Kenia TAT entscheidet, dass Personalkosten für Personaldienstleister Nebenkosten sind und der Mehrwertsteuer unterliegen

Im März entschied das Kenya Tax Appeals Tribunal (TAT) in einem Fall, in dem es darum ging, ob Personalkosten, die einem HR-Outsourcing-Dienstleister entstanden sind, als Erstattungen oder als Teil des steuerpflichtigen Wertes der Dienstleistung zu behandeln sind.
Die Frage stellte sich, als der Commissioner of Legal Services and Board Co-ordination (der Commissioner) feststellte, dass die Tazico Trading Company, ein HR-Outsourcing-Dienstleister, es versäumt hatte, sich für die Mehrwertsteuer registrieren zu lassen und bestimmte Einkünfte in seinen Mehrwertsteuererklärungen nicht angegeben hatte, obwohl er dieselben Einkünfte in seiner Körperschaftssteuererklärung ausgewiesen hatte.
Hauptfragen und Begründung des Gerichts
Nach einer sorgfältigen Prüfung aller mit dem Fall zusammenhängenden Fakten stellte das TAT zwei zentrale Fragen zur Diskussion. Die erste Frage lautete, ob die von der HR-Firma erbrachten Dienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig waren. Die zweite Frage lautete, ob der Kommissar einen Fehler begangen hat, als er das Unternehmen für die Mehrwertsteuer registrierte und ihm mehrwertsteuerliche Pflichten auferlegte.
Das TAT kam zu dem Schluss, dass nach den Vorschriften des Mehrwertsteuergesetzes bei der Berechnung des Wertes einer Dienstleistung für Mehrwertsteuerzwecke alle Nebenkosten, die dem Anbieter bei der Erbringung der Dienstleistung an den Kunden entstehen, in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden müssen. Das Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme von dieser Regel vor. Wenn also der Lieferant nur als Vermittler auftritt und eine Auszahlung für einen Dritten, z. B. einen Kunden, vornimmt, wird diese Auszahlung nicht als Teil des steuerpflichtigen Wertes betrachtet.
Nach Prüfung aller einschlägigen Unterlagen, einschließlich der Arbeitsverträge, kam das TAT zu dem Schluss, dass die erbrachten Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen. Als steuerpflichtiger Wert wurde der Gesamtbetrag der Dienstleistungen ermittelt, der sowohl die Personalkosten als auch die Nebenkosten und die Verwaltungsgebühren umfasste. Folglich kam das TAT zu dem Schluss, dass alle Voraussetzungen für die obligatorische MwSt-Registrierung erfüllt waren und dass der Beauftragte korrekt und im Rahmen seiner Rechte gehandelt hatte, wie es das Gesetz vorsieht.
Schlussfolgerung
Letztlich entschied das TAT, dass die Personalkosten des HR-Outsourcing-Dienstleisters nicht als Erstattungen gelten, da sie mit der Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen verbunden waren. Daher sind diese Kosten Teil des steuerpflichtigen Wertes der erbrachten Dienstleistung und unterliegen der Mehrwertsteuer.
Steuerpflichtige, die an Outsourcing-, Beratungs- oder Personalbesetzungsmodellen beteiligt sind, sollten ihre vertraglichen Beziehungen sorgfältig prüfen und herausfinden, ob ihre Kostendeckungsmechanismen unter die Definition der steuerpflichtigen Leistungen fallen könnten.
Quelle: EY

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