Argentinien Mehrwertsteuer 2025: Neue Regeln für digitale Plattformen

Die argentinische Steuerbehörde ARCA hat den allgemeinen Beschluss 5794/2025 verabschiedet, mit dem die Sonderregelung für die Einbehaltung der Mehrwertsteuer bei Transaktionen über digitale Plattformen überarbeitet und aktualisiert wird. Mit dem Beschluss 2025 wird der allgemeine Beschluss 5319/2023 geändert, indem die Schwellenwerte für Verkäufer, die als regelmäßig tätig gelten, angehoben werden.
Wichtige Änderungen für digitale Plattformen
Die neu verabschiedete Entschließung konzentriert sich darauf, neu zu definieren, wann nicht registrierte Verkäufer als gewöhnlich oder regelmäßig tätig gelten, was zu ihrer Neueinstufung als nicht kategorisierte Subjekte für Mehrwertsteuerzwecke führt. Nach den bisherigen Vorschriften galt ein nicht registrierter Verkäufer als regelmäßig tätig, wenn er mindestens zehn Verkäufe pro Monat mit einem monatlichen Gesamtumsatz von 200.000 ARS (rund 140 USD) tätigte.
Nach den neuen Regeln, die seit dem 1. Dezember 2025 gelten, gilt ein Verkäufer nun als regelmäßig, wenn er entweder in einem einzigen Monat mindestens zehn Verkäufe mit einem Gesamtumsatz von 750.000 ARS (rund 520 USD) tätigt oder wenn er in jedem der vier Monate des Kalenderjahres mindestens vier Verkäufe tätigt, die wiederum einen kumulierten Gesamtumsatz von 750.000 ARS erreichen.
Folglich müssen digitale Plattformen die Mehrwertsteuer nicht nur von registrierten Mehrwertsteuerpflichtigen und kleinen Monotributo-pflichtigen Personen einbehalten, für die eine vereinfachte Pauschalbesteuerung für kleine Selbstständige und Kleinstunternehmer gilt, sondern auch von nicht registrierten Verkäufern, die diese überarbeiteten Kriterien erfüllen und daher als nicht kategorisierte Subjekte behandelt werden.
Insbesondere sieht die Entschließung eine besondere Steuerbefreiung für den Verkauf von nicht registrierungspflichtigen gebrauchten beweglichen Gütern im Wert von bis zu 1,5 Mio. ARS (ca. 1.050 USD) vor, die dem Verkäufer gehören und für den persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, sofern der Verkäufer eine eidesstattliche Erklärung auf der digitalen Plattform vorlegt. Diese Erklärung darf jedoch nur zwei Mal pro Jahr verwendet werden.
Schlussfolgerung
In Anbetracht aller Aspekte der Entschließung wurde die zentrale Rolle digitaler Plattformen als Steuervermittler einmal mehr bestätigt, was die Bedeutung robuster Überwachungs-, Klassifizierungs- und Dokumentationsprozesse weiter erhöht. Online-Verkäufer, insbesondere solche, die nur gelegentlich Verkäufe tätigen, erhalten einen größeren Spielraum. Nichtsdestotrotz senden die neuen Regeln ein klares Signal, dass nachhaltige kommerzielle Aktivitäten nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen werden.
Quelle: Allgemeiner Beschluss 5794/2025
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