Frankreich schafft sein vereinfachtes Umsatzsteuer-Meldeverfahren zum 1. Januar 2027 ab, und zwar auf Grundlage von Artikel 38 des Finanzgesetzes 2025 (loi de finances pour 2025). Unternehmen, die das Verfahren derzeit nutzen, werden automatisch in das Regelverfahren der Umsatzsteuer überführt und müssen künftig regelmäßige Umsatzsteuererklärungen abgeben und regelmäßige Zahlungen leisten.
So unterscheiden sich die beiden Verfahren
Das vereinfachte Verfahren reduziert die umsatzsteuerlichen Meldepflichten. Berechtigte Unternehmen müssen keine monatlichen oder vierteljährlichen Erklärungen abgeben. Stattdessen leisten sie zwei Vorauszahlungen pro Jahr, gefolgt von einer jährlichen Berichtigungserklärung.
Das Verfahren gilt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz (ohne Umsatzsteuer) zwischen EUR 85.000 und EUR 840.000 bei Lieferungen von Gegenständen, Gastronomie und Beherbergung oder zwischen EUR 37.500 und EUR 254.000 bei Dienstleistungen. Eine zusätzliche Voraussetzung ist, dass die für das vorangegangene Geschäftsjahr geschuldete Umsatzsteuer EUR 15.000 nicht übersteigen darf.
Ab dem 1. Januar 2027 wird die Abschaffung des vereinfachten Umsatzsteuerverfahrens in Frankreich grundlegend verändern, wie betroffene Unternehmen die Umsatzsteuer melden und abführen. Das bisherige System aus zwei Vorauszahlungen im Juli und Dezember, gefolgt von einer jährlichen Umsatzsteuererklärung (CA12/CA12E), wird abgeschafft. Stattdessen verwenden Unternehmen die Standard-Umsatzsteuererklärung, das Formular 3310-CA3, um ihre Umsatzsteuerschuld zu melden.
Was sich 2027 ändert
Nach den neuen Regeln wird die vierteljährliche Umsatzsteuererklärung zum Standard für Unternehmen, deren Umsatz einschließlich steuerpflichtiger Erwerbe im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 1 Million oder im laufenden Kalenderjahr EUR 1,1 Millionen nicht übersteigt. Diese Unternehmen können sich auch für monatliche Umsatzsteuererklärungen entscheiden, indem sie einen Antrag bei ihrem zuständigen Finanzamt stellen.
Unternehmen, die einen dieser Umsatzschwellenwerte überschreiten, wechseln jedoch automatisch ab dem Monat, in dem der jeweilige Schwellenwert überschritten wird, zur monatlichen Umsatzsteuermeldung. Umgekehrt können Unternehmen, die bereits monatliche Umsatzsteuererklärungen abgeben und am 1. Januar 2027 die geltenden Umsatzvoraussetzungen erfüllen, einen Wechsel zur vierteljährlichen Abgabe beantragen.
So läuft der Übergang ab
Die Generaldirektion für öffentliche Finanzen (Direction générale des Finances publiques, DGFiP) überführt die Unternehmen automatisch vom vereinfachten Umsatzsteuerverfahren in das neue Regelverfahren. Unternehmen müssen keinen gesonderten Antrag stellen und nichts weiter unternehmen, um den Übergang einzuleiten. Die geltende Abgabehäufigkeit richtet sich nach dem Umsatz, der in der zuletzt eingereichten jährlichen Umsatzsteuererklärung ausgewiesen wurde. Liegt keine Jahreserklärung vor, wird dem Unternehmen automatisch die vierteljährliche Abgabe zugewiesen.
Was jetzt zu tun ist
Unternehmen im vereinfachten Umsatzsteuerverfahren sollten Umsatz und Abgabehäufigkeit überprüfen, ihre Buchhaltungs- und ERP-Systeme anpassen, ihr Liquiditätsmanagement überarbeiten und ihre Einstufung bei der Finanzverwaltung überprüfen. Bemerkenswert ist, dass die Reform die vereinfachte Umsatzsteuer-Sonderregelung für die Landwirtschaft nicht berührt, die weiterhin nach den bestehenden Regeln gilt.

