VAE kündigen schrittweise Einführung eines nationalen elektronischen Rechnungssystems an
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Ende September veröffentlichte das Finanzministerium zwei wichtige Ministerialbeschlüsse, die den Rahmen für die elektronische Rechnungsstellung aktualisieren. Die Ministerialbeschlüsse sind der Höhepunkt der vorangegangenen Arbeiten auf dem Weg zur elektronischen Rechnungsstellung in den VAE und legen offiziell den Anwendungsbereich, den Zeitplan und die technischen Anforderungen für die landesweite Einführung der elektronischen Rechnungsstellung fest.
Anwendungsbereich und Zeitplan für die Umsetzung
In den Ministerialbeschlüssen heißt es, dass die elektronische Rechnungsstellung für fast alle in den VAE tätigen Unternehmen gilt, auch für nicht ansässige oder ausländische Steuerpflichtige. Es gibt jedoch einige Ausnahmen für staatliche Stellen, die in hoheitlicher Funktion tätig sind, für internationale Flug- und Transportdienstleistungen, für mehrwertsteuerbefreite oder steuerfreie Finanzdienstleistungen sowie für alle anderen vom Finanzministerium ausgeschlossenen Tätigkeiten.
Das Finanzministerium hat die schrittweise Einführung festgelegt. Die erste Phase ist eine Pilotphase, die am 1. Juli 2026 für ausgewählte Teilnehmer beginnt, gefolgt von einer freiwilligen Einführung ab demselben Datum. Ab dem 1. Januar 2027 werden Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens 50 Millionen AED (rund 13,6 Millionen USD) zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung wird am 1. Juli 2027 auf kleinere Unternehmen ausgeweitet und schließt schließlich ab dem 1. Oktober 2027 auch staatliche Stellen ein.
Darüber hinaus muss jedes Unternehmen, das der E-Invoicing-Pflicht unterliegt, einen akkreditierten Dienstleister (Accredited Service Provider, ASP) mit der Verwaltung des E-Invoicing-Prozesses beauftragen. Zu beachten ist auch, dass gemäß den E-Invoicing-Vorschriften und -Anforderungen alle elektronischen Dokumente innerhalb der VAE gespeichert werden müssen.
Fazit
In der Praxis umfasst das E-Invoicing-System B2B- und B2G-Transaktionen, während B2C-Transaktionen derzeit von diesen Anforderungen ausgenommen sind. Für die Transaktionen, die in den Anwendungsbereich der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung fallen, müssen sowohl die Aussteller als auch die Empfänger einen ASP beauftragen, um die Vorschriften zu erfüllen. In Anbetracht des offiziellen Umsetzungszeitplans ist eine frühzeitige Vorbereitung von entscheidender Bedeutung, um eine reibungslose Integration und vollständige Einhaltung der Vorschriften zu erreichen, sobald diese in Kraft treten.
Quelle: Ministerialbeschluss Nr. 243 von 2025 über das System der elektronischen Rechnungsstellung, Ministerialbeschluss Nr. 244 aus dem Jahr 2025 über die Einführung des elektronischen Rechnungsstellungssystems

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