Uruguayische Mehrwertsteuerregeln für Schweizer Digitalabonnements

Die Generaldirektion für Steuern Uruguays (DGI) hat ein Konsultationspapier veröffentlicht, in dem die steuerliche Behandlung eines digitalen Abonnementdienstes geklärt wird, der von einem Schweizer Unternehmen im Rahmen des Steuerabkommens zwischen Uruguay und der Schweiz erbracht wird, das keine Betriebsstätte in Uruguay hat. Das Steuerkonsultationsdokument enthält Klarstellungen zu den anwendbaren Regeln sowohl der Einkommenssteuer als auch der Mehrwertsteuer.
Auswirkungen auf ausländische Anbieter digitaler Dienstleistungen
Das Schweizer Unternehmen argumentierte, dass, da es in Uruguay weder ansässig ist noch eine Betriebsstätte hat, gemäß dem bilateralen Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Uruguay nur die schweizerische Steuer gilt. Außerdem unterlägen seine Einkünfte von uruguayischen Nutzern nicht der Einkommensteuer für Gebietsfremde (IRNR).
Folglich machte das Unternehmen geltend, dass es nicht mehrwertsteuerpflichtig sei, da nach uruguayischem Recht nur Personen, die der IRNR unterliegen, auch Mehrwertsteuerpflichtige für digitale Dienstleistungen sein können. Darüber hinaus machte das Schweizer Unternehmen geltend, dass seine Dienstleistungen, wie Rezepte, schriftliches Material und Bilder mit einigen audiovisuellen Anleitungen, nicht unter die Definition von audiovisuellen Produkten nach uruguayischem Mehrwertsteuerrecht fallen.
Die uruguayische Generaldirektion für Steuern hat in ihrem Konsultationspapier jedoch klargestellt, dass Steuerabkommen nur festlegen, welches Land das Recht hat, bestimmte Einkommensarten zu besteuern, ohne zu definieren, ob eine Person nach innerstaatlichem Recht ein Steuerpflichtiger ist. Daher muss dieser Status durch die nationalen Steuervorschriften Uruguays bestimmt werden.
Die DGI stellte klar, dass die Mehrwertsteuer auf in Uruguay erbrachte Dienstleistungen Anwendung findet, einschließlich solcher, die über digitale Mittel wie das Internet oder Anwendungen angeboten werden, wenn diese Dienstleistungen in Uruguay verbraucht oder genutzt werden. Damit eine Dienstleistung in Uruguay besteuert werden kann, muss sich der Dienstleistungsempfänger im Inland befinden. Dies kann anhand von Indikatoren wie der IP-Adresse oder der Rechnungsadresse des Nutzers festgestellt werden, oder wenn die Zahlung über elektronische Mittel erfolgt, die von Uruguay aus verwaltet werden.
Hinsichtlich der Definition von audiovisuellen Produkten betonte die DGI, dass diese weit gefasst ist und alle Inhalte umfasst, die mit Ton, Bild oder bewegten Bildern produziert werden, unabhängig davon, ob sie kombiniert oder getrennt sind. Da die Plattform aus solchen Materialien besteht, insbesondere aus audiovisuellen Tutorials als Teil des Abonnements, fällt diese Art von Inhalt unter diese Definition.
Schlussfolgerung
Letztlich kam die DGI zu dem Schluss, dass das Schweizer Unternehmen zwar aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den Ländern von der IRNR in Uruguay befreit ist, seine digitalen Abonnementdienste, die uruguayischen Nutzern angeboten werden, jedoch der Mehrwertsteuer unterliegen, da sie als im Land verbrauchte audiovisuelle Dienstleistungen gelten. Darüber hinaus schreiben die geltenden Vorschriften vor, dass in solchen Fällen lokale Einrichtungen, die Zahlungen für diese Dienstleistungen leisten, als Quellensteuerabzugsstellen fungieren, die die Mehrwertsteuer im Namen des ausländischen Anbieters abziehen und abführen.
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