Im Verfahren Dranken Van Eetvelde NV gegen den belgischen Staat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) übte der Generalanwalt (GA) deutliche Kritik am Umgang Belgiens mit Sanktionen bei USt.-Betrug.

Es ist nicht das erste Mal, dass Belgien für seine strenge Sanktionspolitik bei USt.-Betrug kritisiert wird, die viele als unverhältnismäßig ansehen.

Hintergrund des Falls und mögliche Folgen der Kritik des Generalanwalts

Der Fall Dranken Van Eetvelde NV (DVE) und dessen Beteiligung an USt.-Betrug wurde 2011 öffentlich, als festgestellt wurde, dass im Zusammenhang mit der Lieferung von Getränken an Einzelhandelskunden im Gastgewerbe falsche Rechnungen ausgestellt wurden. Später verkauften diese Kunden die Getränke ohne Beleg, das heißt, die Zahlungen wurden nicht offiziell erfasst, sodass keine Steuer gezahlt wurde.

Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass DVE Rechnungen für Lieferungen an unter den angegebenen Adressen nicht existierende Kunden ausstellte und die bestellten Getränke und Bierfässer nie erhielt. Die tatsächlichen Empfänger der Lieferungen waren Gastwirte, deren Identität später nicht festgestellt werden konnte und die diese Lieferungen verkauften, ohne den Umsatz jemals zu melden, und so USt. und andere Steuern hinterzogen.

Nach Abschluss der Ermittlungen nahm die belgische Finanzverwaltung DVE gesamtschuldnerisch für die nicht abgeführte USt. seiner Abnehmer in Haftung, obwohl DVE die USt. auf die erbrachten Lieferungen korrekt gemeldet hatte. Dies führte zu einer Geldbuße von 200% gegen die Beteiligten wegen betrügerischer Handlungen, einer steuerlichen Neubewertung und einer Korrektur der zuvor zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer.

DVE legte gegen diese Entscheidung Einspruch ein und machte geltend, dass die auferlegte gesamtschuldnerische Haftung und die Geldbuße von 200% unverhältnismäßig seien, insbesondere da es an dem von Dritten begangenen USt.-Betrug nicht unmittelbar beteiligt gewesen sei. Das zuständige Gericht in Gent ersuchte den Europäischen Gerichtshof, den Sachverhalt zu prüfen und im Wege der Vorabentscheidung darüber zu befinden, ob das belgische Recht dem EU-Recht widerspricht, insbesondere der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Generalanwalt äußerte sich zu vier Vorlagefragen und stellte in Bezug auf die gesamtschuldnerische Haftung für USt.-Pflichten fest, dass die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie zwar verlangen könne, dass ein Dritter gesamtschuldnerisch für die geschuldete USt. haftet, jedoch nur für eine ordnungsgemäß nachgewiesene USt.-Schuld. Im konkreten Fall wurde die USt.-Schuld vermutet und nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, was der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie widerspricht.

Ferner stellte der Generalanwalt fest, dass eine Geldbuße von 200% unverhältnismäßig sei und für DVE eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen könne, da sie den Betrag der USt.-Schuld übersteigt. Die Kombination der ursprünglichen USt.-Schuld mit einer Sanktion von 200% ergibt nahezu das Fünffache der ursprünglichen Schuld. Eine Geldbuße von 200% verstößt daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, wie die endgültige Entscheidung des EuGH ausfallen wird. Angesichts der anhaltenden Kritik an Belgiens Umgang mit USt.-Betrug könnten Steuerpflichtige jedoch, sofern der EuGH den Argumenten des Generalanwalts folgt, eine gewisse Entlastung von unfairen finanziellen Belastungen bei der Beilegung von USt.-Betrugsstreitigkeiten in Belgien erfahren.

Darüber hinaus könnte die vom Generalanwalt aufgeworfene Frage zur Anwendung der gesamtschuldnerischen Haftung auch verändern, wie die belgische Finanzverwaltung und die zuständigen Gerichte solche Fälle künftig lösen.

Quelle : Curia - Case C‑331/23, TaxLive