Frankreich - Klärung der mehrwertsteuerlichen Behandlung von NFTs

Von der Prägung der ersten NFT bis zu ihrer weltweiten Verbreitung waren diese digitalen Token von vielen rechtlichen Fragen umgeben. Rechte an geistigem Eigentum, vertragliche Streitigkeiten, betrügerische Aktivitäten, Verbraucherschutz und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften - all dies waren bedeutende Herausforderungen, die mit der Popularität von NFT einhergingen.
Dabei hat sich die mehrwertsteuerliche Behandlung von NFTs als eine besondere Herausforderung für Regierungen und NFT-Enthusiasten herausgestellt.
Nach dem Vorbild der USA, Großbritanniens, Schwedens und einiger anderer Länder hat die französische Steuerbehörde (FTA) am 14. Februar 2024 eine öffentliche Verfügung veröffentlicht, die die mehrwertsteuerliche Behandlung von Transaktionen mit nicht-fungiblen Token (NFTs) klärt.
Analyse der Allgemeinverfügung
Die Haltung der ESTV zu NFTs ist eindeutig. Sie hält fest, dass NFTs keinen spezifischen MWST-Vorschriften unterworfen sind. Stattdessen wird ihre mehrwertsteuerliche Behandlung durch die allgemeinen Mehrwertsteuervorschriften bestimmt, die für die zugrunde liegende Transaktion gelten, wodurch sie sich von anderen Krypto-Assets unterscheiden.
Es ist wichtig zu verstehen, dass NFTs materielle und immaterielle Eigentumszertifikate sind. Daher steht eine Transaktion, die die Übertragung eines NFT beinhaltet, in direktem Zusammenhang mit der ursprünglichen Lieferung. Diese Erkenntnis ist entscheidend für die mehrwertsteuerliche Behandlung solcher Umsätze, die sich auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und nicht auf den NFT-Token selbst bezieht.
Darüber hinaus fallen Transaktionen mit NFTs nicht unter die von der Mehrwertsteuer befreiten Bank- oder Finanzgeschäfte, da NFTs aufgrund ihrer Unteilbarkeit und Nicht-Fungibilität nicht den drei Hauptkategorien von Krypto-Vermögenswerten entsprechen, nämlich Zahlungs-Tokens, Nutzungs- oder Verwendungs-Tokens und Anlage-Tokens.
In ihrer öffentlichen Verfügung hat die ESTV mehrere Beispiele für bestimmte Vorgänge aufgeführt, die unter Verwendung von Kryptowährungen durchgeführt werden und für Mehrwertsteuerzwecke in Frage kommen:
Erstellung und Verkauf von digitalen Sammelkarten in Verbindung mit NFTs;
Erstellung und Verkauf von digitalen grafischen Werken in Verbindung mit NFTs;
Finanzierung eines in der Entwicklung befindlichen Videospiels durch die Ausgabe von NFTs.
Schlussfolgerung
Das Urteil der ESTV unterstreicht, dass die mehrwertsteuerliche Behandlung von der Art der mit NFTs verbundenen Waren oder Dienstleistungen abhängt, wodurch sich NFTs von anderen Kryptoanlagen unterscheiden. Gemäss diesem Entscheid können NFT als Dienstleistungen oder digitale Dienstleistungen betrachtet werden, wenn ihre Ausgabe weitgehend automatisiert ist. Darüber hinaus fallen NFTs aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht unter die von der Mehrwertsteuer befreiten Kategorien für Bank- oder Finanzgeschäfte.

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