Deutschland 2025 E-Invoicing und Änderungen bei der Mehrwertsteuer: Wichtige Updates für kleine Unternehmen

Der Jahresbeginn 2025 bringt viele Neuerungen für Steuerpflichtige in Deutschland, von neuen Regeln für die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich bis hin zu Änderungen der Mehrwertsteuer, die kleine Unternehmen betreffen. Mehrere Gesetze sind für diese Neuerungen wesentlich, darunter das Jahressteuergesetz, das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz und das Wachstumschancengesetz.
Einführung von E-Invoicing und Änderungen der Mehrwertsteuerschwellenwerte
Das Wachstumschancengesetz sieht eine dreistufige Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich vor. Die erste Phase beginnt am 1. Januar 2025 und markiert den Beginn der Verpflichtung für alle Steuerpflichtigen, elektronische Rechnungen zu akzeptieren. Die zweite Phase beginnt im Jahr 2027 und verpflichtet die meisten Unternehmen zur Ausstellung elektronischer Rechnungen. Die abschließende dritte Phase beginnt 2028, und ab diesem Zeitpunkt unterliegen kleine Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 800.000 EUR den Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich.
Die Aufbewahrungsfrist für die Archivierung von Mehrwertsteuerunterlagen wird von zehn auf acht Jahre verkürzt. Die Aufbewahrungsfrist für andere Dokumente, wie z. B. Inventare oder Jahresabschlüsse, wird jedoch bei den derzeitigen zehn Jahren bleiben.
Die Änderungen des Mehrwertsteuerrechtsrahmens sehen vor, dass der Schwellenwert für die Mehrwertsteuerbefreiung von Kleinunternehmen ab dem 1. Januar 2025 von 22.000 EUR auf 25.000 EUR angehoben wird.
Darüber hinaus gilt für Kleinunternehmen ein weiterer Schwellenwert von 50.000 EUR. Unter diesem Schwellenwert konnten Kleinunternehmen, die im vorangegangenen Steuerjahr einen Umsatz von 22.000 EUR nicht überschritten haben und für das laufende Steuerjahr einen Umsatz von weniger als 50.000 EUR erwarten, weiterhin von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Diese zweite Schwelle wird nun auf 100.000 EUR angehoben.
Schlussfolgerung
Die elektronische Übermittlung von Rechnungen ist für alle in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen verbindlich vorgeschrieben. Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungen sind in den Fällen zulässig, in denen elektronische Rechnungen nicht unbedingt erforderlich sind und die Zustimmung des Empfängers erforderlich ist.
Ab 2025 müssen alle Unternehmen alle technischen und sonstigen Voraussetzungen für den Empfang elektronischer B2B-Rechnungen erfüllen, während die Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen schrittweise eingeführt wird.
Quelle: KPMG, EY, Jahressteuergesetz 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024), Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, Bundesministerium der Finanzen

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