Änderungen der Mehrwertsteuer in Botswana zielen auf digitale Dienstleistungen

Anfang dieses Jahres kündigte der Finanzminister von Botsuana im Rahmen seiner Haushaltsrede Maßnahmen zur Vereinfachung und Modernisierung des Mehrwertsteuersystems an, einschließlich eines Vorschlags zur Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlage und zur Erhebung von Mehrwertsteuer auf den digitalen Verkauf von Waren und Dienstleistungen durch ausländische Dienstleister an lokale Verbraucher. Im Anschluss an diese Ankündigung hat die botsuanische Regierung Änderungen am Mehrwertsteuergesetz veröffentlicht, die zur Umsetzung der angekündigten Maßnahmen beitragen.
Wichtige Änderungen der Mehrwertsteuer
Die jüngsten Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes beinhalten die Einführung neuer Begriffe wie Ferndienstleistungen, elektronische Steuergeräte, Steuerquittung, elektronischer Marktplatz und verschiedene andere Definitionen. Darüber hinaus legen die Änderungen Regeln für die Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft fest, wonach die Mehrwertsteuerschuld auf den Empfänger von Ferndienstleistungen verlagert wird, wenn dieser ein registrierter Steuerpflichtiger, eine große nicht registrierte Person oder eine staatliche Einrichtung ist.
Nach den geänderten Mehrwertsteuervorschriften werden Ferndienstleistungen als lokal erbracht definiert, wenn sie physisch im Land erbracht werden, mit einem Grundstück im Land verbunden sind oder für einen Empfänger erbracht werden, der dort ansässig ist, wobei die Ansässigkeit durch Faktoren wie Rechnungsadresse, IP, SIM-Informationen oder Bankverbindung bestimmt wird.
Angenommen, die Dienstleistung bezieht sich auf den Einreiseverkehr, z. B. Unterkunft, Verpflegung, Beförderung, Touren oder andere Aktivitäten, oder sie umfasst Vermittlungs- und Buchungsdienste im Zusammenhang mit dem Tourismus. In diesem Fall handelt es sich um eine Ferndienstleistung. Wird eine Telekommunikationsdienstleistung ausschließlich in Botswana genutzt oder an einen ansässigen Nutzer auf der Grundlage einer SIM-Registrierung erbracht, gilt sie als Ferndienstleistung.
In Bezug auf die Betreiber elektronischer Marktplätze besagen die geänderten Mehrwertsteuervorschriften, dass sie für die Erbringung von Ferndienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig sein können, da sie als Anbieter gelten. Dies gilt jedoch nicht, wenn der eigentliche Leistungserbringer bereits für die Mehrwertsteuer registriert ist. Mit der Änderung der MwSt-Vorschriften wurde auch eine Registrierungsschwelle für gebietsfremde Erbringer von Ferndienstleistungen in Höhe von 500.000 P (ca. 37.500 USD) pro Jahr festgelegt. Darüber hinaus erlauben die neuen Mehrwertsteuervorschriften den Erbringern von Ferndienstleistungen, die Mehrwertsteuer in USD, EUR, GBP oder anderen zugelassenen Währungen zu melden und zu zahlen.
Schlussfolgerung
Obwohl die MwSt.-Änderungen veröffentlicht wurden, ist das Datum des Inkrafttretens noch nicht festgelegt worden. Daher bleibt die Umsetzung dieser Vorschriften unklar, da nicht feststeht, wann sie in Kraft treten werden. Die von der botsuanischen Regierung unternommenen Schritte lassen jedoch keinen Zweifel daran, dass sie auf die Umsetzung der MwSt-Vorschriften für digitale Dienstleistungen ausländischer Anbieter hinarbeitet.
Daher sollten Steuerpflichtige, die diese Dienstleistungen für lokale Verbraucher erbringen, die weitere Entwicklung der Situation beobachten und ihre Geschäftstätigkeit entsprechend vorbereiten.
Quelle: KPMG, Mehrwertsteuerüber

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