Europäischer Gerichtshof (EuGH) - Entscheidung zur mehrwertsteuerlichen Einstufung von Gutscheinen

Im Jahr 2019 verkaufte das deutsche Unternehmen M-GbR Geschenkkarten für den Sony PlayStation Store (PSN Cards), die nur von in Deutschland registrierten Konten eingelöst werden konnten. M-GbR betrachtete diese Geschenkkarten als Mehrzweckgutscheine, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, mit dem Argument, dass der Wohnsitz des Endverbrauchers zum Zeitpunkt des Kaufs ungewiss war. Viele nicht-deutsche Kunden kauften diese Gutscheine jedoch unter Angabe falscher Ortsangaben.
Nach einer sorgfältigen Prüfung stuften die deutschen Steuerbehörden die Geschenkkarten als Einzweck-Gutscheine (SPV) ein, wobei der Ort der Lieferung Deutschland ist, da sie ausschließlich von in Deutschland ansässigen Personen verwendet werden. Die Behörden vertraten die Auffassung, dass die Umgehung der Verwendungsbedingungen durch irreführende Angaben der Kunden nichts an der Einstufung der Gutscheine ändere.
Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) warf komplizierte Fragen dazu auf, wie sich Vertriebsketten für Gutscheine auf die umsatzsteuerliche Behandlung auswirken, und legte den Fall dem EuGH vor.
Fallanalyse und Entscheidung
In der Rechtssache C-68/23 stellte der EuGH fest, dass ein Gutschein auch dann als SPV eingestuft werden kann, wenn er zwischen verschiedenen Zwischenhändlern in verschiedenen Ländern mehrfach übertragen wird, bevor er den Endkunden erreicht. Die Einstufung hängt von zwei Bedingungen ab, die zum Zeitpunkt der Ausstellung bekannt sind: dem Ort der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der auf diese Gegenstände oder Dienstleistungen zu zahlenden Mehrwertsteuer.
Der EuGH hat klargestellt, dass diese Bedingungen zum Zeitpunkt der Einlösung eines Gutscheins klar sein müssen, damit es sich um eine Zweckgesellschaft handelt. Es sollte klar sein, dass die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen an den Gutscheininhaber anfällt, so dass der Ort der Lieferung bei zwischengeschalteten Übertragungen irrelevant ist. Bei der Einstufung als Zweckgesellschaft unterliegen die Umsätze zwischen den Vermittlern der Mehrwertsteuer.
Im Fall der M-GbR war die Entscheidung des EuGH eindeutig: Der Ort der elektronischen Dienstleistungen, die mit den Gutscheinen verbunden sind, musste bei der Ausstellung bekannt sein. Obwohl Kunden aus anderen Ländern die Karten für Preisvorteile nutzen, stellte der EuGH fest, dass der Ort der Lieferung digitaler Inhalte in Deutschland liegt. Der EuGH betonte nachdrücklich, dass missbräuchliche Praktiken keinen Einfluss auf die umsatzsteuerliche Einstufung haben dürfen und auch nicht haben werden.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung des EuGH stellt klar, dass die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen auch dann unverändert bleibt, wenn sie durch betrügerische Praktiken in anderen als den vorgesehenen Ländern verwendet werden. Außerdem wird bestätigt, dass ein Gutschein auch dann als Zweckgesellschaft eingestuft werden kann, wenn er mehrfach zwischen Zwischenhändlern in verschiedenen Ländern übertragen wird, bevor er den Endkunden erreicht.

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