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Kenia TAT entscheidet, dass Personalkosten für Personaldienstleister Nebenkosten sind und der Mehrwertsteuer unterliegen

June 2, 2025
Kenia TAT entscheidet, dass Personalkosten für Personaldienstleister Nebenkosten sind und der Mehrwertsteuer unterliegen
Featured VAT Advisors

Im März entschied das Kenya Tax Appeals Tribunal (TAT) in einem Fall, in dem es darum ging, ob Personalkosten, die einem HR-Outsourcing-Dienstleister entstanden sind, als Erstattungen oder als Teil des steuerpflichtigen Wertes der Dienstleistung zu behandeln sind.

Die Frage stellte sich, als der Commissioner of Legal Services and Board Co-ordination (der Commissioner) feststellte, dass die Tazico Trading Company, ein HR-Outsourcing-Dienstleister, es versäumt hatte, sich für die Mehrwertsteuer registrieren zu lassen und bestimmte Einkünfte in seinen Mehrwertsteuererklärungen nicht angegeben hatte, obwohl er dieselben Einkünfte in seiner Körperschaftssteuererklärung ausgewiesen hatte.

Hauptfragen und Begründung des Gerichts

Nach einer sorgfältigen Prüfung aller mit dem Fall zusammenhängenden Fakten stellte das TAT zwei zentrale Fragen zur Diskussion. Die erste Frage lautete, ob die von der HR-Firma erbrachten Dienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig waren. Die zweite Frage lautete, ob der Kommissar einen Fehler begangen hat, als er das Unternehmen für die Mehrwertsteuer registrierte und ihm mehrwertsteuerliche Pflichten auferlegte.

Das TAT kam zu dem Schluss, dass nach den Vorschriften des Mehrwertsteuergesetzes bei der Berechnung des Wertes einer Dienstleistung für Mehrwertsteuerzwecke alle Nebenkosten, die dem Anbieter bei der Erbringung der Dienstleistung an den Kunden entstehen, in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden müssen. Das Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme von dieser Regel vor. Wenn also der Lieferant nur als Vermittler auftritt und eine Auszahlung für einen Dritten, z. B. einen Kunden, vornimmt, wird diese Auszahlung nicht als Teil des steuerpflichtigen Wertes betrachtet.

Nach Prüfung aller einschlägigen Unterlagen, einschließlich der Arbeitsverträge, kam das TAT zu dem Schluss, dass die erbrachten Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen. Als steuerpflichtiger Wert wurde der Gesamtbetrag der Dienstleistungen ermittelt, der sowohl die Personalkosten als auch die Nebenkosten und die Verwaltungsgebühren umfasste. Folglich kam das TAT zu dem Schluss, dass alle Voraussetzungen für die obligatorische MwSt-Registrierung erfüllt waren und dass der Beauftragte korrekt und im Rahmen seiner Rechte gehandelt hatte, wie es das Gesetz vorsieht.

Schlussfolgerung

Letztlich entschied das TAT, dass die Personalkosten des HR-Outsourcing-Dienstleisters nicht als Erstattungen gelten, da sie mit der Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen verbunden waren. Daher sind diese Kosten Teil des steuerpflichtigen Wertes der erbrachten Dienstleistung und unterliegen der Mehrwertsteuer.

Steuerpflichtige, die an Outsourcing-, Beratungs- oder Personalbesetzungsmodellen beteiligt sind, sollten ihre vertraglichen Beziehungen sorgfältig prüfen und herausfinden, ob ihre Kostendeckungsmechanismen unter die Definition der steuerpflichtigen Leistungen fallen könnten.

Quelle: EY


Worum ging es in der Entscheidung des kenianischen TAT in Bezug auf die Auslagerung von Personal und die Mehrwertsteuer?
Dabei ging es vor allem um die Frage, ob Personalkosten, die einem HR-Outsourcing-Unternehmen entstehen, als mehrwertsteuerfreie Erstattungen oder als steuerpflichtige Nebenkosten behandelt werden sollten.
Wie hat das Kenya Tax Appeals Tribunal die Personalkosten eingestuft?
Das TAT entschied, dass Personalkosten als Nebenkosten für die Erbringung von Dienstleistungen gelten und in den steuerpflichtigen Wert für Mehrwertsteuerzwecke einbezogen werden müssen.
Sind Erstattungen in Kenia mehrwertsteuerpflichtig?
Nur Erstattungen, bei denen der Lieferant als Auszahlungsstelle für einen Dritten handelt, sind von der Mehrwertsteuer befreit. Andere Nebenkosten sind steuerpflichtig.
Warum wurde die Tazico Trading Company vom Kommissar für Mehrwertsteuerzwecke registriert?
Weil es die Voraussetzungen für die obligatorische MwSt-Registrierung erfüllte, indem es die Personalnebenkosten in seinen steuerpflichtigen Gesamtwert der Dienstleistung einbezog.
Was bedeutet dieses Urteil für HR-Outsourcing-Unternehmen in Kenia?
HR-Firmen müssen ihre Kostenstrukturen überdenken und sicherstellen, dass die Nebenkosten in die Mehrwertsteuererklärungen aufgenommen werden, wodurch sich ihre Steuerschuld erhöhen könnte.
Wie können Unternehmen feststellen, ob es sich bei einer Ausgabe um eine Nebenleistung oder um eine Erstattung der Mehrwertsteuer handelt?
Die Unternehmen müssen prüfen, ob die Kosten im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung anfallen (Nebenkosten und steuerpflichtig) oder lediglich im Namen eines Kunden gezahlt werden (Erstattung und nicht steuerpflichtig).
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