Die Europäische Kommission hat eine aktualisierte Version ihrer Zollvorschriften und -leitlinien veröffentlicht, um Unternehmen und Zollbehörden auf eine wesentliche Änderung bei der Einfuhr von Niedrigwertsendungen in die EU vorzubereiten. Dies folgt der Ankündigung, dass die EU ab dem 1. Juli 2026 die aktuelle Zollbefreiung für eingeführte Sendungen mit einem Wert von EUR 150 oder weniger aufheben und durch einen vorübergehenden festen Zollsatz von EUR 3 pro Artikel ersetzen wird.
Anwendungsbereich und Meldepflichten
Der vorübergehende Zollsatz von EUR 3 wird auf jeden Artikel oder jede Produktkategorie in Niedrigwertsendungen mit einem Eigenwert von bis zu EUR 150 angewendet, die im Rahmen von Fernabsatzverkäufen in die EU eingeführt werden. Die Maßnahme betrifft in erster Linie B2C-Einfuhren, die über das Import-One-Stop-Shop-System (IOSS) abgewickelt werden, das von Nicht-EU-Verkäufern und E-Commerce-Plattformen häufig genutzt wird, um die VAT-Meldung bei grenzüberschreitenden Online-Verkäufen zu vereinfachen.
Die Zahlungspflicht für den EUR-3-Zoll trifft die Partei, die die Zollanmeldung in eigenem Namen einreicht. Je nach Geschäftsmodell kann dies der E-Commerce-Marktplatz, der Fernverkäufer, der direkt an EU-Verbraucher verkauft, oder ein Zollvertreter sein, der in deren Auftrag handelt. Bemerkenswert ist, dass die Abgabe über das standardmäßige Zollerhebungsverfahren eingezogen wird.
IOSS-Importeure werden in der Regel weiterhin den vereinfachten H7-Datensatz verwenden, jedoch hat die Kommission klargestellt, dass bestimmte Waren unter EUR 150 weiterhin den detaillierteren H1-Datensatz erfordern werden.
Die neuen Zollvorschriften führen auch Produktkennzeichnungspflichten für bestimmte grenzüberschreitende E-Commerce-Einfuhren ein, die in den Anwendungsbereich des neuen Zolls fallen. Wichtig ist, dass diese Anforderungen nicht für andere Transaktionen gelten, wie z. B. B2B, da sie speziell auf B2C-Transaktionen abzielen. Relevante Identifikatoren sind der Händlerproduktidentifikator (M-PID), der nicht standardisierte Herstellerproduktidentifikator (NS-PID) und, sofern verfügbar, der standardisierte Produktidentifikator (S-PID).
Fazit
Die Leitlinien der Europäischen Kommission verdeutlichen, dass die neuen Zollvorschriften eine breite Palette von Akteuren im grenzüberschreitenden Online-Handel betreffen werden, darunter Marktplätze, digitale Plattformen, Postbetreiber, Expressdienstleister, Zollvertreter und Fernverkäufer. Unternehmen, die an betroffenen Transaktionen beteiligt sind, sollten prüfen, wie sich die neue Abgabe auf ihre Zollanmeldeverfahren, Produktdatenverwaltung, betrieblichen Abläufe und Preisstrukturen auswirkt.

