Mehrwertsteuerregelungen in Aserbaidschan für ausländische E-Commerce-Plattformen
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Ende Februar hat die Regierung Aserbaidschans umfassende Reformen verabschiedet, die sich auf den ausländischen E-Commerce, kulturelle Importe und strategische Investitionen auswirken. Unter anderem schreibt die neue Gesetzgebung eine elektronische Umsatzsteuerregistrierung für ausländische E-Commerce-Plattformen vor, die lokale Kunden bedienen. Genauer gesagt legt die neue Gesetzgebung eine Registrierungsschwelle fest, definiert, welche Dienstleistungen unter die E-Commerce-Vorschriften fallen und welche nicht, und regelt, wie B2B- und B2C-Transaktionen behandelt werden.
Auswirkungen auf ausländische Anbieter digitaler Dienste
Vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften konnten ausländische Anbieter grenzüberschreitende digitale Dienstleistungen ohne obligatorische Registrierung erbringen, wobei die Einhaltung der Vorschriften weitgehend freiwillig war. Nach den neuen Vorschriften müssen sich diese Anbieter jedoch für die Mehrwertsteuer registrieren lassen, sobald ihr jährlicher Bruttoumsatz mit aserbaidschanischen Kunden den Gegenwert von 10.000 USD in AZN übersteigt, derzeit 17.000 AZN. Die Registrierung muss innerhalb von 30 Tagen nach Überschreiten dieser Schwelle erfolgen. Die Verpflichtung zur Umsatzsteuerregistrierung tritt am 23. August 2026 in Kraft.
Aufgrund einer Regeländerung sind ausländische, umsatzsteuerlich registrierte Anbieter dafür verantwortlich, die Umsatzsteuer für B2C-Lieferungen direkt an den Staatshaushalt abzuführen, wodurch lokale Kunden von der Umkehrpflicht entlastet werden. Mit anderen Worten: Ausländische Anbieter sind nicht verpflichtet, die Umsatzsteuer bei B2B-Transaktionen einzuziehen und abzuführen.
Insbesondere bestimmte Dienstleistungen, darunter Beratung, Rechts-, Finanz- und Buchhaltungsdienstleistungen, Design, Ingenieurwesen, Echtzeit-Online-Bildung und der Verkauf von Veranstaltungstickets, fallen nach diesen Vorschriften nicht unter den Begriff des E-Commerce. Zu den Dienstleistungen, die unter den Anwendungsbereich fallen, gehören das Herunterladen von E-Books, Musik, audiovisuellen Materialien, Grafiken, virtuellen Spielen und Software sowie die Schaltung von Werbung.
Fazit
Angesichts der neuen Vorschriften und Regelungen sollten ausländische Anbieter prüfen, ob ihre Angebote unter die Definition des E-Commerce fallen, und den Umsatzsteuer-Registrierungsstatus ihrer Kunden ermitteln, d. h. feststellen, ob es sich bei ihren Kunden um Privatpersonen oder Unternehmen handelt. Darüber hinaus sollten ausländische Unternehmen ihre Einnahmen aus aserbaidschanischen Quellen nachverfolgen, um eine fristgerechte Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.
Da in den kommenden Monaten weitere Durchführungsbestimmungen erwartet werden, sollten ausländische Anbieter die Entwicklungen beobachten, da neue offizielle Unterlagen die Anforderungen hinsichtlich Berichterstattung, Verwaltung und praktischer Einhaltung klären dürften.
Quelle: KPMG
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