Dänemark führte am 1. Januar 2025 die neuen Anforderungen an das Buchführungssystem ein und schrieb ein System vor, das E-Rechnungen empfangen, diese und weitere relevante Informationen und Dokumente elektronisch speichern und den Datenaustausch über eine SAF-T-Datei unterstützen kann. Dennoch plant die dänische Regierung, die Anforderungen an die digitale Buchführung weiter zu verändern.
Daher kündigte die dänische Wirtschaftsbehörde die Einführung neuer Anforderungen an die digitale Buchführung für ausländische Unternehmen an, die in Dänemark umsatzsteuerlich registriert sind.
Auswirkungen der neuen Buchführungsanforderungen
Ab dem 1. Januar 2026 unterliegen Unternehmen, die nicht in Dänemark ansässig, aber umsatzsteuerlich registriert sind und deren Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den Schwellenwert von DKK 300.000 (rund EUR 40.000) übersteigt, den dänischen Anforderungen an die digitale Buchführung. Diese Anforderungen betreffen jedoch keine Steuerpflichtigen, die zur Vorlage von Jahresabschlüssen verpflichtet sind.
Neu umsatzsteuerlich registrierte ausländische Steuerpflichtige unterliegen diesen Anforderungen, sobald ihr Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den festgelegten Schwellenwert übersteigt. Das bedeutet, dass die Regeln an den tatsächlichen Nettoumsatz und nicht an den erwarteten Umsatz anknüpfen.
Unternehmen, die umsatzsteuerlich registriert sind und mit ihrer Tätigkeit in Dänemark in den Jahren 2024 und 2025 den Umsatzschwellenwert von DKK 300.000 überschritten haben, unterliegen daher ab Anfang nächsten Jahres den Anforderungen an die digitale Buchführung.
Das dänische Buchführungsgesetz sieht Strafen bei Nichteinhaltung vor, mit Geldbußen von bis zu DKK 1,5 Millionen (rund EUR 200.000) für Verstöße gegen die neuen Anforderungen. Zudem können die Behörden eine Prüfung durchführen und im Jahresabschluss ein eingeschränktes Prüfungsurteil erteilen, wenn das Buchführungssystem die Kriterien nicht erfüllt.
Fazit
Nicht ansässige oder ausländische Steuerpflichtige, die in Dänemark umsatzsteuerlich registriert sind, sollten prüfen, ob ihr Buchführungssystem E-Rechnungen in den Formaten OIOUBL und Peppol BIS austauschen und SAF-T-Dateien erzeugen kann.
Da noch genügend Zeit bleibt, sich an die neuen Anforderungen anzupassen, können die betroffenen Steuerpflichtigen eine Testdatei erstellen, um zu prüfen, welche Daten sie enthält, und sicherzustellen, dass die SAF-T-Datei alle relevanten und korrekten Daten umfasst.
Quelle: KPMG

