Frankreich - Streit um Mehrwertsteuerantrag für Kunstwerke

Am 18. Juni 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Ersuchen um Vorabentscheidung in einem vom französischen Staatsrat eingeleiteten Verfahren veröffentlicht. Es ging um einen Streit zwischen der französischen Steuerbehörde und der Galerie Karsten Grave, einer Kunstgalerie. Die Kunstgalerie machte von ihren Rechten Gebrauch und wandte sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung zusätzlicher Mehrwertsteuer für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014.
Sachverhalt der Rechtssache
Nachdem die französische Steuerbehörde die Abrechnung der Kunstgalerie geprüft hatte, wurde sie zur Nachzahlung der Mehrwertsteuer für das Jahr 2014 aufgefordert, was vor dem Verwaltungsgericht Paris (Appellationsgericht) angefochten wurde. Nachdem ihre Klage vor dem Berufungsgericht abgewiesen worden war, erhob die Kunstgalerie Klage beim Staatsrat.
In ihrer Berufung an den Staatsrat erklärte die Kunstgalerie, dass das Berufungsgericht das französische allgemeine Steuergesetz und die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie sowie den Sachverhalt nicht richtig ausgelegt habe und sich daher zu Unrecht weigere, die Differenzbesteuerungsregelung auf Verkäufe von Gemälden anzuwenden, die die Kunstgalerie vom Studio Rubin Gideon, einem im Vereinigten Königreich ansässigen steuerpflichtigen Händler, erworben habe.
Da es für den Staatsrat schwierig war, diesen Streit zu schlichten, legte er die Frage dem EuGH vor.
Wie im Vorabentscheidungsersuchen dargelegt, geht es in diesem Fall vor allem um die Frage, ob das Studio Rubin Gideon als juristische Person als Schöpfer der Gemälde angesehen werden kann und somit die Anwendung der Regelung über die Differenzbesteuerung möglich ist.
Darüber hinaus hat der Staatsrat die Frage aufgeworfen, welche Kriterien anzuwenden sind, wenn der EuGH die Hauptfrage verneint.
Schlussfolgerung
Bestätigt der EuGH in seinem endgültigen Urteil die Entscheidung der französischen Steuerbehörde und der französischen Gerichte, muss die Kunstgalerie die geschuldete Mehrwertsteuer nachzahlen und mit möglichen Strafen und Zinsen rechnen. Der fragliche Zeitraum liegt bereits zehn Jahre zurück, und diese Strafen und Zinsen könnten die Kunstgalerie erheblich belasten. Daher werden alle Parteien geduldig die endgültige Entscheidung des EuGH abwarten.
Quelle: EuGH C-433/24 (Galerie Karsten Greve)

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