Kann ein ausländisches Unternehmen lokale Umsatzsteuer schulden, wenn es eine Immobilie besitzt und vermietet, ohne vor Ort auch nur einen einzigen Mitarbeiter zu beschäftigen? In der Rechtssache C‑931/19 stritt ein in Jersey ansässiger Eigentümer mit der österreichischen Finanzverwaltung darüber, ob lokales Personal zwingend erforderlich ist, um eine feste Niederlassung für Zwecke der Umsatzsteuer zu begründen – eine zentrale Frage mit weitreichenden Folgen für grenzüberschreitende Immobilieninvestitionen in der gesamten EU.
Hintergrund des Falls
Titanium besaß eine Immobilie in Wien, Österreich, und vermietete sie in den Jahren 2009 und 2010 an zwei österreichische Unternehmen. Titanium räumte ein, dass die Vermietung der Umsatzsteuer unterlag, machte jedoch geltend, keine österreichische Umsatzsteuer zu schulden, da es in Österreich über keine feste Niederlassung verfüge.
Für die Verwaltung der Immobilie beauftragte das Unternehmen eine österreichische Hausverwaltung, die als Vermittlerin auftreten, Miete und Betriebskosten in Rechnung stellen, die Geschäftsunterlagen führen und die Angaben für die Umsatzsteuererklärung aufbereiten sollte. Die Hausverwaltung war jedoch von Räumlichkeiten aus tätig, die von der Immobilie von Titanium getrennt waren, und Titanium behielt die Kontrolle über alle wichtigen geschäftlichen Entscheidungen, darunter Mietverträge, Mietbedingungen, Investitionen, Reparaturen, Finanzierung sowie die Bestellung und Überwachung der Hausverwaltung.
Die österreichische Finanzverwaltung teilte die Auffassung von Titanium nicht. Nach ihrer Auslegung der österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien galt ein ausländisches Unternehmen, das eine in Österreich gelegene Immobilie vermietet, dort als Inhaber einer Betriebsstätte. Daher setzte die Finanzverwaltung für die Vermietungstätigkeit von Titanium österreichische Umsatzsteuer fest.
Titanium focht diese Festsetzung vor dem österreichischen Bundesfinanzgericht (BFG) an und machte geltend, dass die vermietete Immobilie keine Betriebsstätte darstellen könne, da das Unternehmen in Österreich kein Personal beschäftige. Das Bundesfinanzgericht war sich nicht sicher, ob eine feste Niederlassung vorliegen kann, wenn eine Geschäftstätigkeit weder auf eigene technische Mittel noch auf eigenes Personal zurückgreift.
Daraufhin setzte das Bundesfinanzgericht das Verfahren aus und richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).
Zentrale Fragen des Vorabentscheidungsersuchens
Das Bundesfinanzgericht wollte wissen, ob eine feste Niederlassung für Zwecke der Umsatzsteuer stets sowohl personelle als auch technische Mittel – einschließlich eigenen Personals des Leistenden – aufweisen muss oder ob eine Ausnahme gelten kann, wenn ein Unternehmen lediglich eine im Land gelegene Immobilie vermietet. Konkret stellte das Gericht die Frage, ob eine umsatzsteuerpflichtig vermietete Immobilie selbst als feste Niederlassung gelten kann, auch wenn der Eigentümer dort weder Arbeitnehmer noch sonstige personelle Mittel hatte.
Einschlägiger Artikel der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie
Angesichts des Zeitraums, auf den sich der Rechtsstreit bezieht, legte der EuGH die einschlägigen Artikel 43, 45, 193, 194 und 196 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie aus und untersuchte sie, wobei er die Änderungen der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie aus dem Jahr 2010 berücksichtigte, die die Artikel 44, 45, 47, 193, 194 und 196 betrafen.
Darüber hinaus zog der EuGH Bestimmungen der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 282/2011 heran, die eingeführt wurde, um eine einheitliche Anwendung der Umsatzsteuervorschriften durch die EU-Länder zu gewährleisten. Eine für diesen Fall zentrale Bestimmung war Artikel 11, der eine feste Niederlassung als einen Ort mit hinreichender Beständigkeit und einer geeigneten Struktur aus personellen und technischen Mitteln definiert.
Die Verordnung stellt zudem klar, dass eine USt-IdNr. allein keine feste Niederlassung begründet. Für diesen Fall ist von Bedeutung, dass die Verordnung am 12. April 2011 in Kraft trat und ab dem 1. Juli 2011 anzuwenden war.
Österreichische nationale Umsatzsteuervorschriften
Neben den EU-weiten Regeln legte der EuGH auch einschlägige Bestimmungen des österreichischen Umsatzsteuergesetzes aus. Der EuGH wies darauf hin, dass bis zum 31. Dezember 2009 nach § 19 Abs. 1 grundsätzlich der Leistende die Umsatzsteuer schuldete. Ab dem 1. Januar 2010 wurde der Wortlaut dahin geändert, dass der Leistende über keine an der Leistungserbringung beteiligte österreichische Niederlassung verfügen darf, damit das reverse charge-Verfahren Anwendung findet.
Bedeutung des Falls für Steuerpflichtige
Der Fall betrifft einen entscheidenden Unsicherheitspunkt für ausländische Immobilieneigentümer, die in EU-Ländern tätig sind. Indem geprüft wird, ob Besitz und Vermietung einer Immobilie lokales Personal erfordern, um als feste Niederlassung zu gelten, wirkt sich der Fall unmittelbar darauf aus, wie grenzüberschreitende Immobiliengeschäfte und Vermietungstätigkeiten im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Compliance, administrative Pflichten und mögliche reverse charge-Verfahren in der gesamten EU gestaltet werden.
Analyse der Feststellungen des Gerichtshofs
Die österreichische Regierung bestritt die Zulässigkeit der dem EuGH vorgelegten Frage. Sie machte geltend, dass der Rechtsstreit die besonderen Umsatzsteuervorschriften für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück betreffe und nicht die allgemeinen Regeln zum Ort der Dienstleistung. Österreich argumentierte, dass auf die Vermietungstätigkeit die österreichischen Umsatzsteuervorschriften anwendbar seien, da sich die Immobilie von Titanium in Österreich befinde.
Darüber hinaus führte die Regierung aus, dass die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie es den EU-Ländern erlaube, zu entscheiden, ob sie das reverse charge-Verfahren auf bestimmte Umsätze von nicht in ihrem Gebiet ansässigen Unternehmen anwenden, und die Bedingungen festzulegen, unter denen dieses Verfahren gilt. Da Österreich diesen Ermessensspielraum bereits durch seine nationale Gesetzgebung ausgeübt habe, sei die Frage, ob Titanium dort eine feste Niederlassung habe, für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.
Der EuGH erklärte die Frage jedoch für zulässig. Ausschlaggebend für dieses Ergebnis war der Umstand, dass die Frage die allgemeine Auslegung des Begriffs der festen Niederlassung nach der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie und der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 betraf. Der EuGH entschied daher, dass das Vorbringen der österreichischen Regierung die Fragen nicht gegenstandslos mache. Dementsprechend prüfte der EuGH die Bedeutung einer festen Niederlassung für Zwecke der Umsatzsteuer.
Er wies darauf hin, dass eine feste Niederlassung nach der ständigen Rechtsprechung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit und eine geeignete Struktur sowohl aus personellen als auch aus technischen Mitteln voraussetzt, um die betreffenden Leistungen eigenständig erbringen zu können. Insbesondere kann eine Niederlassung ohne eigenes Personal nicht als feste Niederlassung gelten.
Ferner verwies der EuGH auf Artikel 11 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011, der ausdrücklich eine geeignete Struktur in Bezug auf personelle und technische Mittel verlangt. Auch wenn die Verordnung erst ab dem 1. Juli 2011 anzuwenden war und auf die Steuerjahre 2009 und 2010 von Titanium nicht unmittelbar anwendbar war, erläuterte der EuGH, dass sie seine Auslegung stütze.
Zum Sachverhalt stellte der EuGH fest, dass Titanium in Österreich keine eigenen Arbeitnehmer hatte. Obwohl es ein unabhängiges Unternehmen mit bestimmten Aufgaben der Immobilienverwaltung betraute, behielt Titanium selbst die Kontrolle über alle wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vermietung, einschließlich der Mietvertragsbedingungen und der Verwaltung der Immobilie. Zudem fehlten der Immobilie die personellen Mittel, die für ein eigenständiges Tätigwerden erforderlich sind, sodass sie die von der EU-Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine feste Niederlassung im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht erfüllte.
Endgültige Entscheidung des Gerichtshofs
Der EuGH kam abschließend zu dem Ergebnis, dass eine in einem EU-Land vermietete Immobilie keine feste Niederlassung für Zwecke der Umsatzsteuer darstellt, wenn der Eigentümer über kein eigenes Personal zur Erbringung der mit der Vermietung verbundenen Leistungen verfügt. Diese Auslegung gilt sowohl nach der ursprünglichen Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112 als auch nach den durch die Richtlinie 2008/8 eingeführten Änderungen.
Fazit
Für ausländische Immobilieninvestoren bringt die Entscheidung willkommene Klarheit: Besitz und Vermietung einer Immobilie ohne lokales Personal begründen für sich genommen keine feste Niederlassung. Da der EuGH sowohl personelle als auch technische Mittel als erforderlich ansah, stützt das Urteil eine einheitlichere Anwendung des EU-Umsatzsteuerrechts und schränkt den Spielraum der Mitgliedstaaten ein, passive ausländische Immobilienbestände als lokale Niederlassungen zu behandeln.
Dennoch hat das Urteil seine Grenzen. Es betraf eine passive Vermietung über einen unabhängigen Verwalter, bei der der Eigentümer die Kontrolle über die wesentlichen Entscheidungen behielt, aber in Österreich kein Personal hatte. Bei Eigentümern mit eigenem lokalem Personal oder aktiveren Immobiliengeschäften kann das Ergebnis anders ausfallen. Investoren sollten zudem prüfen, wie die einzelnen EU-Länder ihre reverse charge-Regeln anwenden, da diese Entscheidung ausschließlich die Frage der festen Niederlassung betrifft.

