Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs - Recht auf Vorsteuerabzug für Unternehmen mit geringen Umsätzen

Das italienische Unternehmen Feudi SPA hat, nachdem es alle Rechtsstreitigkeiten vor den nationalen Gerichten verloren hatte, eine Klage vor dem EuGH eingereicht. In der Rechtssache geht es um die Möglichkeit des Wirtschaftsteilnehmers, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen, auch wenn der "nationale" Rechtsrahmen dies aufgrund der Unterschreitung des Mindestumsatzes auf der Grundlage der Vermögenswerte des Unternehmens ausschließt.
Der Europäische Gerichtshof hat in einem am 7. März 2024 unter dem Aktenzeichen C-341/22 registrierten Urteil entschieden, dass der nationale Rechtsrahmen die Vorsteuerabzugsrechte des in Italien für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Steuerpflichtigen nicht aufgrund der unzureichenden Einkommensschwelle" unter Berücksichtigung des Wertes der Vermögenswerte des Unternehmens ausschließen kann.
Der EuGH wurde um eine Stellungnahme zu den folgenden beiden Hauptfragen gebeten:
Kann einem italienischen Unternehmen das Recht auf Vorsteuerabzug verweigert werden, weil es eine bestimmte, im italienischen Recht festgelegte Einkommensschwelle nicht erreicht hat?
ob die italienischen Rechtsvorschriften mit Artikel 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie und den Grundsätzen der Neutralität und Verhältnismäßigkeit der Mehrwertsteuer vereinbar sind.
Analyse des Falles
Die erste Frage betraf die Frage, ob Steuerpflichtige ihren Status und damit das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb verlieren können, weil ihre Ausgangsumsätze eine nationale Einkommensschwelle nicht erreichen. Der EuGH stellte klar, dass nach Artikel 9 Absatz 1 der MwSt-Richtlinie der Status eines Steuerpflichtigen davon abhängt, ob eine Einrichtung unabhängig vom Zweck oder Ergebnis dieser Tätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Der Gerichtshof stellte fest, dass nationale Rechtsvorschriften, die den Vorsteuerabzug auf der Grundlage einer Einkommensschwelle verweigern, das Grundprinzip des Rechts auf Vorsteuerabzug aushöhlen. Dieser in der MwSt-Richtlinie verankerte Grundsatz ist von wesentlicher Bedeutung für die Gewährleistung der Mehrwertsteuerneutralität, d. h., die Unternehmen sollten nicht die Kosten der Mehrwertsteuer tragen, wenn sie steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Der EuGH stellte fest, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht von der Rentabilität oder dem Umfang der Ausgangsumsätze abhängt, solange die Umsätze Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sind.
Schlussfolgerung
Zusammenfassend stellte der EuGH fest, dass Artikel 9 Absatz 1 der MwSt-Richtlinie es den nationalen Rechtsvorschriften verwehrt, den Status eines Steuerpflichtigen allein aufgrund des Nichterreichens einer nationalen Einkommensgrenze zu verweigern. Darüber hinaus verbieten Artikel 167 und die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit der Mehrwertsteuer, dass nationale Gesetze den Vorsteuerabzug aufgrund des Umfangs der Ausgangsumsätze verweigern.
Die Entscheidung unterstreicht den weiten und objektiven Geltungsbereich der "wirtschaftlichen Tätigkeit". Sie schützt das Recht auf Vorsteuerabzug und stellt sicher, dass Unternehmen nicht ungerechtfertigterweise aufgrund nationaler Schwellenwerte bestraft werden, die nichts mit Betrug oder Missbrauch zu tun haben.
Quelle: Curia: EuGH-Urteil in der Rechtssache C-341/22 (Feudi di San Gregorio Aziende Agricole SpA)

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