Das Oberste Verwaltungsgericht Litauens (SACL) prüfte einen Steuerstreit, bei dem nach der angefochtenen Entscheidung der staatlichen Steuerinspektion (STI) die vom Antragsteller im Wesentlichen aus dem Verkauf von Fahrzeugen erzielten Einkünfte als Einkünfte aus individueller (selbständiger) Tätigkeit anerkannt wurden und der Einkommensteuer (PIT), Beiträgen zur Pflichtkrankenversicherung (CHI) sowie Beiträgen zur staatlichen Sozialversicherung (SSI) unterlagen.

Warum die Einkünfte als Einkünfte aus individueller Tätigkeit eingestuft wurden

Die Finanzverwaltung stellte fest, dass der Antragsteller ein Fahrzeug verkauft hatte. Der Käufer bezahlte das Fahrzeug, indem er das Geld auf das Bankkonto des Antragstellers überwies. Dementsprechend wurden diese Einkünfte als Einkünfte des Antragstellers aus individueller Tätigkeit eingestuft.

Bei der Einstufung der Einkünfte als Einkünfte aus individueller Tätigkeit berücksichtigte die Finanzverwaltung, dass der Antragsteller mehr als 100 Autos auf seinen eigenen Namen versichert und im Jahr 2013 insgesamt 10 Autos gekauft und verkauft hatte.

Selbständigkeit und Kontinuität: die Bewertung der Fahrzeugverkäufe durch den SACL

Der SACL entschied, dass die STI, die Kommission für Steuerstreitigkeiten (TDC) und das erstinstanzliche Gericht zu Recht zu dem Schluss gekommen waren, dass die Fahrzeugverkaufstätigkeit des Antragstellers die Merkmale einer individuellen Tätigkeit erfüllte. Beim Erwerb, der Versicherung und dem Verkauf der Fahrzeuge handelte der Antragsteller selbständig und nach eigenem Ermessen. Die Kontinuität der Fahrzeugverkaufstätigkeit des Antragstellers wurde durch die Beurteilung der Zahl der im geprüften Zeitraum abgeschlossenen Transaktionen festgestellt. Im vorliegenden Fall wurde zu Recht festgestellt, dass die Fahrzeugverkäufe keine beiläufigen Geschäfte privater Natur waren.

Die vom Antragsteller erworbenen Autos wurden innerhalb weniger Tage oder Monate verkauft. Der Antragsteller bewarb den Verkauf und die Vermietung von Fahrzeugen auf Websites (und bezahlte für die Anzeigen), und einige der Autos wurden verkauft, ohne in Litauen genutzt worden zu sein. Der Umstand, dass der Antragsteller die Fahrzeuge versicherte, wurde als Beweis von zusätzlichem Beweiswert gewertet, der bestätigte, dass er eine individuelle Tätigkeit ausübte.

Nach Würdigung der im Fall gesammelten tatsächlichen Beweise und Bestätigung dieser Umstände kamen die STI, die TDC und das erstinstanzliche Gericht zu Recht zu dem Schluss, dass der Antragsteller als eine Person handelte, die eine individuelle Tätigkeit im Sinne von Article 2(7) des Gesetzes über die Einkommensteuer ausübte, und daher PIT auf die aus diesen Tätigkeiten erzielten Einkünfte zu entrichten hatte.

Größeres Gewicht für frühere Erklärungen

Der SACL stellte fest, dass die Finanzverwaltung die aus dem Auto erzielten Einkünfte als Einkünfte aus individueller Tätigkeit besteuert hatte, und zwar auf Grundlage der schriftlichen Dokumente und Erklärungen, die der Antragsteller und der Fahrzeugkäufer in früheren Stadien des Steuerverfahrens vorgelegt hatten. Es war gerechtfertigt, diesen Erklärungen größeres Gewicht beizumessen als den später, nämlich während des Steuerstreitverfahrens, vorgelegten Erklärungen.

Verspätete Beweise und der Grundsatz der Verfahrenskonzentration

Das Gericht führte aus, dass der Antragsteller in diesem Fall als Partei des Steuerstreits dem Gericht neue Beweise vorgelegt hatte, die weder der Finanzverwaltung noch der TDC vorgelegt worden waren, ohne Gründe dafür anzugeben, warum diese Beweise nicht früher hätten vorgelegt werden können. Ein solches prozessuales Verhalten eines Steuerpflichtigen und einer Partei eines Steuerstreits ist mit dem Grundsatz der Verfahrenskonzentration und der Pflicht, Beweise im frühestmöglichen Stadium einer Steuerermittlung, einer Steuerprüfung oder eines Steuerstreitverfahrens zu sammeln, unvereinbar. Unter den Umständen des Falls bot dies Grund dafür, die neu vorgelegten Beweise nicht zu würdigen und, wie oben erwähnt, den in früheren Stadien des Steuerverfahrens vorgelegten Beweisen Vorrang einzuräumen.

Das Gericht erläuterte weiter, dass das Gesetz über die Steuerverwaltung der Republik Litauen, beispielsweise Article 155(6), den Grundsatz der Verfahrenskonzentration in Steuerstreitverfahren umsetzt. Mit anderen Worten: In der Regel dürfen Beweise in einem Steuerstreit nur bis zu einem bestimmten Verfahrensstadium vorgelegt werden; danach darf eine Partei des Steuerstreits Beweise nur in Ausnahmefällen vorlegen, sofern sie ordnungsgemäß darlegt, warum die Beweise nicht während der Steuerermittlung oder Steuerprüfung oder in einem früheren Stadium des Steuerstreitverfahrens vorgelegt werden konnten.

Rechtliche Definition und Kriterien der individuellen Tätigkeit

Es ist daran zu erinnern, dass individuelle Tätigkeit jede selbständige Tätigkeit bezeichnet, mit der eine natürliche Person über einen fortlaufenden Zeitraum Einkünfte oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen sucht: (1) selbständige gewerbliche oder Produktionstätigkeiten jeglicher Art, mit Ausnahme des Verkaufs und/oder der Vermietung von seiner Natur nach unbeweglichem Vermögen sowie von Geschäften mit Finanzinstrumenten <...>.

Vor dem Hintergrund der festgestellten tatsächlichen Umstände kam die Inspektion zu dem Schluss, dass die Tätigkeit des Antragstellers die Merkmale einer individuellen Tätigkeit – Selbständigkeit und Kontinuität – erfüllte und die betreffenden Einkünfte daher als Einkünfte aus individueller Tätigkeit eingestuft wurden. Die Finanzverwaltung merkte an, dass die Kontinuität der Fahrzeugverkaufstätigkeit des Antragstellers aus der konkreten Zahl der in den maßgeblichen Zeiträumen durchgeführten Transaktionen ersichtlich war.

Dokumente in einer Fremdsprache: das Erfordernis einer litauischen Übersetzung

Ferner ist anzumerken, dass der SACL in Bezug auf im Fall vorgelegte Dokumente in einer anderen als der Amtssprache darauf hinwies, dass die Gerichtsverhandlung vertagt worden war und der Antragsteller aufgefordert worden war, dem Obersten Verwaltungsgericht Litauens eine ordnungsgemäß beglaubigte litauische Übersetzung des als seine französische Aufenthaltskarte bezeichneten Dokuments vorzulegen.

Der Antragsteller legte keine Übersetzung des Dokuments vor; folglich konnte das Dokument nicht gewürdigt werden. Aus demselben Grund wurden die Argumente in den Verfahrensschriftsätzen des Antragstellers und seine Kritik an der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zu dieser Frage nicht berücksichtigt, da ein anderes Vorgehen gegen den Grundsatz verstoßen hätte, dass das Verfahren in litauischer Sprache geführt wird, wie in Article 9 des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren der Republik Litauen festgelegt.