Ägypten erlässt neue Mehrwertsteuerregeln für den Bausektor
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Nachdem die ägyptische Regierung das Mehrwertsteuergesetz geändert hatte, erließ sie am 23. Oktober 2025 ein Dekret, in dem die Umsetzungsmodalitäten festgelegt sind. Die wichtigsten Änderungen, die mit dem Änderungsgesetz eingeführt wurden, betreffen das Baugewerbe, insbesondere Liefer- und Installationsverträge, auf die nun der normale Mehrwertsteuersatz von 14 % anstelle des früheren ermäßigten Satzes von 5 % angewandt wird.
Neben der Klärung der Frage, wie diese Umstellung auf bestehende und neue Verträge anzuwenden ist, befasst sich das Dekret auch mit wichtigen Fragen wie der Steuerpflicht, der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer und der Verantwortung von Generalunternehmern und Subunternehmern für die Überweisung der Mehrwertsteuer.
Neue Mehrwertsteuerregeln für den Bausektor
Wie in der Verordnung klargestellt wird, ist bei bestehenden Verträgen, für die vor dem 18. Juli 2025 zertifizierte Arbeitsaufträge oder elektronische Rechnungen ausgestellt wurden, die Mehrwertsteuer auf 36 % des Gesamtrechnungswerts zu berechnen, wobei der Steuersatz von 14 % auf diesen Teil anzuwenden ist. Insbesondere ist der Vorsteuerabzug in diesen Fällen nicht zulässig. Dies bedeutet, dass die gezahlte Mehrwertsteuer nicht mit anderen Mehrwertsteuerverbindlichkeiten verrechnet werden kann. In Fällen, in denen der Hauptauftragnehmer die geschuldete Mehrwertsteuer bereits abgeführt und eine amtliche Bescheinigung über die Abführung ausgestellt hat, sind die Subunternehmer von der erneuten Zahlung der Steuer befreit.
Bei neuen Verträgen im Baugewerbe, einschließlich solcher, die verlängert oder über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinaus erweitert werden, gilt der volle Mehrwertsteuersatz von 14 % auf den gesamten Rechnungswert. Außerdem werden die normalen Vorschriften für den Vorsteuerabzug wieder eingeführt, so dass die Auftragnehmer die Vorsteuer auf förderfähige Ausgaben zurückfordern können. In diesen Fällen liegt die Verantwortung für die Abführung der Mehrwertsteuer bei der Partei, die die Rechnung ausstellt, unabhängig davon, ob es sich um den Hauptauftragnehmer oder den Subunternehmer handelt.
Fazit
Das jüngste von der ägyptischen Regierung veröffentlichte Dekret verbindet die rechtlichen und operativen Aspekte der neuen ägyptischen Mehrwertsteuerregelung für den Bausektor und gewährleistet einen reibungslosen Übergang von dem bisherigen Mehrwertsteuersatz von 5 % auf den Normalsatz von 14 %. Ebenso wichtig ist, dass das Dekret einen reibungslosen Übergang gewährleistet, indem es klare Leitlinien für die Handhabung sowohl bereits bestehender als auch neuer vertraglicher Vereinbarungen durch die Auftragnehmer enthält.
Quelle: Deloitte
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