Die Steuergesetzänderungen traten im Dezember 2024 in Kraft und änderten mehrere Gesetze, darunter das Einkommensteuergesetz, das Mehrwertsteuergesetz (MwSt.), das Verbrauchsteuergesetz und verschiedene andere Steuergesetze. Zu den Änderungen der Mehrwertsteuergesetze gehören die Aufhebung des im Rahmen der Vorsteuer festgelegten Schwellenwerts, die Streichung befreiter Waren von der Liste, die Änderung bestimmter Mehrwertsteuerbefreiungen und die Einführung neuer Mehrwertsteuerbefreiungen.
Auswirkungen der Änderungen
Die Änderungen fügten dem Abschnitt 17 des Mehrwertsteuergesetzes einen neuen Absatz hinzu, der sich mit den Auswirkungen der Änderung der anwendbaren Sätze befasst. Genauer gesagt geht es um Situationen, in denen eine Lieferung vor dem 1. Juli 2022 zum Normalsatz von 16 % steuerpflichtig war, anschließend einen ermäßigten Satz von 8 % genoss und schließlich dem Nullsatz unterlag oder befreit wurde, was zu überschüssigen Mehrwertsteuergutschriften führte. Nach den geänderten Vorschriften können Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Bestimmung beim Kommissar eine Entlastung beantragen.
Zu den Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes gehörte die Streichung bestimmter Vorschriften, die die Abschaffung des Schwellenwerts markieren, der zuvor einen vollen Vorsteuerabzug für Unternehmen ermöglichte, die mehr als 90 % steuerpflichtige Leistungen erbringen. Nach der neu eingeführten Regel kann die Vorsteuer nur nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden, was bedeutet, dass die Vorsteuer anteilig zu den steuerpflichtigen Leistungen des Unternehmens geltend gemacht werden kann.
Die Mehrwertsteuerbefreiung wurde auf den Nationalen Nachrichtendienst und die Wohlfahrtsdienste der Streitkräfte ausgeweitet. Diese Entscheidung soll die mehrwertsteuerliche Behandlung aller für den amtlichen Gebrauch durch Sicherheitsbehörden gelieferten Waren harmonisieren.
Eine der bedeutendsten Änderungen ist die Abschaffung der 1,5 %igen Digital Service Tax (DST) und deren Ersetzung durch die 3 %ige Steuer auf die bedeutende wirtschaftliche Präsenz (Significant Economic Presence, SEP). Obwohl die SEP nicht für Gebietsfremde gilt, deren Jahresumsatz unter 5 Millionen KES liegt, sieht das die SEP regelnde Gesetz keine wesentliche wirtschaftliche Präsenz vor, die sich aus der Nutzerbasis ergibt, wodurch die SEP-Steuer der DST stark ähnelt.
Fazit
Gebietsansässige und gebietsfremde Steuerpflichtige sollten genau prüfen, wie sich die neuen Regeln und Vorschriften auf ihre Geschäfte und ihre mehrwertsteuerlichen Pflichten auswirken. Darüber hinaus sollten sich gebietsfremde Steuerpflichtige mit der Gesetzgebung zur SEP-Steuer vertraut machen und feststellen, ob sie ihr unterliegen.
Quelle: PwC

