Spanien: Oberster Gerichtshof zu Steuerstrafvergünstigungen und Rechtsmittelfristen

Das Zentrale Wirtschaftsverwaltungsgericht hat seine Entscheidung über die Berufung des spanischen Einwohners Axy gegen die Entscheidung des Zentralen Wirtschaftsverwaltungsgerichts und des Regionalen Wirtschaftsverwaltungsgerichts von Madrid veröffentlicht, mit der seine Klage gegen die Vereinbarung über die Verhängung einer Sanktion von bis zu 663.414,41 EUR abgewiesen wurde.
Von entscheidender Bedeutung in dieser Entscheidung sind die Hintergründe, die zu dem Streit geführt haben, und die Haltung des Obersten Gerichtshofs zur Infragestellung des rechtskräftig gewordenen Vergleichs.
Hintergrund des Falles und Standpunkt des Obersten Gerichtshofs
Nach Abschluss der Steuerprüfung und -kontrolle verhängte die Steuerverwaltung gegen Herrn Axy Strafen und Bußgelder wegen Nichteinhaltung der Mehrwertsteuerpflichten. Nach Erhalt der Mitteilung der Steuerverwaltung unterzeichnete Herr Axy eine Vergleichsvereinbarung.
In der Vergleichsvereinbarung wurde festgestellt, dass Herr Axy im Jahr 2016 eine Rechnung ausgestellt hat, die nichts mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu tun hatte, da er keine Tätigkeit ausübte. Daher bestätigte er, dass die Rechnungen falsch waren. Durch die Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung und das Eingeständnis, dass Herr Axy im Jahr 2016 keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, wurde außerdem deutlich, dass es keinen Vorsteuerabzug für die vom Lieferanten XZ Asociados SLP ausgestellten Rechnungen geben konnte.
Die regionale Inspektionsstelle der Sonderdelegation in Madrid stellte ferner fest, dass die Handlungen von Herrn Axy darauf abzielten, einen Steuerverstoß zu begehen, und erließ eine Vereinbarung zur Verhängung einer Sanktion in Höhe von 663.414,41 EUR.
Diese Vereinbarung wurde ebenfalls im Jahr 2021 unterzeichnet und notifiziert. Herr Axy legte jedoch später gegen die Verhängung der Sanktionen Berufung ein, die jedoch vom Regionalen Wirtschaftsverwaltungsgericht von Madrid zurückgewiesen wurde. Herr Axy legte auch gegen diese Entscheidung vor dem Zentralen Wirtschaftsverwaltungsgericht Berufung ein.
Das Zentrale Wirtschaftsverwaltungsgericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass Herr Axy das Fehlverhalten zugegeben habe. Ausserdem sei die unterzeichnete Vereinbarung unanfechtbar, da weder ein Wiedererwägungsgesuch noch eine wirtschaftliche Verwaltungsklage gegen sie eingereicht worden sei.
Um seine Entscheidung weiter zu untermauern, zitierte das Zentrale Wirtschaftsverwaltungsgericht den Standpunkt des Obersten Gerichtshofs: Sobald ein Vergleich rechtskräftig ist, kann seine Rechtmäßigkeit nicht allein aufgrund der Anfechtung einer Sanktionsvereinbarung in Frage gestellt werden. Diese Regel gilt auch dann, wenn die fraglichen Verstöße keinen Vergleich erfordern, damit das Verfahren rechtsgültig ist. Einfacher ausgedrückt: Die Rechtmäßigkeit eines solchen Vergleichs darf nicht in Frage gestellt werden, wenn das Gesetz einen Vergleich gar nicht vorsieht.
Schlussfolgerung
Der vorgestellte Fall beschreibt die Bedeutung der Gerichtspraxis in Steuer- und Mehrwertsteuerstreitigkeiten und den Einfluss, den Entscheidungen des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichtshofs auf die Entscheidungen der unteren Gerichte haben.
Darüber hinaus bietet dieser Fall einen wertvollen Einblick in die Konsequenzen, die sich aus der Verletzung der steuer- und mehrwertsteuerrechtlichen Vorschriften ergeben können.
Quelle: Veröffentlichung des Zentralen Wirtschafts-Verwaltungsgerichts

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