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Rumänien - Neueste Entwicklungen bei der elektronischen Rechnungsstellung für B2B

June 14, 2024
Rumänien - Neueste Entwicklungen bei der elektronischen Rechnungsstellung für B2B
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Das System der elektronischen Rechnungsstellung in Rumänien wurde eingeführt und ist seit 2022 in Betrieb, aber es war nur für Rechnungen von Unternehmen, die staatliche Einrichtungen betreffen (B2G), verbindlich. Am 14. Dezember 2023 verabschiedete die rumänische Regierung jedoch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 115/2023, die neben anderen steuerlichen Maßnahmen neue Regeln für die elektronische Rechnungsstellung einführte.

Neues Regulierungssystem

Nach den von der rumänischen Regierung beschlossenen Änderungen wurde das System der elektronischen Rechnungsstellung (RO e-Factura) am 1. Januar 2024 für alle B2B-Transaktionen verpflichtend. Steuerpflichtige sollten Rechnungen innerhalb von 5 Kalendertagen ab dem Tag der Ausstellung oder innerhalb anderer Fristen, wenn diese gemäß der Abgabenordnung anders definiert sind, über das RO e-Factura-System melden.

Ab dem 1. Juli 2024 sollten B2B-Rechnungen nur noch über das RO e-Factura-System übermittelt werden. In der Verordnung heißt es weiter, dass Umsätze, für die vereinfachte Rechnungen ausgestellt werden, Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an Steuerpflichtige, die in Rumänien weder ansässig noch für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, sowie die Erbringung von Dienstleistungen, für die die Ausstellung der Rechnung nicht den in Rumänien geltenden Rechnungsstellungsvorschriften unterliegt, von der elektronischen Rechnungsstellung ausgenommen sind.

Ab dem 1. Juli 2024 können Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich der neuen Vorschriften fallen, und solche, die die neuen Vorschriften nicht einhalten, mit einer Strafe in Höhe von 15 % des Gesamtwerts der Rechnung rechnen. Werden Rechnungen nicht innerhalb von 5 Kalendertagen nach dem Ausstellungsdatum über das elektronische Rechnungsstellungssystem Ro übermittelt, werden je nach Art des Steuerpflichtigen Geldstrafen von 1.000 bis 10.000 RON verhängt:

  • von 5.000 bis 10.000 RON für juristische Personen, die als große Steuerzahler eingestuft werden,

  • von 2.500 RON bis 5.000 RON für juristische Personen, die als mittlere Steuerzahler eingestuft sind,

  • von 1.000 RON bis 2.500 RON für andere juristische und natürliche Personen.

Fazit

Da das Datum für die obligatorische Übermittlung von Rechnungen über das RO e-Factura-System für B2B-Transaktionen immer näher rückt, sollten alle in Rumänien für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Unternehmen, sowohl inländische als auch ausländische, sicherstellen, dass sie die geltenden Regeln und Vorschriften einhalten. Strafen für diejenigen, die sich nicht an die Vorschriften halten, können zu erheblichen finanziellen Verlusten führen.

Quelle: Die rumänische Regierung hat die Notverordnung Nr. 115/2023, 1. oMwSt.


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Mehrwertsteuer-Forscher, spezialisiert auf die Bereitstellung klarer, aktueller Erkenntnisse über indirekte Steuervorschriften und deren Einhaltung für unsere Website. Rasmus Laan

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