Dänemark - Vermittelte Dienstleistungen sollten als elektronisch erbrachte Dienstleistungen betrachtet werden

Am 18. Juni 2024 gab der dänische Steuerrat eine verbindliche Antwort in der Rechtssache 23-2139187 betreffend die Mehrwertsteuer auf den Verkauf von Werbeflächen auf dem digitalen Marktplatz.
Das dänische mehrwertsteuerlich registrierte Unternehmen, das Eigentümer von digitalen Werbeschildern ist, hatte die Frage gestellt, die dieser Antwort vorausging. Dieses Unternehmen bedient sich eines nicht-dänischen Vermittlers, um über eine Plattform Werbeflächen auf diesen digitalen Schildern zu vermitteln. Diese Plattform funktioniert so, dass Werbetreibende die Werbefläche ersteigern. Sobald sie eine Auktion gewonnen haben, laden sie ihr Werbematerial über die Plattform auf die digitalen Schilder hoch, die dann das Material anzeigen.
Das dänische Unternehmen (Questioner) warf die Hauptfrage auf: Handelt es sich bei der Lieferung von Werbeflächen auf den digitalen Werbeflächen des Questioners an den Vermittler um eine elektronisch erbrachte Dienstleistung?
Regel zur Steuerbarkeit
Nach einer umfassenden Prüfung kam der Steuerrat zu dem Schluss, dass vermittelte Dienstleistungen als elektronisch erbrachte Dienstleistungen zu betrachten sind.
Der Steuerrat stellte fest, dass die Dienstleistungen als Werbedienstleistungen angesehen werden können. Da die Dienstleistungen als Werbedienstleistungen angesehen werden können, sollten sie nicht als Immobiliendienstleistungen betrachtet werden, unabhängig davon, ob die digitalen Schilder als Immobilien betrachtet werden können.
Darüber hinaus stellte der Steuerrat fest, dass nach gängiger Praxis die Vorschriften über den Ort der Erbringung von elektronisch erbrachten Dienstleistungen den Vorschriften über den Ort der Erbringung von Werbedienstleistungen in den Fällen vorgehen, in denen beide Vorschriften eine Dienstleistung unmittelbar erfassen können.
Daher sollten die vermittelten Dienstleistungen, in diesem Fall die Bereitstellung von Werbeflächen, als elektronisch erbrachte Dienstleistungen betrachtet werden, wie der Steuerrat feststellte. Der Ort der Lieferung und der Besteuerung der Mehrwertsteuer für den Kauf der Werbefläche durch den Vermittler ist das Drittland, in dem der Vermittler ansässig ist.
Schlussfolgerung
Der dänische Steuerrat hat einige frühere Entscheidungen sowie das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-69/92, Kommission/Luxemburg, berücksichtigt. Nach der verbindlichen Antwort des Steuerrats muss in Dänemark keine Mehrwertsteuer gezahlt werden, obwohl die digitalen Schilder in Dänemark aufgestellt werden.
Quelle: Entscheidung Nr. 23-2139187

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