Schwedische Mehrwertsteuerregeln für Online-Schulungsabonnements: Wichtige Einblicke

Das schwedische Finanzgericht hat eine Vorabmitteilung herausgegeben, in der die Mehrwertsteuervorschriften für Abonnementgebühren für den Zugang zu einer Plattform mit Live- und On-Demand-Schulungsdiensten erläutert werden. Das Unternehmen, das Abonnementdienste anbietet, warf die Frage auf, ob diese Dienste einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen.
Hintergrund der Rechtssache und Entscheidung
Das Unternehmen, das um eine Klärung der Mehrwertsteuervorschriften ersucht hat, bietet einen monatlichen Zugang zu einer Schulungsplattform, die Live- und On-Demand-Schulungen umfasst, auf Abonnementbasis an. Mit Internetzugang können die Nutzer über Mobiltelefone, Tablets, Computer oder ähnliche Geräte auf die Plattform und die Schulungssitzungen zugreifen.
Die Live-Schulungen werden in Echtzeit durchgeführt, basierend auf dem vom Unternehmen bereitgestellten Zeitplan. Zusätzlich zu den Schulungssitzungen, die ausschließlich Mitgliedern mit monatlichen Gebühren zur Verfügung stehen, sind einige Sitzungen für neue Nutzer der Plattform im Rahmen einer Testphase verfügbar.
Die On-Demand-Sitzungen sind in verschiedene Kategorien unterteilt, und die Nutzer können jederzeit darauf zugreifen, auch offline, wenn sie in der Anwendung gespeichert sind.
Nach Ansicht des Unternehmens unterliegen diese Dienstleistungen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 6 %, da dieser Satz für sportliche Aktivitäten in Form von körperlichem Training gilt. Darüber hinaus erklärte das Unternehmen, dass die von ihm in digitaler Form angebotenen Trainingsdienstleistungen denen in Sport- und Gymnastikeinrichtungen gleichwertig sein sollten. Schließlich machen die Kunden in beiden Situationen die gleichen Erfahrungen und führen die gleichen Übungen aus.
Nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage, einschließlich der einschlägigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs, teilte das Finanzgericht diese Meinung und Ansicht nicht. Darüber hinaus kam es zu dem Schluss, dass der MwSt-Normalsatz von 25 % gilt.
Wie in der Entscheidung dargelegt, ging es vor allem um die Frage, welcher Mehrwertsteuersatz für das Streaming von Live- und On-Demand-Schulungen gilt. Letztlich kam das Finanzgericht zu dem Schluss, dass das Streaming auf Abruf den Kern der Geschäftstätigkeit des Unternehmens darstellt, während das Live-Streaming nur einen kleinen Teil ausmacht. Daher kann die Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie über einen ermäßigten Steuersatz nicht auf den Abonnementdienst angewandt werden.
Schlussfolgerung
Die Klarstellung des Finanzgerichts gibt einen Einblick in die Art und Weise, wie das Gericht die nationalen und EU-Mehrwertsteuervorschriften auf der Grundlage der spezifischen Umstände des jeweiligen Falls analysiert und auslegt. Obwohl das Unternehmen Trainingseinheiten anbietet, die denen in normalen Fitnessstudios ähneln, betrachtet das Finanzgericht dies aus einem anderen Blickwinkel.
Es ging vor allem um das Kerngeschäft des Unternehmens und darum, welche Mehrwertsteuervorschriften und -sätze für diese vorherrschende Geschäftstätigkeit gelten.

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