In seinem Urteil vom 10. September 2026 in der Rechtssache C‑565/24 (P-GmbH & Co. KG gegen Finanzamt Q) hat der Gerichtshof entschieden, dass die USt-Sonderregelung für Reisebüros auf ein Unternehmen anwendbar ist, das Beförderungs- und andere touristische Leistungen von Dritten bezieht und sie in Form von Ausflügen an Verbraucher weiterverkauft – auch wenn das Entgelt die Kosten nicht deckt und der Fehlbetrag über den Verkauf von Waren während der Fahrten finanziert wird. Die Regelung ist nicht auf förmliche Reisebüros beschränkt, und eine negative Marge bei einer einzelnen Leistung begründet keinen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer.
Kann ein Unternehmen dem regulären Vorsteuerabzug entgehen, indem es systematisch defizitäre „Kaffeefahrten“ durchführt? In der Rechtssache C‑565/24 befasst sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit P-GmbH, einem deutschen Unternehmen, das vergünstigte und kostenlose Busausflüge anbot und diese über den Verkauf von Waren vor Ort finanzierte. Das Verfahren klärt, ob nicht klassische Reiseveranstalter, die mit negativer Marge arbeiten, weiterhin unter die USt-Sonderregelung der EU für Reisebüros fallen und ob eine negative Marge eine Steuererstattung auslösen kann.
Hintergrund des Falls
Zwischen 1997 und 1999 organisierte P sogenannte „Kaffeefahrten“, bei denen Touristen mit dem Bus zu beliebten Zielen gebracht wurden, eine Mahlzeit erhielten und an weiteren organisierten Aktivitäten teilnehmen konnten. P bezog die erforderlichen Beförderungsleistungen von anderen Steuerpflichtigen und verkaufte sie im eigenen Namen an die Teilnehmer weiter.
Die Teilnehmer zahlten in der Regel ein Entgelt für den Ausflug, das jedoch die Beförderungskosten von P nicht vollständig deckte. Die verbleibenden Kosten sowie die Kosten der übrigen in den Reisen enthaltenen Leistungen finanzierte P über die Erlöse aus dem Warenverkauf. Zunehmend bot P auch kostenlose Ausflüge an, deren gesamte Kosten aus den Verkaufserlösen gedeckt wurden.
Umsatzsteuerlich behandelte P die Beförderungsleistungen und die Warenverkäufe zunächst getrennt und wandte die normalen USt-Regeln an. Sie zog daher die gesamte Vorsteuer aus den bezogenen Beförderungsleistungen ab, was die deutsche Finanzverwaltung zunächst akzeptierte.
Nach Abschluss der Betriebsprüfung sowie der anschließenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren beschränkte die Finanzverwaltung jedoch das Recht von P auf Vorsteuerabzug bei den Beförderungskosten. Sie erkannte den Abzug nur für Beförderungsleistungen auf Reisen an, bei denen die Teilnehmer kein Entgelt zahlten. Für Reisen, bei denen die Teilnehmer ein Entgelt zahlten, das die Beförderungskosten teilweise deckte, entschied das Niedersächsische Finanzgericht, dass P der USt-Sonderregelung für Reisebüros unterlag.
Infolgedessen konnte P die an die Beförderungsunternehmen gezahlte USt nicht in gleicher Weise abziehen wie nach den normalen USt-Regeln. P legte gegen diese Entscheidung dennoch Revision beim Bundesfinanzhof ein, der die Sache dem EuGH vorlegte.
Die wesentlichen Vorlagefragen
Der Bundesfinanzhof legte dem EuGH drei Fragen vor. Erstens fragte das Gericht, ob ein von einem Unternehmer außerhalb seiner Geschäftsräume organisierter Ausflug unter den Begriff der Umsätze fällt, die sich auf eine von einem Reisebüro durchgeführte Reise beziehen, im Sinne der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie.
Falls die erste Frage bejaht wird, fragte der Bundesfinanzhof, ob die Sonderregelung für Reisebüros auch dann gilt, wenn die steuerpflichtige Marge negativ ist. Drittens fragte der Bundesfinanzhof für den Fall, dass die Sonderregelung auch unter solchen Umständen anwendbar ist, welche umsatzsteuerlichen Folgen sich aus dieser negativen Marge ergeben.
Einschlägiger Artikel der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie
Zur Beantwortung der Vorlagefragen legte der EuGH die Artikel 12 Absatz 1 und 26 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie aus und analysierte sie. Zudem sah der EuGH Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates über den Schutz der Verbraucher im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen als für diesen Fall relevant an.
Nationale deutsche USt-Regeln
Die einschlägigen deutschen Regelungen waren in Artikel 25 des Umsatzsteuergesetzes festgelegt und entsprachen weitgehend der EU-Sonderregelung für Reisebüros. Die deutschen Regeln enthalten zudem eine besondere Beschränkung des Vorsteuerabzugs. Obwohl die allgemeinen Vorsteuerabzugsregeln nach Artikel 15 im Übrigen weiter galten, konnte der Unternehmer die auf reisebezogene Eingangsleistungen entfallende USt nicht abziehen.
Bedeutung des Falls für Steuerpflichtige
Der Fall ist für Steuerpflichtige bedeutsam, weil er die Frage behandelt, ob nicht klassische Reiseveranstalter – etwa Unternehmen, die subventionierte Ausflüge oder „Kaffeefahrten“ organisieren – die USt-Sonderregelung für Reisebüros anwenden müssen, selbst wenn sie systematisch mit Verlust arbeiten. Darüber hinaus berührt er die zentrale Frage, wie negative Margen umsatzsteuerlich zu behandeln sind und ob sie Steuererstattungen auslösen oder andere Steuerschulden mindern können.
Analyse der Entscheidungsgründe
Der EuGH prüfte die ersten beiden Fragen gemeinsam. Zunächst erinnerte der EuGH daran, dass Artikel 26 nicht auf Unternehmen beschränkt ist, die formal als Reisebüros oder Reiseveranstalter registriert oder bezeichnet sind. Er kann daher auch für Unternehmer gelten, die Reisen oder Ausflüge im eigenen Namen organisieren und die dafür erforderlichen Leistungen von anderen Steuerpflichtigen beziehen.
Der EuGH erläuterte auch, weshalb die EU diese USt-Sonderregelung geschaffen hat. Reisebüros und Reiseveranstalter kombinieren typischerweise mehrere unterschiedliche Leistungen, etwa Beförderung und Unterbringung, die in verschiedenen Ländern erbracht werden können. Die getrennte Anwendung der normalen USt-Regeln auf jede einzelne Leistung würde erhebliche praktische Schwierigkeiten verursachen, insbesondere bei der Bestimmung des Ortes der Besteuerung, der Bemessungsgrundlage und des Vorsteuerabzugs.
Daher schuf Artikel 26 eine vereinfachte USt-Sonderregelung, die auf die Besonderheiten von Reiseunternehmen zugeschnitten ist. Bemerkenswert ist, dass der EuGH klarstellte, dass die Regelung nicht auf grenzüberschreitende Reiseleistungen beschränkt ist. Auch wenn sie ursprünglich eingeführt wurde, um die praktische Schwierigkeit der Besteuerung von Reiseleistungen mit Bezug zu mehreren EU-Ländern zu bewältigen, ist der Wortlaut weit genug, um auch vollständig innerhalb eines EU-Landes erbrachte Leistungen zu erfassen.
Ferner betonte der EuGH, dass die Regelung von der Art der erbrachten Leistungen abhängt und nicht von der formalen Bezeichnung oder Rechtsform des Unternehmens. Dieselbe Überlegung gilt, wenn ein Unternehmer normalerweise nicht als Reisebüro oder Reiseveranstalter angesehen wird, aber Leistungen erbringt, die mit denen solcher Unternehmen identisch oder vergleichbar sind. Aufgrund dieser Auslegung kann P nicht allein deshalb von der Sonderregelung ausgeschlossen werden, weil es formal kein Reisebüro oder Reiseveranstalter war.
Der EuGH stellte weiter fest, dass die Busausflüge von P die Merkmale von Reiseleistungen aufweisen. Entscheidend ist jedoch, ob zwei besondere Merkmale des Geschäftsmodells von P dieses Ergebnis ändern: Die Ausflüge waren systematisch defizitär, und P deckte diese Verluste über eine gesonderte Tätigkeit – den Verkauf von Waren während der Ausflüge.
Zum Verhältnis zwischen den Beförderungsleistungen und dem Warenverkauf führte der EuGH aus, dass es in erster Linie auf die Art der Reiseleistung selbst ankommt. Im Fall von P ist diese Leistung die Beförderung.
Anschließend prüfte der EuGH, ob die Beförderung und der Warenverkauf stattdessen als eine einheitliche Leistung zu behandeln sind. Maßgeblich ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Eine Leistung ist grundsätzlich dann Nebenleistung, wenn sie für den Kunden keinen eigenen Zweck darstellt, sondern lediglich dazu dient, die Hauptleistung besser in Anspruch zu nehmen. Bei Anwendung dieser Überlegung auf das Geschäft von P stellte der EuGH fest, dass das Unternehmen die Ausflüge zwar teilweise organisierte, um die Teilnehmer zum Kauf seiner Waren zu bewegen, der Kauf der Waren jedoch nicht verpflichtend war.
Zusätzlich berücksichtigte der EuGH das finanzielle Verhältnis zwischen den beiden Tätigkeiten und stellte fest, dass das Beförderungsentgelt nicht bloß symbolisch oder unbedeutend war: Es deckte im Durchschnitt rund 60 % der tatsächlichen Kosten der Beförderungsleistung. Dies untermauerte die Schlussfolgerung, dass der Ausflug eine echte, eigenständige Leistung an die Kunden war und nicht bloß ein Werbeinstrument für den Warenverkauf.
Der EuGH stellte ferner fest, dass die Regelung nicht davon abhängt, ob die Reisetätigkeit rentabel ist oder welchen Zweck sie verfolgt. Die Vorschrift soll die Regelung nicht nach dem wirtschaftlichen Ergebnis der Umsätze begrenzen. Die Rentabilität zur Voraussetzung zu machen, würde den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich einschränken und dem Zweck der Sonderregelung widersprechen.
Maßgeblich bleibt daher, ob der Unternehmer im eigenen Namen handelt, Waren oder Leistungen von anderen Steuerpflichtigen bezieht und Reiseleistungen erbringt, die nicht bloße Nebenleistungen sind.
Zur dritten Frage bekräftigte der EuGH, dass die Bemessungsgrundlage im Rahmen der Sonderregelung die Marge ist. Genauer gesagt ist es der vom Reisenden gezahlte Betrag ohne USt abzüglich der tatsächlichen Kosten der Leistungen, die von anderen Steuerpflichtigen zum unmittelbaren Nutzen des Reisenden bezogen werden. Die Marge ist für jede einzelne Reiseleistung zu berechnen und nicht durch Zusammenfassung aller Reiseleistungen zu einer Gesamtmarge.
Ein gewinnbringender Ausflug kann daher bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht einfach zum Ausgleich eines Verlusts aus einem anderen Ausflug herangezogen werden. Zudem sehen die Regeln eindeutig vor, dass die USt, die dem Reisebüro von anderen Steuerpflichtigen für unmittelbar dem Reisenden zugutekommende Leistungen in Rechnung gestellt wird, in keinem EU-Land abgezogen oder erstattet werden kann.
Endgültige Entscheidung des Gerichts
Letztlich kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass die USt-Sonderregelung für Reisebüros auch dann anwendbar bleibt, wenn das von den Reisenden gezahlte Entgelt die vollen Kosten der Leistungen nicht deckt. Mit anderen Worten: Der Umstand, dass die Ausflüge teilweise über eine gesonderte Warenverkaufstätigkeit finanziert werden, steht der Anwendung der Regelung nicht entgegen, sofern die zugrunde liegenden Leistungen die Merkmale von Reiseleistungen aufweisen.
Zudem entschied der EuGH, dass eine negative Marge bei einer einzelnen Reiseleistung keinen Anspruch auf Vorsteuererstattung begründet.
Fazit
Als Folge der Entscheidung des EuGH bleiben die defizitären Ausflüge von P in der USt-Sonderregelung für Reisebüros, doch kann P keine Erstattung der Vorsteuer allein deshalb verlangen, weil die Marge dieser Ausflüge negativ ist. Die Entscheidung bekräftigt, dass Unternehmen die vereinfachte Reisebüro-Regelung nicht dadurch umgehen können, dass sie ihre Tätigkeit mit systematischen Verlusten strukturieren oder Reisekosten über andere gewerbliche Tätigkeiten quersubventionieren. Folglich müssen Unternehmer sorgfältig prüfen, wie die Vorsteuer im Rahmen von Sonderregelungen zu behandeln ist, da negative Margen keine Steuergutschriften erzeugen oder USt-Schulden aus anderen Einnahmequellen mindern.

