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Europa

Spanien steuert auf 21 % Mehrwertsteuer auf Kurzzeitvermietungen zu

August 3, 2025
Spanien steuert auf 21 % Mehrwertsteuer auf Kurzzeitvermietungen zu
Ausgewählte MwSt.-Berater

Seit einiger Zeit erwägt die spanische Regierung, die kurzfristige Ferienvermietung mit einem Mehrwertsteuersatz von 21 % zu belegen, um das wachsende Wohnungsproblem anzugehen und sicherzustellen, dass mehr Immobilien für die langfristige Vermietung zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Bemühungen um die Einführung dieser Vorschriften hat die sozialistische Parlamentsfraktion einen Gesetzesentwurf zur Abschaffung der derzeitigen Mehrwertsteuerbefreiung für diese Vermietungen vorgelegt.

Vorgeschlagene Schlüsselmaßnahmen

Nach den derzeitigen Vorschriften sind Kurzzeitvermietungen von der Mehrwertsteuer befreit, es sei denn, es werden hotelähnliche Dienstleistungen wie Reinigung oder Empfang erbracht; in diesem Fall gilt ein reduzierter Mehrwertsteuersatz von 10 %. Wenn der Gesetzentwurf angenommen und umgesetzt wird, würden Kurzzeitvermietungen von weniger als 30 Nächten in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern mit dem normalen Mehrwertsteuersatz von 21 % besteuert, unabhängig davon, ob hotelähnliche Dienstleistungen inbegriffen sind.

In der Praxis bedeutet dies, dass alle größeren Gemeinden wie Málaga, Barcelona, Marbella oder Ibiza mit einem Steuersatz von 21 % besteuert würden, wodurch sie an andere steuerpflichtige gewerbliche Dienstleistungen angeglichen würden und die günstigere steuerliche Behandlung, die sie bisher genossen, wegfiele.

Folglich werden Vermieter, die diese Vermietungen anbieten, unabhängig davon, ob sie gebietsansässig oder gebietsfremd sind, für die Erhebung und Abführung der Mehrwertsteuer sowie für die Einreichung der erforderlichen Mehrwertsteuererklärungen und anderer relevanter Dokumente verantwortlich sein. Sie werden jedoch in der Lage sein, die Vorsteuer auf die entsprechenden Ausgaben abzuziehen.

Schlussfolgerung

Die vorgeschlagene Maßnahme ist Teil eines umfassenderen Bestrebens, gleiche Wettbewerbsbedingungen für private Kurzzeitvermietungen und traditionelle Beherbergungsbetriebe zu schaffen und gleichzeitig der Belastung des Wohnungsmarktes durch den Tourismus entgegenzuwirken und einen Beitrag zur Lösung der anhaltenden Wohnungsknappheit zu leisten.

Mit dem Vorschlag eines Mehrwertsteuersatzes von 21 % auf Kurzzeitvermietungen zielt die spanische Politik darauf ab, diese Vermietungen im Vergleich zu Hotels finanziell weniger attraktiv zu machen, was sich langfristig sowohl auf Immobilieneigentümer als auch auf Vermietungsplattformen auswirkt, indem die Wettbewerbsfähigkeit von Ferienvermietungen auf dem Markt verringert wird.

Quelle: BDO, Mehrwertsteuerüber

Welche Änderung schlägt Spanien für kurzfristige touristische Vermietungen vor?
Spanien schlägt vor, auf kurzfristige touristische Vermietungen mit einer Dauer von weniger als 30 Nächten in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern eine Mehrwertsteuer von 21 % zu erheben und die derzeitige Mehrwertsteuerbefreiung aufzuheben.
Welche Städte wären von der geplanten Mehrwertsteuerreform in Spanien betroffen?
Städte wie Barcelona, Málaga, Marbella und Ibiza wären unmittelbar betroffen, da sie die Schwelle von 10.000 Einwohnern überschreiten und beliebte Reiseziele sind.
Müssen sich Vermieter nach den neuen Vorschriften für die Mehrwertsteuer registrieren lassen?
Ja, sowohl gebietsansässige als auch gebietsfremde Vermieter wären verpflichtet, die Mehrwertsteuer zu erheben und abzuführen, Mehrwertsteuererklärungen abzugeben und alle damit zusammenhängenden Unterlagen zu bearbeiten, wenn das Gesetz verabschiedet wird.
Können Vermieter nach der vorgeschlagenen Verordnung die Vorsteuer abziehen?
Ja, Vermieter können die Vorsteuer auf damit zusammenhängende Ausgaben abziehen, wodurch ihre Behandlung stärker an die von traditionellen Gaststättenbetrieben angeglichen wird.
Warum schlägt die spanische Regierung diese Änderung der Mehrwertsteuer vor?
Die Regierung will den Druck auf den Wohnungsmarkt verringern, indem sie von kurzfristigen Vermietungen abrät und die steuerlichen Bedingungen mit denen des Hotelsektors angleichen will.
Wie wird die Mehrwertsteuer für Kurzzeitvermietungen in Spanien derzeit behandelt?
Derzeit sind Kurzzeitvermietungen von der Mehrwertsteuer befreit, es sei denn, es werden hotelähnliche Dienstleistungen erbracht; in diesem Fall gilt ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 10 %.
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