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EuGH-Urteil zur Mehrwertsteuer für Ladestationen für Elektrofahrzeuge (Rechtssache C-282/22)

December 3, 2024
EuGH-Urteil zur Mehrwertsteuer für Ladestationen für Elektrofahrzeuge (Rechtssache C-282/22)

Mit der zunehmenden Zahl von Elektrofahrzeugen war es unvermeidlich, dass auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Aufladen dieser Fahrzeuge Gegenstand von Diskussionen über die Anwendbarkeit der Mehrwertsteuer wurden. Ein solcher Fall ereignete sich in Polen zwischen dem Direktor der Nationalen Steuerbehörde und einem in Polen ansässigen Unternehmen, P. in W., das öffentliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge einrichten und betreiben wollte.

In diesem Fall ging es vor allem um die Frage, ob eine komplexe Lieferung, die mehrere Dienstleistungen umfasst, eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung im Sinne der EU-Mehrwertsteuervorschriften darstellt.

Hintergrund des Falles

P. in W. plante den Bau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Multistandard-Ladegeräten, einschließlich direkter Schnelllade- und alternierender Langsamladeanschlüsse. Der von den Nutzern zu zahlende Preis würde sich nach der Dauer des Ladevorgangs richten. Bei der direkten Schnellladung würde die Ladezeit in Minuten angegeben und abgerechnet, während bei der Langsamladung die Ladezeit in Stunden angegeben würde. Die Nutzer könnten die Aufladegebühren nach jedem Aufladevorgang oder am Ende eines vereinbarten Abrechnungszeitraums zahlen.

Das Angebot, das bei jedem Aufladevorgang bereitgestellt wird, würde je nach den Bedürfnissen der Nutzer mehrere Dienste umfassen. Die erste ist der Zugang zu den Ladegeräten, einschließlich der Integration des Ladegeräts in das Fahrzeugbetriebssystem. Die zweite ist die Stromversorgung der Fahrzeugbatterien im Rahmen ordnungsgemäß eingestellter Parameter, und die dritte umfasst die erforderliche technische Unterstützung.

Zusätzlich zu diesen Dienstleistungen, die den Nutzern der Ladestationen angeboten werden, wollte P. in W. eine einzigartige Plattform, eine Website und eine IT-Anwendung entwickeln, die es den Nutzern ermöglicht, bestimmte Anschlüsse zu buchen und auf die Nutzungshistorie und Zahlungen zuzugreifen.

Während des Planungsprozesses ersuchte die P. in W. die Steuerbehörde um einen Steuerbescheid und die Bestätigung, dass die geplanten Aktivitäten unter die in Artikel 8 des polnischen Mehrwertsteuergesetzes definierte Dienstleistung fallen.

Die Steuerbehörde vertrat in dieser Angelegenheit jedoch eine andere Meinung. Sie vertrat die Auffassung, dass die zum Aufladen eines Elektrofahrzeugs erforderliche Stromlieferung als Hauptleistung anzusehen sei. Die anderen von P. in W. angebotenen Dienstleistungen seien dagegen als Nebenleistungen oder Zusatzleistungen zu betrachten.

P. in W. focht diese Entscheidung an, und das Regionalverwaltungsgericht in Warschau wies sie mit der Begründung zurück, dass die Nutzer keinen Strom von P. in W. kaufen, sondern eine Technologie nutzen wollen, mit der sie ihre E-Fahrzeuge schneller und effizienter aufladen können. Die primäre Dienstleistung sei daher der Zugang zu Ladestationen und Anschlüssen, nicht der Kauf von Strom.

Außerdem würde die P. in W. ihre Dienstleistungen nicht danach berechnen, wie viel Strom die Nutzer zum Aufladen ihrer E-Fahrzeuge verbrauchen, sondern danach, wie lange sie zum Aufladen brauchen.

Die Steuerbehörde war mit dieser Argumentation und Entscheidung nicht einverstanden und brachte den Fall vor das Oberste Verwaltungsgericht, das die Auffassung vertrat, dass die Stromlieferung die Hauptleistung sei. Aufgrund der Komplexität der Situation beschloss das Oberste Verwaltungsgericht, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung zu beantragen.

Die wichtigsten Fragen aus dem Ersuchen um Vorabentscheidung

Das Oberste Verwaltungsgericht legte dem EuGH eine Frage zur Klärung der mehrwertsteuerlichen Einstufung einer komplexen Lieferung an Nutzer von Ladestationen für Elektrofahrzeuge vor. Die Hauptfrage lautet, ob eine Leistung, die mehrere Komponenten umfasst, als Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie behandelt werden sollte.

Die fragliche komplexe Leistung besteht aus der Bereitstellung der physischen Infrastruktur für das Aufladen, einschließlich der Kompatibilität mit verschiedenen EV-Ladesystemen, der Lieferung von Strom mit geeigneten Parametern für das Aufladen von EVs, der technischen Unterstützung und dem Angebot einer Plattform, Website oder App für Funktionen wie Buchungsanschlüsse, Transaktionsverfolgung und Zahlung über eine elektronische Geldbörse.

Anwendbare Artikel der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie

Die anwendbaren Artikel der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, die in diesem Fall im Mittelpunkt standen, waren Artikel 2 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 24 (1). In Artikel 2 Absatz 1 wird definiert, dass die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates der Mehrwertsteuer unterliegen.

Während Artikel 14 Absatz 1 die Lieferung von Gegenständen als die Übertragung der Verfügungsgewalt über einen körperlichen Gegenstand definiert, als ob der Empfänger der Eigentümer wäre, definiert Artikel 15 Absatz 1 Elektrizität als körperlichen Gegenstand. Als solche gilt sie als Lieferung von Gegenständen.

In Artikel 24 Absatz 1 wird die Erbringung von Dienstleistungen definiert, d. h. jede Leistung, die keine Lieferung von Gegenständen ist, gilt als Erbringung von Dienstleistungen.

Neben dem Artikel aus der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie war auch Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ein wesentlicher Bestandteil dieses Falls. Dieser Artikel besagt, dass Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladestationen Strom von jedem Anbieter innerhalb der EU beziehen können. Darüber hinaus stellt Artikel 4 Absatz 8 sicher, dass die Betreiber den Nutzern von E-Fahrzeugen auf vertraglicher Basis Aufladedienste anbieten können, wobei sie auch im Namen anderer Dienstleister handeln können.

Polen Nationale Mehrwertsteuervorschriften

Zwei Artikel des polnischen Mehrwertsteuergesetzes, Artikel 7(1) und 8(1), waren für diesen Fall am wichtigsten. In diesen Artikeln wird derselbe Sachverhalt definiert wie in Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, nämlich dass die Lieferung von Gegenständen die Übertragung des Rechts ist, wie ein Eigentümer über Gegenstände zu verfügen, und dass jede Lieferung, die nicht als Lieferung von Gegenständen gilt, eine Dienstleistung darstellt.

Bedeutung der Rechtssache für Steuerpflichtige

Das Urteil in dieser Rechtssache ist für alle Unternehmen von Bedeutung, die im Ökosystem des Ladens von Elektrofahrzeugen tätig sind, einschließlich der Betreiber von Ladestationen und der Anbieter von Elektromobilitätsdienstleistungen. Das EuGH-Urteil klärt die EU-Mehrwertsteuervorschriften für die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen, die auf komplexe Dienstleistungen mit materiellen und immateriellen Elementen anwendbar sind.

In der Rechtssache wird erläutert, wie komplexe Umsätze mit materiellen Gegenständen und damit verbundenen Dienstleistungen nach den EU-Mehrwertsteuervorschriften zu behandeln sind. Außerdem wird festgelegt, wie die Mehrwertsteuer angewandt wird, welcher Steuersatz gilt und welche weiteren Pflichten die an diesen Umsätzen beteiligten Unternehmen haben.

Darüber hinaus erläutert der EuGH die Gründe für die Bestimmung des Hauptelements eines Umsatzes, wenn mehrere Komponenten beteiligt sind.

Analyse der Feststellungen des Gerichtshofs

Zunächst stellte der EuGH fest, dass die Hauptaufgabe in dieser Rechtssache darin besteht, festzustellen, ob die gebündelten Umsätze die Mehrwertsteuer für zwei oder mehr Leistungen oder für eine einzige Leistung auslösen. Wenn sie nur für eine Lieferung die Mehrwertsteuer auslösen, muss festgestellt werden, ob es sich um eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung handelt.

Der EuGH stellte klar, dass, obwohl die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie besagt, dass Umsätze für Mehrwertsteuerzwecke in der Regel als eigenständig und unabhängig zu betrachten sind, sie einen einzigen Umsatz bilden, wenn zwei oder mehr Elemente eng miteinander verbunden sind. Dieser einzige Umsatz sollte ausgeglichen werden, da dies das ordnungsgemäße Funktionieren der Mehrwertsteuer positiv beeinflussen könnte.

Daher kann ein komplexer Umsatz ein oder mehrere Elemente enthalten, die die Hauptleistung darstellen. Dagegen werden andere Bestandteile als Neben- oder Zusatzleistungen betrachtet, die steuerlich wie die Hauptleistung behandelt werden müssen.

In Bezug auf die komplexe Lieferung, die Gegenstand dieses Falles war, stellte der EuGH fest, dass es sich um eine einzige Lieferung handelt und dass es keinen Grund gibt, sie künstlich in mehrere aufzuteilen. Außerdem würde dies dem Zweck der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie zuwiderlaufen.

Darüber hinaus betonte der EuGH, dass die Richtlinie 2014/94/EU zwar Dienstleistungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen erwähnt, aber nicht die mehrwertsteuerliche Behandlung damit verbundener Umsätze regelt. Ihr Zweck ist es, die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe zu regeln, ohne die Mehrwertsteuervorschriften und -regelungen zu berühren.

Der EuGH stellte außerdem fest, dass das Hauptelement des Umsatzes, die Versorgung der Batterien von Elektrofahrzeugen mit Strom, als Lieferung von Gegenständen gilt und geeignete Aufladegeräte erfordert. Die Verwendung dieser Geräte wird als minimale Dienstleistung betrachtet, die mit der Lieferung von Strom verbunden ist und als solche nichts an der Art des Umsatzes als Lieferung von Gegenständen ändert. Die Bereitstellung technischer Unterstützung für die Nutzer ist eine zusätzliche Dienstleistung, die die Fähigkeit der Nutzer, Strom zu verbrauchen, verbessert, aber keine eigenständige oder primäre Dienstleistung darstellt. Gleiches gilt für die Bereitstellung von IT-Anwendungen zur Buchung von Anschlüssen und zur Übersicht über Zahlungen und Einkaufsgutschriften.

Der EuGH fügte hinzu, dass die Übertragung von Strom das vorherrschende Element einer einheitlichen komplexen Versorgung ist und dass zusätzliche Dienstleistungen darauf abzielen, die Stromnutzung effizienter und einfacher zu machen.

Die Art und Weise, wie die Preise berechnet werden, ob auf der Grundlage der verbrauchten Strommenge, der Dauer der Sitzung oder der Ladegeschwindigkeit, hat keinen Einfluss auf die Primärversorgung, die in diesem Fall die Stromlieferung ist.

Endgültige Entscheidung des Gerichts

Letztendlich entschied der EuGH, dass die einzige komplexe Lieferung, die den Zugang zur Ladeinfrastruktur, die Stromlieferung, die technische Unterstützung und die IT-Dienstleistungen für E-Fahrzeuge umfasst, als Lieferung von Gegenständen im Sinne der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie zu behandeln ist.

Die vorherrschende Leistung, die Stromversorgung, bestimmt die Klassifizierung für alle damit verbundenen Dienstleistungen. Nach dieser Entscheidung müssen Neben- oder Zusatzleistungen wie die Hauptleistung behandelt werden. Das bedeutet, dass alle zusätzlichen Dienstleistungen als Lieferung von Gegenständen behandelt werden, da das vorherrschende Element der Transaktion die Lieferung von Strom ist, die unter die Lieferung von Gegenständen fällt.

Schlussfolgerung

Unternehmen, die in der EV-Branche tätig sind, insbesondere EV-Ladestationen, müssen die Klarstellungen und Entscheidungen des EuGH berücksichtigen, bevor sie diese Tätigkeiten ausüben. Die Ausübung dieser Tätigkeiten in mehreren EU-Mitgliedstaaten kann eine Mehrwertsteuerregistrierung in jedem Land erfordern.

Das Urteil stellt eine bedeutende Entwicklung in den geltenden Mehrwertsteuervorschriften für das Aufladen von Elektrofahrzeugen dar, die in den kommenden Jahren zunehmend an Bedeutung gewinnen werden. Die umsatzsteuerliche Behandlung von Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Laden von Elektrofahrzeugen wird sich weiter entwickeln. Deshalb sollte ein Urteil wie dieses als Kompass für Unternehmen und andere in der Branche tätige Fachleute und Berater dienen. Darüber hinaus werden künftige Streitfälle mit ähnlichem Inhalt auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des EuGH in diesem Fall entschieden werden.


Quelle: Rechtssache C-282/22 - Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej / P. w W., EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe Text von Bedeutung für den EWR


Worum geht es in der Rechtssache C-282/22 des EuGH?
In der Rechtssache C-282/22 zwischen dem Direktor der Nationalen Steuerbehörde und dem polnischen Unternehmen P. in W. geht es um die mehrwertsteuerliche Klärung komplexer Lieferungen von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, wobei der Schwerpunkt auf der Frage liegt, ob solche Lieferungen eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung im Sinne des EU-Mehrwertsteuerrechts darstellen.
Welche Elemente waren in dem fraglichen komplexen Angebot enthalten?
Vier zentrale Elemente betreffen das komplexe Angebot: den Zugang zu Ladegeräten, die Versorgung mit Strom, die Bereitstellung von technischem Support und eine IT-App für die Buchungs-, Transaktions- und Zahlungsübersicht.
Wie lautete das Urteil des EuGH in diesem Fall?
Der EuGH entschied, dass es sich bei dem fraglichen Umsatz um eine einzige komplexe Lieferung handelt, die als Lieferung von Gegenständen eingestuft wird, wobei die Lieferung von Elektrizität das vorherrschende Element ist.
Wie werden Neben- oder Zusatzleistungen umsatzsteuerlich behandelt?
Für die Zwecke der Mehrwertsteuer werden Neben- oder Zusatzleistungen genauso behandelt wie die Hauptleistung, d. h. ihre Einstufung hängt vom Hauptelement des Umsatzes ab.
Welche Bedeutung hat die Richtlinie 2014/94/EU in diesem Fall?
Die Richtlinie 2014/94/EU regelt die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, wie z. B. Elektrizität, und legt bestimmte wesentliche Elemente für Ladestationen für Elektrofahrzeuge fest. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht hat sie jedoch keine Auswirkungen auf die Festlegung der Mehrwertsteuervorschriften, da dieser Aspekt der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie überlassen bleibt.
Wie wird sich das EuGH-Urteil auf die Einhaltung der Mehrwertsteuerpflicht für Unternehmen im EV-Sektor auswirken?
Das EuGH-Urteil stellt klar, dass Unternehmen im Bereich des Aufladens von Elektrofahrzeugen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Aufladen von Elektrofahrzeugen als Teil einer einzigen Warenlieferung (Strom) behandeln müssen. Dies bedeutet, dass die mehrwertsteuerliche Behandlung mit der Klassifizierung von Strom als Ware übereinstimmen muss, was sich auf die Anwendung der Mehrwertsteuer in den EU-Mitgliedstaaten auswirkt.
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