Der High Court hat in dem Verfahren zwischen D.P. Jain & Co. Infrastructure Pvt. Ltd. und der Union of India eine Entscheidung darüber veröffentlicht, ob GST auf Konzernbürgschaften anfällt, die ein Unternehmen zugunsten verbundener Gesellschaften ohne Gegenleistung stellt – insbesondere für Zeiträume vor der Änderung von Rule 28 der CGST Rules. Neben der Klarstellung der anwendbaren GST-Regelungen erläuterte das Gericht auch den Unterschied zwischen einer Konzernbürgschaft und einer Bankbürgschaft.
Sachverhalt und Entscheidung des Gerichts
Zwischen 2020 und 2022 war das Unternehmen im Bau von National- und Staatsstraßen tätig und stellte der State Bank of India sowie der Bank of Maharashtra Konzernbürgschaften zur Sicherung von Termindarlehen, die seinen Tochtergesellschaften zur Durchführung der jeweiligen Projekte gewährt wurden. In den Bürgschaftsurkunden war ausdrücklich festgehalten, dass das Unternehmen keine Sicherheitsgebühr, Provision oder sonstige Gegenleistung erhielt.
In seiner Entscheidung stellte der High Court fest, dass eine Konzernbürgschaft eher eine interne betriebliche Unterstützungsmaßnahme darstellt als eine eigenständige kommerzielle Dienstleistung. Das Gericht führte insbesondere aus, dass Banken Bürgschaften als Teil ihres kommerziellen Geschäftsbetriebs gegen Entgelt stellen, während eine Konzernbürgschaft typischerweise von einem Mutter- oder verbundenen Unternehmen zur Unterstützung der finanziellen Verpflichtungen einer Tochtergesellschaft oder Konzerngesellschaft gewährt wird. Das Gericht ergänzte zudem, dass eine Konzernbürgschaft ein bedingter Vertrag ist, d. h. sie ist nur im Falle des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers durchsetzbar. Tritt kein Verzug ein, bleibt die Bürgschaft lediglich eine potenzielle Verpflichtung.
Das Gericht entschied ferner, dass Konzernbürgschaften, die ohne Gegenleistung gewährt werden, nach früheren Urteilen des Supreme Court im Dienstleistungssteuerrecht nicht steuerpflichtig sind. Da keine Gebühr oder Zahlung vereinbart wurde, entschied das Gericht, dass GST nicht anfällt, und hob sowohl die Vorladung als auch den Steuerbescheid gegen das Unternehmen auf. Bemerkenswert ist, dass das Urteil eine grundsätzlichere Frage offen lässt: wie Konzernbürgschaften im Rahmen der GST künftig einzustufen und zu besteuern sind.
Fazit
Die Entscheidung des High Court gewährt steuerpflichtigen Personen, die von den indischen Steuerbehörden wegen konzerninterner Bürgschaften und ähnlicher Vereinbarungen – einschließlich der Nutzung von geistigem Eigentum oder Markenrechten zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften ohne eindeutige Gegenleistung – untersucht werden, erhebliche Erleichterung. Zugleich ist das Urteil ein Hinweis darauf, bestehende Konzernbürgschaftsvereinbarungen sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass in der Dokumentation klar ersichtlich ist, ob eine Provision oder Gegenleistung in Rechnung gestellt wird.
Quelle: KPMG, EY