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Urteil zum Mehrwertsteuerabzug in Frankreich: Strenge Nachweise für Immobilienerstattungen erforderlich

March 29, 2025
Urteil zum Mehrwertsteuerabzug in Frankreich: Strenge Nachweise für Immobilienerstattungen erforderlich

Nach französischem Recht können Steuerpflichtige, die Renovierungsarbeiten an Immobilien durchführen, um diese gewerblich zu vermieten, einen Vorsteuerabzug beantragen. Der Anspruch auf Erstattung hängt jedoch davon ab, ob der Steuerpflichtige den wirtschaftlichen Zweck der Immobilie nachweisen kann.

In einem Fall, in dem es um einen Antrag auf Rückerstattung von 950.000 EUR Mehrwertsteuer ging, hat das Berufungsgericht Marseille ein Urteil gefällt, das die Bedeutung der Einhaltung strenger Beweisanforderungen unterstreicht.

Sachverhalt und Entscheidung des Gerichts

In der Rechtssache geht es um die von den Steuerpflichtigen zwischen 2010 und 2012 durchgeführten Renovierungsarbeiten an Villen in Cannes, die nach Angaben der Steuerpflichtigen für Parahotelbetriebe, wie z. B. Kurzzeitvermietung, bestimmt sind. Nach den französischen Mehrwertsteuervorschriften sind Parahotelbetriebe mehrwertsteuerpflichtig.

Die Steuerpflichtigen stellten einen Antrag auf Rückerstattung der Mehrwertsteuergutschrift, den die zuständige Steuerbehörde, die für die Überwachung und Durchsetzung der Steuergesetze zuständig ist, ablehnte. Der Hauptgrund für die Ablehnung durch die Steuerbehörde war, dass die von den Steuerpflichtigen vorgelegten Nachweise den wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Immobilien nicht hinreichend darlegten und definierten.

Nachdem das Verwaltungsgericht Nizza die ursprüngliche Entscheidung der Steuerbehörde bestätigt hatte, brachte der Steuerpflichtige den Fall vor das Berufungsgericht Marseille, das erneut bestätigte, dass die Steuerbehörde den Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer zu Recht abgelehnt hatte.

In seiner Entscheidung betonte das Gericht in Marseille, dass die rechtzeitige Vorlage geeigneter Nachweise, wie Mietverträge oder Mandate mit zugelassenen Immobilienagenturen und Korrespondenz mit Buchungsplattformen oder ähnlichen Geschäftspartnern, entscheidend für den Nachweis des tatsächlichen Zwecks der Immobilie ist. Darüber hinaus dienen Marketing- und Vermietungsbemühungen während der Renovierungsphase, einschließlich einer ausdrücklichen Absichtserklärung in Finanz- und Unternehmensunterlagen, als wesentliche Beweismittel.

Schlussfolgerung

Die bestätigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Marseille legt wesentliche Leitlinien für Immobilieninvestoren und Unternehmen fest, die das Recht auf Vorsteuerabzug und -erstattung ausüben wollen. Es unterstreicht, dass die Steuerpflichtigen strenge Anforderungen einhalten und die erforderlichen Nachweise erbringen müssen.

Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen führt dazu, dass die Ansprüche der Steuerpflichtigen abgelehnt werden, was im Baugewerbe kostspielig ist.

Quelle: BDO

Kann die Mehrwertsteuer auf Renovierungskosten für Immobilien in Frankreich abgezogen werden?
Ja, die Mehrwertsteuer kann abgezogen werden, wenn die Immobilie für steuerpflichtige Tätigkeiten wie die gewerbliche Vermietung oder die Vermietung von Parahotels genutzt wird und ein entsprechender Nachweis erbracht wird.
Welche Nachweise sind erforderlich, um den Vorsteuerabzug für Immobilien in Frankreich zu beantragen?
Gültige Nachweise sind u. a. Mietverträge, Aufträge von Agenturen, Mitteilungen von Buchungsplattformen, Marketingmaßnahmen und Finanzunterlagen, aus denen die kommerzielle Absicht hervorgeht.
Was ist das Ergebnis des Urteils des Gerichtshofs von Marseille zur Mehrwertsteuererstattung?
Das Gericht bestätigte die Verweigerung der Rückerstattung der Mehrwertsteuer in Höhe von 950.000 EUR, da die gewerbliche Nutzung der renovierten Immobilien nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte.
Warum hat die französische Steuerbehörde den Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer abgelehnt?
Die Erstattung wurde verweigert, weil der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Nutzung der Immobilie für umsatzsteuerpflichtige Vermietungstätigkeiten nicht eindeutig nachweisen konnte.
Was gilt nach französischem Umsatzsteuerrecht als Parahotelbetrieb?
Zu den Parahotelbetrieben gehören möblierte, kurzfristige Vermietungen mit hotelähnlichen Dienstleistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen und bei ordnungsgemäßer Dokumentation zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Wie können Immobilieninvestoren die Verweigerung des Vorsteuerabzugs in Frankreich vermeiden?
Investoren sollten klare, zeitnahe Unterlagen führen, die die Vermietungsabsicht belegen, einschließlich Vereinbarungen, Marketingaktivitäten und Einträge in den Unternehmensunterlagen.
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