Schweden ändert die Mehrwertsteuerregeln für Unternehmensübertragungen in steuerbefreiten Sektoren

Am 5. Juni 2025 hat das schwedische Oberste Verwaltungsgericht eine Entscheidung in einem Fall veröffentlicht, in dem es um die Frage ging, ob auf die Übertragung eines Unternehmens zwischen Unternehmen mit mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeiten Mehrwertsteuer zu zahlen ist. Die veröffentlichte Entscheidung ändert die bisher allgemein geltende Regel, dass die Übertragung eines Unternehmens, die gemeinhin als TOGC bezeichnet wird, selbst wenn das Unternehmen mehrwertsteuerbefreit ist, den Wettbewerb nicht verzerrt und daher nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, sofern der Käufer ein höheres oder ähnliches Recht auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer hat.
Hintergrund der Rechtssache und Gerichtsentscheidung
Im Mittelpunkt des Falles stand, dass das Unternehmen, das ausschließlich steuerbefreite Tätigkeiten ausübt und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, plante, seine gesamten betrieblichen Tätigkeiten auf seine hundertprozentige Tochtergesellschaft zu übertragen.
Die Übertragung sollte alle mit dem Maklergeschäft verbundenen Vermögenswerte umfassen, einschließlich der immateriellen Vermögenswerte, des Inventars, der Kundenlisten, der Mitarbeiter, der Marke und der bestehenden Verträge. Nach Abschluss der Umstrukturierung und der Übertragung sollte die Tochtergesellschaft das operative Geschäft übernehmen, während die Muttergesellschaft lediglich als Holdinggesellschaft fungieren sollte.
Es stellte sich die Frage, ob die Übertragung als Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des schwedischen Mehrwertsteuergesetzes zu betrachten ist. Das Unternehmen und die schwedische Steuerbehörde kamen überein, dass das Geschäft ohne Änderungen oder Unterbrechungen als laufender Betrieb übertragen werden soll. Da beide Unternehmen in steuerbefreiten Sektoren tätig sind, wird kein Mehrwertsteuervorteil erzielt, und die Übertragung sollte nicht als steuerpflichtige Leistung betrachtet werden. Folglich fällt die TOGC nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer.
Das Unternehmen beantragte jedoch eine Klärung der Frage, ob die Übertragung als Lieferung von Gegenständen oder als Erbringung von Dienstleistungen zu betrachten sei, was es verneinte.
Nach sorgfältiger Prüfung des gesamten Sachverhalts, der MwSt-Vorschriften des schwedischen MwSt-Gesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entschied das Oberste Verwaltungsgericht, dass die Behandlung der Übertragung eines von der MwSt befreiten Geschäfts als Übertragung außerhalb des Anwendungsbereichs der MwSt nach dem schwedischen MwSt-Gesetz nicht gerechtfertigt werden kann, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.
Konkret entschied das Gericht, dass die Übertragung nicht nach § 38 des schwedischen Gesetzes steuerbefreit sein kann, da die Tochtergesellschaft nur steuerbefreite Tätigkeiten ausübte. Daher hätte sie kein Recht auf Vorsteuerabzug aus der Übertragung.
Schlussfolgerung
Mit diesem Urteil wird Schweden einen strengeren Ansatz bei der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Unternehmensübertragungen in steuerbefreiten Sektoren, einschließlich Immobilien, Finanzen und Gesundheitswesen, anwenden. Darüber hinaus stellt das Urteil eine Abkehr von der bisherigen Praxis dar, die eher freizügig war. Es schafft eine neue, komplexere Regelung für Unternehmen, die in von der Mehrwertsteuer befreiten Bereichen tätig sind und TOGC betreiben.

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