EuGH klärt Regeln für feste Niederlassungen bei der Mehrwertsteuer

Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 13. Juni 2024 in der Rechtssache C-533/22 brachte einige wichtige Klarstellungen zu den Kriterien, die eine Einrichtung als feste Niederlassung im Sinne der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie qualifizieren können.
Der Sachverhalt
In dieser Rechtssache geht es um einen deutschen Steuerpflichtigen, Adient Germany, der Rohstoffe nach Rumänien verbrachte. Ein verbundenes Unternehmen, Adient Automotive România SRL, erbringt nicht nur Herstellungsdienstleistungen für Sitzpolsterteile, sondern auch eine breite Palette von Dienstleistungen, die von der Vermarktung über die Lagerung von Materialien und die Herstellung bis hin zur Organisation der Lieferung der Waren reichen. Adient Deutschland bleibt jedoch während des gesamten Verarbeitungsprozesses Eigentümerin der Rohstoffe, Halbfertigprodukte und Fertigprodukte.
Adient Germany verfügt auch über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Rumänien, die sie für die Meldung ihrer Wareneinkäufe in Rumänien und für die Lieferung der fertigen Produkte an die Kunden verwendet. Für die von Adient Rumänien erbrachten Dienstleistungen verwendete Adient Deutschland seine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Die rumänischen Steuerbehörden vertraten die Auffassung, dass Adient Deutschland über die beiden Niederlassungen von Adient Rumänien, eine in Pitești und eine in Ploiești, über technische und personelle Mittel (Ressourcen) in Rumänien verfügte, so dass die Voraussetzungen für eine feste Niederlassung für Mehrwertsteuerzwecke in Rumänien erfüllt waren.
Die Entscheidung und die Begründung des EuGH
In seiner Entscheidung stellte der EuGH fest, dass das Bestehen einer festen Niederlassung nicht aus der einfachen Zugehörigkeit der Gesellschaften zu derselben Unternehmensgruppe oder aus der Tatsache abgeleitet werden kann, dass diese beiden Gesellschaften rechtlich durch einen Vertrag miteinander verbunden sind, in dem die Bedingungen festgelegt sind, unter denen die von der einen Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen ausschließlich zugunsten der anderen erbracht werden.
Darüber hinaus betonte der EuGH, dass, wenn ein Unternehmen in einem EU-Land Fertigungsdienstleistungen aus einem anderen EU-Land erhält, die bloße Tatsache, dass es einen Teil seiner Geschäftstätigkeit in dem zweiten Land ausübt, nicht bedeutet, dass es dort automatisch eine feste Niederlassung für Mehrwertsteuerzwecke hat.
In Bezug auf die Ressourcen stellte der EuGH außerdem fest, dass ein Unternehmen in einem EU-Land, das Dienstleistungen von einem Unternehmen in einem anderen EU-Land erhält, keine feste Niederlassung im zweiten Land für Mehrwertsteuerzwecke hat, wenn seine Ressourcen im zweiten Land nicht von denen getrennt sind, die für die Erbringung der Dienstleistungen verwendet werden.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung des EuGH klärt die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver fester Niederlassung und sorgt für die notwendige Stabilität bei der Anwendung der MwSt-Vorschrift auf EU-Ebene. Sie verringert auch die Unsicherheiten, mit denen einige Unternehmensgruppen aufgrund unterschiedlicher Auslegungen des europäischen Gesetzgebers konfrontiert waren, was zur Auferlegung erheblicher zusätzlicher Mehrwertsteuerzahlungen und zu verschiedenen verfahrenstechnischen Schwierigkeiten führte.
Quelle: EuGH Rechtssache C-533/2

Ausgewählte Einblicke

Liability for VAT in Copyright Transactions: Key Takeaways from the UCMR-ADA Case
🕝 April 22, 2025-wfmqhtc7i6.webp)
CJEU Case C-68/23: Digital vouchers and VAT - Clarifying the line between Single- and Multi-Purpose Vouchers
🕝 April 21, 2025
Der Verkauf eines Firmenwagens an den Gesellschafter-Geschäftsführer: Mehrwertsteuerrechtliche Grenzen in der niederländischen Rechtsprechung
🕝 April 15, 2025
Umsatzsteuerliche Erwägungen für digitale Vermögenswerte: Kryptowährung, NFT, In-Game-Käufe
🕝 April 10, 2025Mehr Nachrichten von Europa
Erhalten Sie Echtzeit-Updates und Entwicklungen aus aller Welt, damit Sie informiert und vorbereitet sind.

Ungarn drängt auf ViDA-Mehrwertsteuerkompromiss vor ECOFIN-Treffen
