Die umsatzsteuerliche Behandlung von Geschäftsführervergütungen in Luxemburg war lange ein Streitpunkt. Gemäß dem Circular 781 der Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la TVA (luxemburgische Umsatzsteuerbehörde, nachfolgend „AEDT“ bzw. „Umsatzsteuerbehörde“) vom 30. September 2016 waren die Leistungen von Geschäftsführern (d. h. Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrats einer Gesellschaft) als wirtschaftliche Tätigkeit zu behandeln und der luxemburgischen Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Dieser Status quo wurde durch ein Vorabentscheidungsersuchen infrage gestellt, das beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-288/22 (TP gegen Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la TVA) eingereicht wurde. Der EuGH lieferte in seinem Urteil vom 21. Dezember 2023 eine lang erwartete Klarstellung, deren Folgen nachstehend analysiert werden.
Hintergrund der Rechtssache C-288/22
· Sachverhalt
TP ist Rechtsanwalt und Mitglied der Verwaltungsräte mehrerer Aktiengesellschaften in Luxemburg. Zu seinen Aufgaben gehören u. a. die Entgegennahme von Berichten leitender Angestellter, die Mitwirkung an strategischen Entscheidungen, die Auswahl des operativen Managements, die Überwachung der Buchführung und der Tochtergesellschaften, die Bewertung der Risikopolitik, die Festlegung der Strategie usw.
Als Vergütung erhielt TP prozentuale Tantiemen (einen Anteil am Unternehmensgewinn), die von der Hauptversammlung der Aktionäre bewilligt wurden. Die luxemburgische Umsatzsteuerbehörde erließ von Amts wegen eine Umsatzsteuerfestsetzung für 2019 mit der Begründung, dass die Tätigkeiten von TP als Geschäftsführer eine der Umsatzsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeit darstellten.
TP legte gegen die Festsetzung Einspruch ein und machte geltend, dass seine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft keine selbständig ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG sei, sodass er insoweit nicht als Steuerpflichtiger anzusehen sei.
· Wesentliche Fragen des Vorabentscheidungsersuchens
Übt eine Person (etwa ein Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht) eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG aus? Handelt es sich bei den prozentualen Tantiemen, die sie erhält, insbesondere um eine „Vergütung für an die Gesellschaft erbrachte Leistungen“?
Übt eine solche Person diese Tätigkeit selbständig im Sinne der Artikel 9 und 10 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG aus (d. h. nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines ähnlichen Verhältnisses)?
· Entscheidung
Der EuGH entschied, dass die Tätigkeit eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit für Umsatzsteuerzwecke darstellen kann, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft Leistungen gegen eine Vergütung erbringt, die unmittelbar mit diesen Leistungen verknüpft ist, wenn die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird und wenn die Berechnungsmethode der Vergütung vorhersehbar ist.
Eine solche Tätigkeit gilt jedoch nur dann als selbständig ausgeübt, wenn der Geschäftsführer im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und unter Tragung des wirtschaftlichen Risikos seiner Tätigkeit handelt.
Trägt die Gesellschaft selbst das wirtschaftliche Risiko und wirkt der Geschäftsführer lediglich an der kollektiven Entscheidungsfindung mit, ohne persönliche Verantwortung oder ein persönliches Risiko zu übernehmen, ist das Erfordernis der Selbständigkeit nicht erfüllt. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer kein Steuerpflichtiger für Umsatzsteuerzwecke ist, was der EuGH für die Situation von TP als gegeben ansah. Folglich fielen die von ihm bezogenen Geschäftsführervergütungen nicht in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer.
Nach dem Urteil des EuGH ging die Rechtssache TP an das Bezirksgericht Luxemburg zurück, das am 22. November 2024 seine mit Spannung erwartete Entscheidung erließ, die die Argumentation des EuGH weitgehend widerspiegelte. Um festzustellen, ob TP als Steuerpflichtiger für Umsatzsteuerzwecke einzustufen ist, wandte das Bezirksgericht den Ansatz des EuGH an und prüfte sowohl den wirtschaftlichen Charakter der Tätigkeit des Verwaltungsratsmitglieds als auch den Grad der Selbständigkeit, mit der diese ausgeübt wurde.
Zudem erließ die luxemburgische Umsatzsteuerbehörde unmittelbar nach dem EuGH-Urteil am 22. Dezember 2023 das Circular 781-1, mit dem die Anwendung des Circular 781 (von 2016) bis zum Urteil des Bezirksgerichts ausgesetzt wurde. Sie kündigte außerdem an, dass das Berichtigungsverfahren nach der Entscheidung des nationalen Gerichts in einem neuen Rundschreiben dargelegt werde.
Urteil des Bezirksgerichts
Das Urteil des Bezirksgerichts Luxemburg vom 22. November 2024 wich nicht von der Argumentation des EuGH ab. Das Bezirksgericht wandte die vom EuGH aufgestellten Kriterien zur Feststellung einer wirtschaftlichen Tätigkeit an, nämlich (i) gegen Entgelt erbrachte Leistungen und (ii) dauerhafte Ausübung gegen eine vorhersehbare Vergütung, und bestätigte, dass die Verwaltungsratstätigkeiten von TP diese Kriterien erfüllen. Der Geschäftsführer übte somit eine wirtschaftliche Tätigkeit für Umsatzsteuerzwecke aus.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass TP weder in eigenem Namen noch auf eigene Verantwortung handelte und auch nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trug – beides wesentlich, um seine Tätigkeit als selbständig einzustufen. Nach luxemburgischem Gesellschaftsrecht übernehmen Verwaltungsratsmitglieder die Verpflichtungen der Gesellschaft nicht persönlich. Die Verantwortung für die Entscheidungen der Geschäftsführer und deren wirtschaftliche Folgen verbleibt bei der Gesellschaft, außer bei Verstößen gegen Gesetze oder die Satzung. Das Bezirksgericht betonte, dass die Gesellschaft und nicht der Geschäftsführer das aus der Verwaltungsratstätigkeit erwachsende wirtschaftliche Risiko trägt, sodass Geschäftsführer in ihrer Funktion einem solchen Risiko nicht persönlich ausgesetzt sind.
Da somit keine persönliche Verantwortung und kein persönlich getragenes wirtschaftliches Risiko des Geschäftsführers vorlagen, hätte die von TP bezogene Vergütung nicht der Umsatzsteuer unterliegen dürfen, und das Bezirksgericht ordnete die Aufhebung der von der AEDT erlassenen Steuerfestsetzungen an.
Im Anschluss an die Entscheidung wurde eine parlamentarische Anfrage an den Finanzminister gerichtet, um zu klären, ob das Urteil für alle Geschäftsführer gilt (unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft) und wie es im luxemburgischen Umsatzsteuerrecht umgesetzt wird.
Circular 781-2
Nach dem Urteil des Bezirksgerichts erließ die Umsatzsteuerbehörde am 11. Dezember 2024 das Circular 781-2 und bestätigte darin, dass die Anwendung der Argumentation des Gerichts nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt sein sollte. Geschäftsführer müssen nun selbst beurteilen, ob sie auf eigene Verantwortung handeln und ein wirtschaftliches Risiko tragen, um ihre Umsatzsteuerpflicht zu bestimmen.
In Luxemburg ansässige und bereits umsatzsteuerlich registrierte Personen, die die vom EuGH und vom Bezirksgericht aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, konnten in den ersten sechs Monaten des Jahres 2025 über ein vereinfachtes Verfahren auf MyGuichet.lu die Berichtigung zu viel in Rechnung gestellter und vereinnahmter Umsatzsteuer für nicht verjährte Jahre (einschließlich 2018 und 2019) beantragen, wobei die Erstattungen an die Kunden weiterzugeben waren. Sie konnten sich auch für das Standardverfahren entscheiden und Gutschriften sowie neue Rechnungen ausstellen. Während zuvor auf laufende Ausgaben abgezogene Vorsteuer nicht beanstandet wird, können bei erheblichen Investitionen Berichtigungen erforderlich sein.
Bei gebietsfremden Geschäftsführern muss die luxemburgische Gesellschaft, die deren Geschäftsführervergütungen gezahlt hat, die Umsatzsteuer in ihrer nächsten Jahreserklärung berichtigen. Hat die Gesellschaft die im Reverse-Charge-Verfahren geschuldete Umsatzsteuer auf die Vergütungen als Vorsteuer geltend gemacht, ist auch dieser Abzug in der nächsten jährlichen Umsatzsteuererklärung anzupassen.
Das Circular 781-2 führt außerdem die Umsatzsteuer für selbständig handelnde Geschäftsführer wieder ein und verlangt eine Berichtigung für vergangene Zeiträume, in denen aufgrund der Aussetzung des Circular 781 keine Umsatzsteuer berechnet wurde. Die Auswirkungen sowohl für Geschäftsführer als auch für Gesellschaften hängen von ihren konkreten Umständen ab, einschließlich der Rechtsform der Gesellschaft und der Organisation der Geschäftsführertätigkeit.
Fazit
Die Kombination aus dem EuGH-Urteil in der Rechtssache C-288/22 und dem Urteil des Bezirksgerichts Luxemburg vom 22. November 2024 hat die umsatzsteuerliche Behandlung von Geschäftsführervergütungen in Luxemburg grundlegend verändert. In den meisten Fällen gelten Geschäftsführer nicht mehr als Steuerpflichtige, und ihre Vergütungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer.
Dies ist eine begrüßenswerte Entwicklung für Geschäftsführer und Gesellschaften, die Rechtssicherheit schafft und den Befolgungsaufwand verringert. Zugleich bleibt eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich, insbesondere bei Geschäftsführern mit hybriden Rollen oder grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
