dieses Urteil dazu bei, dass diese Unternehmen von der VOEC-Registrierung profitieren und nicht aufgrund mehrsprachiger Websites davon ausgeschlossen werden. Diese Regelung gilt jedoch nur für Bekleidungsunternehmen; andere Unternehmen, wie z. B. Lebensmittel- und Getränkehändler, können sich nicht über VOEC für die Mehrwertsteuer registrieren lassen.
Quelle: EY

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