Die Glücksspielbranche ist sowohl in der EU als auch weltweit ein komplexer und dynamischer Sektor. Regierungen beobachten sie genau, insbesondere im Bereich der Besteuerung. Diese Komplexität zeigt sich im Fall von Chaudfontaine Loisirs SA (das Unternehmen), einem Online-Glücksspielanbieter, und dem État belge bzw. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Belgiens (FÖD Belgien).
Das Gericht erster Instanz in Lüttich legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen vor, der seine Entscheidung am 12. September 2024 veröffentlichte.
Sachverhalt und endgültige Entscheidung des EuGH
Nach der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie sind Wetten, Lotterien und sonstiges Glücksspiel (Glücksspieldienstleistungen) von der USt. befreit. Dennoch haben die Mitgliedstaaten das Recht, Bedingungen und Beschränkungen für die USt.-Behandlung von Glücksspieldienstleistungen festzulegen.
Belgien machte von diesem Recht Gebrauch und hob 2016 die USt.-Befreiung für anderes Online-Glücksspiel als Lotterien auf. Die Entscheidung, Online-Glücksspiel mit USt. zu belegen, wurde 2018 vom belgischen Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärt. Im Anschluss an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wies das Unternehmen in seiner im November 2019 eingereichten USt.-Erklärung USt.-Berichtigungen zu seinen Gunsten in Höhe von 640.478,82 EUR aus und beantragte bei der Steuerverwaltung eine Erstattung von 630.240,56 EUR. Das Unternehmen hatte diesen USt.-Betrag von Juli 2016 bis Mai 2018 gezahlt.
Darauf folgte ein weiterer USt.-Erstattungsantrag des Unternehmens, den die Steuerverwaltung ablehnte mit der Begründung, das Unternehmen habe keinen Erstattungsanspruch. Darüber hinaus stellte die Steuerverwaltung in ihrer Entscheidung fest, dass das Unternehmen USt. sowie 64.047,88 EUR an Geldbußen und Verzugszinsen schulde.
Um die Steuerverwaltung zu widerlegen, erhob das Unternehmen beim Gericht erster Instanz Klage gegen die Steuerverwaltung und machte geltend, dass der belgische Staat die Entscheidung nicht beachtet habe, obwohl der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung, Glücksspieldienstleistungen mit USt. zu belegen, wegen Unvereinbarkeit zwischen föderalen und lokalen Vorschriften aufgehoben hatte.
Das zuständige Gericht legte das Vorabentscheidungsersuchen vor und warf Fragen dazu auf, ob der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es einem Mitgliedstaat gestattet, nur nicht-elektronisches Glücksspiel zu befreien, während Online-Glücksspiel nicht von der USt. befreit wird. Zudem stellte es die Frage, ob Lotterien auch dann von der USt. befreit bleiben können, wenn sie elektronisch angeboten werden, und ob ein Verfassungsgerichtshof nationale Gesetze für nichtig erklären kann, ohne ihre Vereinbarkeit mit dem EU-Recht zu prüfen.
Der EuGH entschied, dass die EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche USt.-Regeln für verschiedene Glücksspieldienstleistungen anwenden können, das heißt, sie können Online- und Offline-Glücksspiel unterschiedlich behandeln. Gleichwohl können die EU-Mitgliedstaaten Lotterien und andere Glücksspielarten unterschiedlich behandeln, solange die Unterschiede zwischen ihnen für den Verbraucher erkennbar sind.
Darüber hinaus bestätigte das EuGH-Urteil, dass nationale Gerichte wie der Verfassungsgerichtshof bei ihren Entscheidungen den EU-Rechtsrahmen berücksichtigen müssen. Schließlich gewähren die EU-Vorschriften das Recht, eine von einem Mitgliedstaat – hier Belgien – zu Unrecht erhobene USt. zurückzufordern.
Fazit
Wie immer schafft das EuGH-Urteil entscheidende Klarheit bei komplexen USt.-Fragen und beendet Streitigkeiten über USt.-bezogene Themen. Zudem legen solche Urteile wesentliche Praktiken und Präzedenzfälle für ähnliche Fälle in der Zukunft fest.
Quelle: PwC, EuGH-Rechtssache C-73/23

