Spanien: Steuerbehörde klärt umsatzsteuerliche Behandlung von NFTs, die dem Käufer Nutzungsrechte einräumen

Im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit hat die spanische Steuerbehörde (TA) auf ihrer Website eine Antwort veröffentlicht, in der sie die mehrwertsteuerliche Behandlung von nicht vertretbaren Wertmarken (NFTs), die dem Käufer Nutzungsrechte einräumen, erläutert.
Die an die TA gerichtete Frage betraf die Besteuerung des Verkaufs von NFTs, die sich auf mit Photoshop bearbeitete Illustrationen beziehen, die einzigartige Kunstwerke darstellen. Diese NFTs gewähren dem Käufer Nutzungsrechte, aber keinesfalls die Rechte, die dem Eigentum an dem Werk zugrunde liegen.
Regel der Steuerbarkeit
In seiner Antwort auf die Frage erläuterte der TA, dass NFTs digitale Echtheitszertifikate sind, die durch die Blockchain-Technologie mit einer einzigen digitalen Datei verbunden sind. Diese NFTs können als einzigartige digitale Vermögenswerte nicht durch andere ersetzt werden, da keine zwei identisch sind. Der zugrunde liegende Vermögenswert kann alles sein, was digital als Bild, Grafik, Video, Musik oder sonstiger digitaler Inhalt dargestellt werden kann. Abschließend stellte TA fest, dass die NFTs das digitale Eigentum an der zugrunde liegenden digitalen Datei darstellen.
Zur Bekräftigung der Schlussfolgerung stellte das TA klar, dass der Gegenstand der Transaktion im Zusammenhang mit der aufgeworfenen Frage das digitale Echtheitszertifikat selbst ist, das die NFT darstellt, ohne dass die physische Übergabe der Bilddatei oder der damit verbundenen digitalen Datei stattfindet.
Genauer gesagt handelt es sich bei den Objekten der Transaktion um Fotografien, die vom Künstler mithilfe eines Computerprogramms umgewandelt werden und die aufgrund der verwendeten Blockchain-Technologie zu einzigartigen und originären digitalen Vermögenswerten werden, da es keinen anderen identischen digitalen Vermögenswert gibt. Außerdem besteht der Hauptteil der Transaktion nicht in der Übermittlung der digitalen Datei des Fotos selbst, sondern in dem digitalen Echtheitszertifikat, das die NFT darstellt.
Daher werden die beim Verkauf der NFT erbrachten digitalen Kunstdienstleistungen als elektronisch erbrachte Dienstleistungen eingestuft und mit dem allgemeinen Steuersatz von 21 % besteuert.
Schlussfolgerung
Bei ihrer Antwort berücksichtigte die spanische Steuerbehörde mehrere Rechtsakte wie Artikel 11 und 70 des Gesetzes 37/1992 vom 28. Dezember 1992, die verbindliche Anhörung der DGT V 0486-22 vom 10. März 2022 und das Urteil des EuGH vom 8. Februar 1990, Shipping and Forwarding Enterprise Safe BV, Rechtssache C-320/88.
Mit dieser Antwort schließt sich die spanische Steuerbehörde mehreren anderen an, die Klarstellungen und verbindliche Stellungnahmen zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von NFTs abgegeben haben.
Quelle: Steuerbehörde

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