Die Ghana Revenue Authority (GRA) führte zum 15. Oktober 2026 ein Verfahren zur Umsatzsteuererhebung in Echtzeit (real-time VAT, RTVAT) ein, das für qualifizierende digitale Dienstleistungen gilt, die gebietsfremde Anbieter an Kunden in Ghana erbringen. Dabei ziehen Geschäftsbanken und andere benannte Zahlungsintermediäre die anfallende Umsatzsteuer und die damit verbundenen Abgaben ein, sobald die Kunden für diese Leistungen bezahlen.
Was sich für Anbieter digitaler Dienstleistungen ändert
Seit 2022 müssen sich gebietsfremde Anbieter digitaler Dienstleistungen und von E-Commerce an ghanaische Kunden umsatzsteuerlich registrieren – unabhängig vom Umsatz, da kein Schwellenwert für die Registrierung gilt. Nach Angaben der GRA sind rund 92 gebietsfremde Anbieter registriert und führen die Umsatzsteuer ab, während bei rund 100 weiteren festgestellt wurde, dass sie die Steuer nicht erheben.
Im bisherigen System zahlten die Kunden den vollen Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer direkt an den Anbieter. Dieser musste die Steuer dann bis zum Ende des auf die Transaktion folgenden Monats an die GRA abführen. Unter RTVAT ziehen die teilnehmenden Banken und Zahlungsintermediäre die Umsatzsteuer ein, sobald sie Zahlungen an gebietsfremde Anbieter abwickeln.
Das RTVAT-Verfahren greift, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Zahlungsmittel – etwa eine Bankkarte, ein Mobile-Money-Konto oder eine digitale Geldbörse – wurde in Ghana ausgegeben, der Anbieter bzw. Leistungserbringer ist gebietsfremd, und die Leistung wird elektronisch erbracht. Beispiele sind Streaming- und Abonnementplattformen, Cloud-Dienste, Online-Gaming und Online-Marktplätze.
RTVAT gilt sowohl für umsatzsteuerlich registrierte als auch für nicht registrierte gebietsfremde Anbieter digitaler Dienstleistungen. Das Verfahren hebt die Pflicht zur umsatzsteuerlichen Registrierung und zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuererklärungen jedoch nicht auf. Detaillierte Regeln für den Abgleich der über RTVAT eingezogenen Umsatzsteuer mit den von den Anbietern gemeldeten Steuerschulden wurden noch nicht veröffentlicht. Auf eingeführte physische Waren findet das neue System keine Anwendung; sie unterliegen weiterhin den Zollverfahren, wie die GRA betonte.
Das Wichtigste in Kürze
Damit verlagert sich der Punkt der Steuererhebung vom Anbieter auf den Zahlungsintermediär, sodass man weniger darauf angewiesen ist, dass gebietsfremde Anbieter die Steuer selbst einziehen und abführen. Dennoch sollten gebietsfremde Anbieter digitaler Dienstleistungen die Pflichten zur umsatzsteuerlichen Registrierung nicht vernachlässigen: Verstöße können Strafen von mindestens dem Dreifachen der für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Registrierungspflicht und der tatsächlichen Anmeldung geschuldeten Umsatzsteuer nach sich ziehen. Zudem drohen Beschränkungen des Zugangs zum Markt in Ghana, bis die Registrierung abgeschlossen und etwaige Strafen beglichen sind.

