Dänisches Mehrwertsteuer-Urteil zu Weihnachtskalendern mit Preisen

Der dänische Steuerrat gab eine verbindliche Antwort auf die Frage, ob die Lieferung eines Weihnachtskalenders, der Rabattgutscheine und Lotterielose kombiniert, steuerpflichtig ist. Geklagt hatte der Verein, der für das Jahr 2025 einen Weihnachtskalender erstellen und verkaufen will, der vierundzwanzig tägliche Türchen mit kleinen Rabatten oder Vergünstigungen enthält, die direkt von den teilnehmenden örtlichen Geschäften angeboten werden, sowie Tagespreise, Preise für die Adventssonntage und mehrere Hauptpreise, die durch Verlosungen vergeben werden.
Sachverhalt und endgültiges Urteil
Die Organisation plant die Erstellung und den Verkauf eines Weihnachtskalenders für das Jahr 2025 mit Preisen im Wert von rund 184 000 DKK (fast 20 000 EUR), während der potenzielle Wert aller Rabatte, wenn sie vollständig eingelöst werden, 4,8 Millionen DKK (rund 643 000 EUR) erreichen könnte. Der Verband selbst würde jedoch keine Kosten oder Rabatte tragen, da jedes Geschäft sein eigenes Angebot verwalten und finanzieren würde.
Außerdem dürften nur Geschäfte, die einen Rabatt oder eine Vergünstigung gewähren, die Kalender im Großhandel kaufen und an Kunden weiterverkaufen. Daher würde der Kalender sowohl als Gewinnchance als auch als Gelegenheit zum Erhalt von Rabatten vermarktet werden und dürfte einen bescheidenen Gewinn von 10 000 DKK (ca. 1 350 EUR) bis 20 000 DKK (ca. 2 700 EUR) für stadtweite kommerzielle Aktivitäten im Sinne des Vereinszwecks einbringen.
Der Verband war der Ansicht, dass er keine Rabatte verkaufe, da diese ausschließlich von den Geschäften angeboten und verwaltet würden. Folglich vertrat der Verein die Auffassung, dass der Verkauf der Kalender nicht unter die Mehrwertsteuer fallen sollte und dass kein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer Tätigkeit möglich sein sollte, die er als Lotterie ansah.
Obwohl der Verein Zweifel hatte, ob die Verteilung der Preise als Glücksspiel ohne Einsatz zu qualifizieren sei, beantragte er weder eine Genehmigung der dänischen Glücksspielbehörde noch ließ er sich bestätigen, dass sein Zweck die Kriterien für die Gemeinnützigkeit erfüllt.
Nach sorgfältiger Prüfung aller Fakten sowie der ständigen nationalen und EU-weiten Rechtsprechung kam der Steuerrat zu dem Schluss, dass der Verkauf des Weihnachtskalenders als eine einzige, zusammengesetzte Dienstleistung und nicht als eine Mischung verschiedener Leistungen zu behandeln ist. Infolgedessen unterliegt der Vereinskalender nicht der Mehrwertsteuer, da das Hauptelement die Chance auf Preise ist, die unter die Mehrwertsteuerbefreiung für Lotterien fällt. Darüber hinaus ist der Verein nicht berechtigt, die Mehrwertsteuer auf die Produktions- und Marketingkosten oder auf den Kauf der Preise abzuziehen.
Schlussfolgerung
Die Antworten des Steuerrats auf die aufgeworfenen Fragen machen deutlich, dass bei einem Produkt oder einer Dienstleistung, die aus mehreren Elementen besteht, die wirtschaftliche Gesamtsituation und nicht die einzelnen Komponenten oder Elemente für die Bestimmung der mehrwertsteuerlichen Behandlung entscheidend sind. Wie der EuGH wiederholt unterstrichen hat, bestätigte der Steuerrat auch, dass Versuche, die Elemente einer gemischten Lieferung zu trennen, nicht erfolgreich sein werden, wenn diese Trennung künstlich ist oder nicht widerspiegelt, wie der Durchschnittsverbraucher das Produkt wahrnimmt.
Quelle: Dänische Steuerverwaltung
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