Niederländischer Mehrwertsteuer-Nullsatz: Auswirkungen auf gebietsfremde Alkohol-Großhändler
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Das Bezirksgericht Den Haag hat über einen Fall entschieden, der einen gebietsfremden Großhändler von alkoholischen Getränken ohne feste Niederlassung in den Niederlanden betraf. Der Großhändler wandte auf seine Lieferungen einen Null-Mehrwertsteuersatz an, was zum Gegenstand eines Streits zwischen dem Großhändler und den niederländischen Steuerbehörden wurde.
In der Rechtssache geht es um die Verpflichtung zur Bestellung eines Steuervertreters, die anwendbaren Mehrwertsteuersätze und das Verhältnis zwischen dem nationalen Mehrwertsteuerrecht und der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie.
Sachverhalt und Gerichtsentscheidung
Die alkoholischen Getränke werden in einem Drittlager für verbrauchsteuerpflichtige Waren und einem Zolllager gelagert und von dort aus verkauft, bevor der Großhändler sie an die Kunden abgibt. Nachdem die Steuerbehörde die Steuerveranlagung des im Handelsregister der Handelskammer in den Niederlanden eingetragenen gebietsfremden Großhändlers durchgeführt und festgestellt hatte, dass der Großhändler für Umsatzsteuerzwecke als ausländischer Steuerpflichtiger gilt, reichte der Großhändler eine Mehrwertsteuererklärung ein, in der auf die Lieferungen der Nullsatz angewendet wurde.
Im Anschluss an die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung teilte die Steuerbehörde dem Großhändler mit, dass sie in der Mehrwertsteuererklärung für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu Unrecht den Nullsatz angewandt habe, weil er ein ausländischer Steuerpflichtiger sei und keinen Steuervertreter bestellt habe.
Darüber hinaus forderte die Steuerbehörde zusätzliche Informationen an. Es erließ einen Umsatzsteuernachforderungsbescheid, der zu einer Nachforderung von 627.176 Euro an Steuern und Zinsen für 2018 und 898.798 Euro für 2019 führte.
Nachdem der Großhändler Einspruch eingelegt hatte, wurden die zusätzlich erhobenen Steuern und Zinsen reduziert. Strittig blieb jedoch, ob die Steuerbehörde den Mehrwertsteuersatz bei der Steuerveranlagung korrekt angewandt hat und ob der Großhändler die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Steuervertreters erfüllt.
Das Bezirksgericht Den Haag stellte fest, dass der Großhändler nicht in den Niederlanden ansässig war und einen Steuervertreter benennen musste, um den Null-Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Außerdem stellte das Gericht fest, dass diese Anforderungen angemessen und nicht unverhältnismäßig sind und nicht gegen Artikel 204 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie verstoßen.
In Anbetracht dessen entschied der Gerichtshof, dass der Einspruch in vollem Umfang unbegründet ist. Die von der Steuerbehörde vorgenommenen Steuerfestsetzungen waren korrekt. Da das Unternehmen keinen Steuervertreter benannt hatte, konnte es auf seine Lieferungen alkoholischer Getränke nicht den Nullsatz der Mehrwertsteuer anwenden.
Fazit
Der Großhändler hat noch die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen nach Veröffentlichung des Urteils Berufung beim Berufungsgericht in Den Haag einzulegen. Es bleibt abzuwarten, ob der Großhändler von diesem Recht Gebrauch machen wird oder nicht. Der vorliegende Fall und die Entscheidung liefern jedoch wichtige Informationen und Klarstellungen zu den für ausländische Steuerpflichtige geltenden MwSt-Vorschriften.
Quelle: Bezirksgericht Den Haag - Rechtssache AWB - 23 _ 2431

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